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GESCHÄFTS­LEI­TER­PFLICH­TEN IN DER KRISE

* Handels- und Gesellschaftsrecht

Das zum 01.01.2021 in Kraft getre­te­ne San­Ins­FoG – ins­be­son­de­re das dar­in ent­hal­te­ne Sta­RUG über den vor­insol­venz­li­chen Restruk­tu­rie­rungs­rah­men – prä­zi­siert sowohl die Pflich­ten als auch die Haf­tung von Geschäfts­lei­tern in der Unter­neh­mens­kri­se. Die­ser Bei­trag schafft einen Über­blick über bereits bestehen­de Pflich­ten und Haf­tungs­ri­si­ken und wel­che Ände­run­gen sich nun durch die neu­en gesetz­li­chen Rege­lun­gen ergeben.

 

Geschäfts­lei­ter­pflich­ten und ‑haf­tung in der Kri­se – Was bringt der neue prä­ven­ti­ve Restrukturierungsrahmen?

 

Bereits bestehen­de Pflich­ten und Haftungsrisiken

Neben der Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung (§ 43 GmbHG, §§ 92, 93 AktG, § 34 GenG) tref­fen den Geschäfts­füh­rer im Vor­feld einer Insol­venz auch bestimm­te Pflich­ten zur Kri­sen­früh­erken­nung und Kri­sen­be­wäl­ti­gung. Letz­te­re resul­tie­ren u.a. aus ihrer all­ge­mei­nen Sorg­falts­pflicht. Dazu gehört zunächst die Pflicht zur kon­ti­nu­ier­li­cher Über­wa­chung der finan­zi­el­len Lage der Gesell­schaft. Sie wird kon­kre­ti­siert und ergänzt durch eine Pflicht zur stän­di­gen wirt­schaft­li­chen Selbst­prü­fung, die sich ins­be­son­de­re aus dem Gesell­schafts­recht aber auch der Insol­venz­ord­nung ergibt.
Eine Pflicht zur Risi­ko­über­wa­chung wird für den Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft z.B. in § 91 Abs. 2 AktG nor­miert. Infol­ge einer „Aus­strah­lungs­wir­kung“ die­ser Vor­schrift ist sie aber auch für die Geschäfts­lei­tungs­or­ga­ne von Unter­neh­mens­trä­gern ande­rer Rechts­form anzu­wen­den. Die Pflicht zur Ein­rich­tung eines Risi­ko­früh­erken­nungs­sys­tems ergibt sich hier­bei bereits aus dem Lega­li­täts­prin­zip, das vom Manage­ment ver­langt, sich bei der Amts­füh­rung geset­zes­treu zu ver­hal­ten und sicher­zu­stel­len, dass die Gesell­schaft ihren Rechts­pflich­ten nachkommt.
Der­zeit haf­ten Geschäfts­füh­rer in der Unter­neh­mens­kri­se nur im sog. Innen­ver­hält­nis. Das bedeu­tet, dass Orga­ne (Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de) nur ihren Gesell­schaf­ten für etwa­ige ent­stan­de­ne oder ent­ste­hen­de Schä­den haf­ten, falls sie nicht die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters anwen­den. Eine Haf­tung gegen­über außen­ste­hen­den Drit­ten kommt indes nicht zur Anwen­dung. Das gilt für sowohl für die Vor­stän­de einer Akti­en­ge­sell­schaft (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG), die Vor­stän­de einer Genos­sen­schaft (§ 34 Abs. 1 S. 1 GenG), als auch für die Geschäfts­füh­rer einer GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Der hier­bei inso­weit bestehen­de Ermes­sens­spiel­raum eines Geschäfts­füh­rers fin­det dann sei­ne Gren­ze, wenn Grund­re­geln ord­nungs­ge­mä­ßer Unter­neh­mens­füh­rung miss­ach­tet und damit die Gren­zen ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ten unter­neh­me­ri­schen Han­delns deut­lich über­schrit­ten wer­den (sog. „Busi­ness Jud­ge­ment Rule“).

