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AUS­WIR­KUN­GEN AUF DAS ÖFFENT­LI­CHE RECHT

* Öffentliches Recht Ratgeber Recht

30.04.2020

Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz — Wir beant­wor­ten die wich­tigs­ten Fragen

Der­zeit treibt vie­le Unter­neh­mer die Fra­ge um ob bzw. wie sie eine Ent­schä­di­gung erhal­ten, wenn sie auf­grund der All­ge­mein­ver­fü­gun­gen bzw. Ver­ord­nun­gen den Betrieb schlie­ßen müs­sen bzw. bereits schlie­ßen muss­ten, wie bei­spiels­wei­se Gast­stät­ten, Fit­ness­stu­di­os, Spiel­hal­len, etc.

Das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sieht in §§ 56 sowie 65 IfSG grund­sätz­lich die Mög­lich­keit einer Ent­schä­di­gung bei Betriebs­schlie­ßun­gen vor. Die Fra­ge, ob auf­grund der All­ge­mein­ver­fü­gun­gen bzw. Ver­ord­nun­gen zu ent­schä­di­gen ist, ist unter Juris­ten umstritten.

Die der­zei­ti­ge Situa­ti­on ist nicht nur für Bür­ger, son­dern auch für die Behör­den und Gerich­te neu und somit wei­test­ge­hend unge­klärt, auf wel­che finan­zi­el­len Hil­fen Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Arbeit­neh­mer/-geber zäh­len kön­nen, wel­che von den All­ge­mein­ver­fü­gun­gen bzw. Ver­ord­nun­gen betrof­fen sind.

Soll­te ein Antrag gestellt werden?
Die­se Ent­schei­dung muss jeder für sich selbst tref­fen. Auf­grund der der­zeit recht­lich unkla­ren Situa­ti­on sowie dem Umstand, dass nicht abseh­bar ist, wie die Behör­den bzw. Gerich­te die Fra­ge bzgl. der Ent­schä­di­gung ent­schei­den wer­den, erscheint es aus unse­rer Sicht durch­aus sinn­voll, einen Antrag zu stel­len. Dies gilt gera­de auch vor dem Hin­ter­grund, dass die Kos­ten, sofern über­haupt wel­che anfal­len, über­schau­bar sind.

Wir emp­feh­len an die­ser Stel­le jedoch einen Anwalt bei der Bean­tra­gung hin­zu­zu­zie­hen, um Feh­ler bei der Bean­tra­gung zu vermeiden.

Soll­ten bei der Antrag­stel­lung Feh­ler unter­lau­fen, bestehen nicht uner­heb­li­che Risi­ken ange­fan­gen vom Ver­lust des Anspruchs bis hin zum Risi­ko der Bege­hung einer Straftat.

Wo Sie die Anträ­ge fin­den können
Dies ist von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich. In Sach­sen fin­den Arbeit­ge­ber hier den Antrag nach § 56 IfSG und Selbst­stän­di­ge hier.

In den ande­ren Bun­des­län­dern wer­den die Anträ­ge in der Regel bei Goog­le ange­zeigt, wenn nach „Antrag auf Ent­schä­di­gung § 56 IfSG“ gesucht wird. Für die Ent­schä­di­gung gem. § 65 IfSG exis­tiert der­zeit kein Formular.

Beach­ten Sie, dass teil­wei­se in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern bereits kei­ne for­mu­lar­mä­ßi­gen Anträ­ge für die Ent­schä­di­gung nach § 56 IfSG exis­tie­ren bzw. die­se nicht voll­stän­dig sind, d.h. bestimm­te Ansprü­che wer­den nicht berück­sich­tigt, so unter ande­rem auch in Sach­sen. In der Fol­ge ist der Antrag gege­be­nen­falls form­los zu stellen.

Fris­ten für die Antragstellung
Der Antrag muss inner­halb von 3 Mona­ten nach Ein­stel­lung der Tätig­keit bzw. nach Ende der Abson­de­rung, d.h. nach Ende der Maß­nah­me, bei der zustän­di­gen Behör­de gestellt wer­den. Wir emp­feh­len an die­ser Stel­le aus anwalt­li­cher Vor­sicht den Antrag inner­halb von 3 Mona­ten ab Beginn der erst­ma­li­gen Ein­schrän­kung zu stellen.

