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Gren­zen unter­neh­me­ri­scher Ent­schei­dun­gen – Die Busi­ness Jud­ge­ment Rule

Die sog. Busi­ness Jud­ge­ment Rule (BJR) pri­vi­le­giert unter­neh­me­ri­sches Ermes­sen und soll dem Geschäfts­füh­rer als Lei­tungs­or­gan eine siche­re Grund­la­ge für sei­ne Ent­schei­dun­gen bie­ten. Ihrem Grund­satz nach wird nicht mehr das kon­kre­te Ergeb­nis unter­neh­me­ri­scher Hand­lun­gen juris­tisch über­prüft, son­dern die Art und Wei­se des­sen Zustan­de­kom­mens. Wird sie ver­letzt und erlei­det die Gesell­schaft einen Scha­den, erfolgt der Aus­gleich aus­schließ­lich im Innen­ver­hält­nis. Eine Außen­haf­tung gegen­über außen­ste­hen­den Drit­ten ist damit nicht verbunden.

Jene Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung zu Guns­ten des GF setzt jedoch vor­aus, dass er nach­wei­sen kann,
• zum Woh­le der Gesell­schaft gehandelt,
• sich im Vor­feld umfas­send informiert,
• die unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung sorg­fäl­tig geplant und durchgeführt,
• sowie ins­be­son­de­re kein eigen­nüt­zi­ges Inter­es­se verfolgt
• oder gegen gel­ten­des Recht ver­sto­ßen zu haben.

Kon­kret bedeu­tet das für den GF, dass er die Ent­wick­lung unter­neh­me­ri­scher Ent­schei­dungs­pro­zes­se schon im eige­nen Inter­es­se und mit Blick auf die Umkehr der Dar­le­gungs- und Beweis­last detail­liert doku­men­tie­ren sollte.