 

Neue­run­gen durch San­Ins­FoG und StaRUG

Wesent­li­cher Bestand­teil des Sta­RUG ist die Vor­schrift zur Kri­sen­früh­erken­nung und zum Kri­sen­ma­nage­ment (§ 1 Sta­RUG). Mit des­sen Ein­füh­rung wird eine rechts­form­un­ab­hän­gi­ge Pflicht von Geschäfts­lei­tern zur Kri­sen­früh­erken­nung und zum Kri­sen­ma­nage­ment bei haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mens­trä­gern eta­bliert. Inso­weit ent­spricht die­se Rege­lung dem § 91 Abs. 2 AktG. Die­se wird nun­mehr spe­zi­fi­ziert durch die Pflicht der Geschäfts­lei­tung, den Über­wa­chungs­or­ga­nen (Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Auf­sichts­rat) unver­züg­lich Bericht zu erstat­ten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Sta­RUG), wenn sie Anzei­chen einer sich anbah­nen­den Kri­se erkennt. Die Rege­lung des § 1 Sta­RUG fügt sich auch im Übri­gen in den Rah­men ein, der durch die spe­zi­al­ge­setz­li­chen Bestim­mun­gen zum Pflich­ten­kreis der Lei­tungs­or­ga­ne gezählt wird.

Daher bleibt es, was Ein­zel­fra­gen ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Fol­gen von Pflicht­ver­let­zun­gen angeht, bei den rechts­form­spe­zi­fi­schen Rege­lun­gen und Grund­sät­zen. Ein ent­spre­chen­der Scha­dens­er­satz­an­spruch ergibt sich dann aus den Rege­lun­gen zur Ein­hal­tung der „Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­lei­ters“ (z. B. § 43 Abs. 1, 2 GmbHG oder § 93 Abs. 1, 2 AktG).

Im Gegen­zug wer­den die Pflich­ten der Geschäfts­lei­ter ab Ein­lei­tung des gericht­li­chen Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens jedoch erwei­tert: Ab Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens beim Gericht haben die­se die Restruk­tu­rie­rungs­sa­che mit der „Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Sanie­rungs­ge­schäfts­füh­rers″ zu betrei­ben und Maß­nah­men unter­las­sen, die das Restruk­tu­rie­rungs­ziel gefähr­den (§ 32 Abs. 1 Sta­RUG). Sie trifft ab die­sem Zeit­punkt also eine Pflicht zur Wah­rung von Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen. Im Fal­le einer Pflicht­ver­let­zung kann das Unter­neh­men Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen die Geschäfts­lei­ter gel­tend machen (§ 43 Abs. 1 StaRUG).

Die bis­he­ri­ge Haf­tung für Zah­lun­gen nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe (§ 64 GmbHG, GmbHG, 92 Abs. 2 AktG, 130a HGB) wur­de aus dem GmbH-Gesetz her­aus­ge­löst und in die Insol­venz­ord­nung inte­griert: Unab­hän­gig von der Rechts­form sind nun recht­li­che Ver­tre­ter aller juris­ti­schen Per­so­nen, die insol­venz­an­trags­pflich­tig sind, zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die ent­ge­gen der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes geleis­tet wur­den (§ 15 b InsO).
Durch den Abs. 2 der Vor­schrift sol­len Geschäfts­füh­rer aber auch ent­las­tet wer­den. Danach zie­hen Zah­lun­gen, die im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang erfol­gen – ins­be­son­de­re sol­che, die der Auf­recht­erhal­tung des Geschäfts­be­triebs die­nen – nun­mehr trotz Vor­lie­gens einer Über­schul­dung kei­ne Haf­tung nach sich. Das gilt jeden­falls dann, wenn ent­we­der die nach­hal­ti­ge Besei­ti­gung der Antrags­pflicht oder die Vor­be­rei­tung eines Antrags betrie­ben wird.

Wenn Sie mehr zum The­ma Prä­ven­ti­ver Restruk­tu­rie­rungs­rah­men und den Mög­lich­kei­ten einer außer­insol­venz­li­chen Unter­neh­mens­sa­nie­rung wis­sen möch­ten, dann besu­chen Sie doch eine unse­rer Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen am 02.02. in Chem­nitz oder am 04.02. in Dres­den im Rah­men der BSKP-Aka­de­mie. Hier erhal­ten Sie die neu­es­ten Infor­ma­tio­nen zum Sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­men und wert­vol­le Tipps für Geschäftsführer.

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