Unter­schied der Anträge
Bei den Anträ­gen nach § 56 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sowie § 65 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz han­delt es sich um zwei unter­schied­li­che Anträ­ge, deren Vor­aus­set­zun­gen unter­schied­lich sind.

Wäh­rend der Antrag nach § 56 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz unter ande­rem eine Ein­ord­nung als Aus­schei­der, Anste­ckungs­ver­däch­ti­ger, krank­heits­ver­däch­ti­ger oder sons­ti­ger Trä­ger von Krank­heits­er­re­gern vor­aus­setzt, stellt § 65 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz auf eine Maß­nah­me nach §§ 16 und 17 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ab.

Vor dem Hin­ter­grund, dass die Antrags­frist ledig­lich 3 Mona­te beträgt und der­zeit noch unklar ist, ob und, wenn ja, auf Grund­la­ge wel­cher der bei­den Nor­men die Ent­schä­di­gung gewährt wird, soll­te eine Ent­schä­di­gung nach bei­den Vor­schrif­ten bean­tragt werden.

In kei­nem Fall soll­te man sich an die­ser Stel­le dadurch ver­un­si­chern las­sen, dass die Vor­aus­set­zun­gen dem Wort­laut nach nicht vor­lie­gen oder die Zustän­di­ge Stel­le auf wei­te­re „Vor­aus­set­zun­gen“ hin­weist. Die Infor­ma­tio­nen, wel­che sich auf den Inter­net­sei­ten der zustän­di­gen Stel­le sowie zum Teil auf den Anträ­gen befin­den oder auch tele­fo­nisch von den Mit­ar­bei­tern erteilt wer­den, sind teil­wei­se falsch.

Ver­wal­tungs­kos­ten für die Antragstellung
Ob und in wel­cher Höhe Ver­wal­tungs­kos­ten erho­ben wer­den ist von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich. Die Kos­ten­re­ge­lun­gen sind Län­der­sa­che, so dass dies von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich gehand­habt wird.

Mög­lich­kei­ten nach Ableh­nung des Antrags
Soll­te der Antrag abge­lehnt wer­den, so ist der Anspruch vor den Zivil­ge­rich­ten gel­tend zu machen. Bit­te beach­ten Sie, dass die Streit­wer­te in der Regel so hoch sein dürf­ten, dass die Kla­ge bei den Land­ge­rich­ten erho­ben wer­den muss, bei wel­chen Anwalts­zwang besteht.

Kos­ten anwalt­li­cher Bera­tung und Vertretung
Grund­sätz­lich besteht die Mög­lich­keit, die Kos­ten für die Vor­be­rei­tung des Antrags ganz oder teil­wei­se durch die Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen erstat­tet zu bekom­men. Auch die anschlie­ßen­de Durch­set­zung des Anspruchs vor Gericht wird in der Regel von den Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen übernommen.

Kos­ten anwalt­li­che Bera­tung bei Mittellosigkeit
Dar­über hin­aus gibt es grund­sätz­lich auch für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (z.B. GbR, OHG sowie KG) sowie für juris­ti­schen Per­so­nen (z.B. GmbH, AG, …), dort jedoch nur durch den Insol­venz­ver­wal­ter, die Mög­lich­keit einen Bera­tungs­hil­fe­schein und sodann Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu bean­tra­gen und zu erhal­ten, so dass nicht auf­grund der Mit­tel­lo­sig­keit auf die Rechts­ver­fol­gung und anwalt­li­che Bera­tung bzw. anwalt­li­chen Bei­stand ver­zich­tet wer­den muss.

Als Ansprech­part­ner ste­hen Ihnen Frau Rechts­an­wäl­tin Ann-Kath­rin Abt  und Herr Rechts­an­walt Patrick Mül­ler gern zur Verfügung.

 

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24.04.2020

Schlie­ßung grö­ße­rer Geschäf­te rechtswidrig!?

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg hat ent­schie­den, dass die Öff­nung klei­ne­rer Läden und die Schlie­ßung aller Läden, wel­che grö­ßer als 800 m² sind, rechts­wid­rig ist.

Zu beach­ten ist hier­bei, dass dies nur für den Antrag­stel­ler des Ver­fah­rens gilt und kei­nen „Frei­schein“ für alle Geschäfts­in­ha­ber mit einem Geschäft grö­ßer als 800 m² dar­stellt. Viel­mehr muss sich grund­sätz­lich jeder Geschäfts­in­ha­ber selbst gegen die ent­spre­chen­de Ver­ord­nung weh­ren und hier­ge­gen vorgehen.

