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Cri­mi­nal Law

Außer­ge­wöhn­li­che Situa­tio­nen wie all­täg­li­ches Gesche­hen kön­nen zu Kon­flik­ten mit dem Gesetz füh­ren. Die Gefahr, plötz­lich zum Beschul­dig­ten in einem straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren zu wer­den, ist ange­sichts der Kom­ple­xi­tät und Viel­falt unse­res Lebens uner­mess­lich hoch und in vie­len Fäl­len nicht vorherzusehen.

Fahr­läs­sig­keits­vor­wür­fe sind im Ver­kehrs­be­reich genau­so all­täg­lich wie im beruf­li­chen Leben, etwa bei der Ver­ant­wort­lich­keit für Arbeits­un­fäl­le oder Umwelt­ver­schmut­zun­gen. Bereits baga­tell­haft wir­ken­de Sach­ver­hal­te kön­nen bei einem straf­recht­li­chen Schuld­spruch immense Fol­gen haben: Die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis, das Ver­bot der Berufs­aus­übung, der Ver­lust der Fähig­keit öffent­li­che Ämter zu beklei­den oder dienst­recht­li­che Fol­ge­ver­fah­ren und vie­le ande­re außer­straf­recht­li­che Sank­tio­nen wer­den viel­mals unterschätzt.
Ande­rer­seits ist bereits die Tat­sa­che, Beschul­dig­ter in einem straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren zu sein, für den oder die Betrof­fe­ne ein nur schwer hand­zu­ha­ben­der Umstand. Die per­sön­li­che Betrof­fen­heit, Uner­fah­ren­heit aber auch Über­for­de­rung und der per­sön­lich nach­voll­zieh­ba­re Wunsch zur Erklä­rung oder Recht­fer­ti­gung erwei­sen sich in der Ver­tei­di­gung gegen einen straf­recht­li­chen Vor­wurf meist kontraproduktiv.

Regel­mä­ßig steht hier der betrof­fe­ne Laie einem staat­li­chen Appa­rat gegen­über, deren Mecha­nis­men und Denk­wei­sen er nicht kennt und unter­schätzt. Des­halb lau­tet der wich­tigs­te Rat in der Straf­ver­tei­di­gung, so früh wie mög­lich anwalt­li­che Hil­fe in Anspruch zu neh­men, um kein Ver­fah­rens­sta­di­um zu ver­schen­ken. Aber auch um nicht zu kor­ri­gie­ren­de Feh­ler zu vermeiden.

Wir ver­fü­gen über Kom­pe­tenz und lang­jäh­ri­ge Erfah­rung bei der Ver­tei­di­gung sowohl auf allen Gebie­ten des Straf­rechts als auch in Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­an­ge­le­gen­hei­ten. Die­se Erfah­rung kommt uns auch bei Ver­tre­tung von Opfern von Straf­ta­ten zu Gute.

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 Jörg Neuber

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 Danny Graßhoff

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