In Ham­burg wur­de, wie auch bereits in vie­len ande­ren Bun­des­län­dern, die Öff­nung klei­ne­rer Geschäf­te erlaubt, wäh­rend Geschäf­te mit einer Grö­ße von über 800 m² geschlos­sen blei­ben müssen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg hat­te nun­mehr über die Fra­ge zu ent­schei­den, ob der Antrag­stel­ler der Schlie­ßungs­an­ord­nung, wel­che in der Ver­ord­nung ent­hal­ten ist, Fol­ge leis­ten muss.

Dies wur­de durch das Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg abge­lehnt. Danach kann der Geschäfts­in­ha­ber sein Geschäft – unter Beach­tung der Hygie­ne­auf­la­gen – wie­der öff­nen und muss der Schlie­ßungs­an­ord­nung nicht Fol­ge leisten.

Das Gericht hat sich dahin­ge­hend posi­tio­niert, dass die Öff­nung klei­ne­rer Läden unter 800 m² und die Schlie­ßung der grö­ße­ren Läden nicht zur Umset­zung des Zwecks geeig­net sind, wel­cher mit der Maß­nah­me erreicht wer­den soll. Die Dif­fe­ren­zie­rung nach der Grö­ße der Ver­kaufs­flä­che sei nicht geeig­net, einen infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Zweck zu errei­chen. Der Behaup­tung des Lan­des, dass grö­ße­re Läden eine höhe­re Anzie­hungs­kraft für poten­ti­el­len Kun­den aus­üb­ten und somit mehr Men­schen in die Innen­stadt kämen und dazu noch den öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr benutz­ten, läge kei­ne Tat­sa­chen­ba­sis zugrunde.

Dar­über hin­aus ging das Gericht von einem Ver­stoß gegen den Gleich­heits­satz aus Art. 3 GG aus. Die Grö­ße der Ver­kaufs­flä­che stellt nach zutref­fen­der Ansicht des Ver­wal­tungs­ge­richts kein geeig­ne­tes Dif­fe­ren­zie­rungs­kri­te­ri­um dar, um eine Ungleich­be­hand­lung zu rechtfertigen.

Geschäfts­in­ha­ber von grö­ße­ren Läden oder Betrei­ber von Ein­kaufs­pas­sa­gen bzw. Ein­kaufs­cen­tern soll­ten dar­über nach­den­ken, eben­falls recht­lich gegen die Schlie­ßung der Geschäf­te vor­zu­ge­hen. Dies emp­fiehlt sich ins­be­son­de­re auch vor dem Hin­ter­grund evtl. bestehen­der Amts­haf­tungs­an­sprü­che und damit ver­bun­den der Ver­pflich­tung zur Mini­mie­rung des Schadens.

Als Ansprech­part­ner ste­hen Ihnen Frau Rechts­an­wäl­tin Ann-Kath­rin Abt  und Herr Rechts­an­walt Cars­ten Rüger gern zur Verfügung.

 

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19.03.2020

Auf­wen­di­ge Aus­schrei­bung für drin­gend benö­tig­te Waren/Leistungen in Zei­ten des Coronavirus?

Grund­sätz­lich nein!

In der der­zei­ti­gen Situa­ti­on, in wel­cher Leis­tun­gen und Waren (bspw. medi­zi­ni­sches Gerät, Schutz­be­klei­dung für medi­zi­ni­sches Per­so­nal, Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, etc.) schnellst­mög­lich beschafft wer­den müs­sen, um Eng­päs­se zu ver­hin­dern, stellt sich die Fra­ge, wie damit aus ver­ga­be­recht­li­cher Sicht umzu­ge­hen ist.

Die Ver­ga­be­ver­ord­nung sieht in § 14 VgV, bei Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen, grund­sätz­lich die Mög­lich­keit vor, ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb durch­zu­füh­ren (d.h. der Auf­trag­ge­ber kann sich an Unter­neh­men wen­den und mit die­sen direkt in Ver­hand­lun­gen tre­ten), wenn äußerst dring­li­che, zwin­gen­de Grün­de im Zusam­men­hang mit Ereig­nis­sen, wel­che der Auf­trag­ge­ber nicht vor­her­se­hen konn­te, die Ein­hal­tung der Min­dest­fris­ten nicht zulas­sen und die Umstän­de, wel­che zur Dring­lich­keit geführt haben, dem Auf­trag­ge­ber nicht zuzu­rech­nen sind.

Bei der Coro­na-Pan­de­mie han­delt es sich um einen äußerst dring­li­chen und zwin­gen­den Grund, wel­cher für den Auf­trag­ge­ber nicht vor­her­seh­bar gewe­sen sein dürf­te. Inso­weit dürf­te dem Auf­trag­ge­ber auch nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kön­nen, dass mit einer ver­kürz­ten Ange­bots­frist ein Ver­ga­be­ver­fah­ren hät­te durch­ge­führt wer­den müs­sen, denn auch die­ses nimmt einen erheb­li­chen Zeit­raum in Anspruch (Ange­bots­frist 10 Tage, Unter­rich­tung der unter­le­ge­nen Bie­ter 10 Tage vor Ertei­lung des Zuschlags).

Bei­spiel: Auf­grund der aktu­el­len Situa­ti­on wird drin­gend Schutz­be­klei­dung benö­tigt. Die vor­han­de­nen Schutz­be­klei­dun­gen rei­chen nicht mehr wie geplant für 6 Mona­te, son­dern nur noch maxi­mal 1 Woche. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber muss nun nicht erst ein auf­wän­di­ges Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­füh­ren. Auch die Errich­tung von Con­tai­ner­kran­ken­häu­sern ist auf die­se Wei­se ver­ga­be­recht­lich gese­hen grund­sätz­lich denk­bar, wenn die Kapa­zi­tät der vor­han­de­nen Kran­ken­häu­ser über­schrit­ten ist und auf einen ande­re Wei­se kei­ne schnel­le Erhö­hung der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Bet­ten zur Behand­lung von Infi­zier­ten oder Inten­siv­pa­ti­en­ten mög­lich ist.

ACH­TUNG! Dies betrifft jedoch nur Leis­tun­gen, wel­che drin­gend benö­tigt wer­den. Für alle wei­te­ren Leis­tun­gen gilt, dass die Durch­füh­rung des Ver­ga­be­ver­fah­rens auch wei­ter­hin erfor­der­lich ist, wenn nicht auf­grund gesetz­li­cher Rege­lun­gen ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb zuläs­sig ist.

Soll­ten Sie ver­ga­be­recht­li­che Fra­gen haben, ste­hen Ihnen Herr Rechts­an­walt Bernd Mor­gen­roth sowie Frau Rechts­an­wäl­tin Ann-Kath­rin Abt gern zur Verfügung.

 

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17.03.2020

Finan­zie­rungs­hil­fen für „Coro­na-infi­zier­te“ Unternehmen

Ob Lie­fer­eng­päs­se oder For­de­rungs­aus­fäl­le – die wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Coro­na­vi­rus bekom­men säch­si­sche Unter­neh­men bereits heu­te zu spü­ren. Das Staats­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft, Arbeit und Ver­kehr ver­weist unmit­tel­bar und mit­tel­bar betrof­fe­ne Unter­neh­men im Frei­staat auf die instal­lier­ten För­der­mög­lich­kei­ten, bspw. zins­sub­ven­tio­nier­te Liqui­di­täts­hil­fe­dar­le­hen oder staat­li­che Bürgschaften.

In Zusam­men­ar­beit mit der Säch­si­schen Auf­bau­bank (För­der­bank) stellt die­se im Rah­men ihres För­der­pro­gramms „Grün­dungs- und Wachs­tums­fi­nan­zie­rung sowie Liqui­di­täts­maß­nah­men (GuW)“ zins­ver­bil­lig­te Dar­le­hen bis zu 2,5 Mil­lio­nen Euro je Ein­zel­fall als „Coro­na Hil­fe“ im Gebiet Sach­sen zur Ver­fü­gung. Die SAB hat lt. Mit­tei­lung vom 11.03.2020 eine kos­ten­freie Bera­ter­hot­line (0351/4910–1100) eingerichtet.

Das Säch­si­sche Finanz­mi­nis­te­ri­um ver­weist in sei­ner am 09.03.2020 ver­öf­fent­lich­ten Stel­lung­nah­me auf steu­er­li­che Hilfs­an­ge­bo­te sei­tens der säch­si­schen Finanz­ver­wal­tung. So kön­nen lt. Finanz­mi­nis­ter Hart­mut Vor­jo­hann betrof­fe­ne Unter­neh­men beim zustän­di­gen Finanz­amt einen Antrag auf Her­ab­set­zung oder Aus­set­zung der lau­fen­den Vor­aus­zah­lun­gen zur Ein­kom­mens­steu­er bzw. Kör­per­schafts­steu­er stel­len. Es bestün­den Mög­lich­kei­ten, fäl­li­ge Steu­er­zah­lun­gen zu stun­den oder Säum­nis­zu­schlä­ge zu erlas­sen. „Mit die­sen bereits vor­han­de­nen Instru­men­ten kön­nen wir einen Bei­trag leis­ten, Unter­neh­men ein Stück weit vor Liqui­di­täts­eng­päs­sen zu bewah­ren“, so Finanz­mi­nis­ter Hart­mut Vorjohann.

Wir prü­fen für Sie, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine Inan­spruch­nah­me der staat­li­chen Finan­zie­rungs­hil­fen erfüllt sind und ste­hen Ihnen bera­tend und unter­stüt­zend zur Seite.

Ent­schä­di­gun­gen für Selbst­stän­di­ge auf Grund eines Tätigkeitsverbotes

Mit dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) hat der Gesetz­ge­ber eine Ent­schä­di­gung für Ver­dienst­aus­fäl­le auf­grund eines Tätig­keits­ver­bo­tes gere­gelt (§ 56 IfSG). Auch Selbst­stän­di­ge kön­nen bei der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen (Refe­rat 21 in Chem­nitz) einen Antrag auf Ent­schä­di­gung stel­len, auch wenn die Vor­schrift zunächst wegen des in § 56 Abs. 3 IfSG defi­nier­ten Begriffs des Ver­dienst­aus­falls im Sin­ne des „Net­to-Arbeits­ent­gelts“ für Ver­wir­rung sorgt.

Als Berech­nungs­grund­la­ge bei Selbst­stän­di­gen wird ein Zwölf­tel des Arbeits­ein­kom­mens im Sin­ne des § 15 SGB IV zu Grun­de gelegt, d.h. der nach den all­ge­mei­nen Gewinn­ermitt­lungs­vor­schrif­ten des Ein­kom­men­steu­er­rechts ermit­tel­te Gewinn aus einer selb­stän­di­gen Tätig­keit. Im Übri­gen kön­nen Selbst­stän­di­ge neben der Ent­schä­di­gung auf Antrag Ersatz der in die­ser Zeit nicht gedeck­ten Betriebs­aus­ga­ben in einem ange­mes­se­nen Umfang erhal­ten. Inwie­weit die durch Art. 1 des Masern­schutz­ge­set­zes am 10.02.2020 kurz­fris­tig in § 56 Abs. 1 IfSG ein­ge­füg­te Aus­schluss­re­ge­lung ein Pro­blem dar­stellt und Mit­ar­bei­ter zur hys­te­risch anmu­ten­den Über­vor­sicht ver­an­lasst wer­den, bleibt abzu­war­ten. Denn danach erhält der­je­ni­ge kei­ne Ent­schä­di­gung i. S. des § 56 Abs. 1 IfSG, wer ein Ver­bot in der Aus­übung sei­ner bis­he­ri­gen Tätig­keit durch Inan­spruch­nah­me einer Schutz­imp­fung oder ande­ren Maß­nah­men der spe­zi­fi­schen Pro­phy­la­xe hät­te ver­mei­den können.

Kurz­ar­beit im Kampf gegen Corona

Ziel der Bun­des­re­gie­rung ist es, in einem beschleu­nig­ten Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld abzu­sen­ken und das Leis­tungs­pa­ket zu erwei­tern. Die Neu­re­ge­lun­gen wer­den vor­aus­sicht­lich Anfang April 2020 in Kraft tre­ten und als Ant­ago­nist im Kampf gegen das Coro­na­vi­rus die aus­fall­be­ding­ten Eng­päs­se und die wirt­schaft­li­che Mehr­be­las­tung durch Ent­gelt­fort­zah­lung abfedern.

So sol­len Unter­neh­men bereits ab einer Zugangs­schwel­le von 10 % der vom Arbeits­aus­fall betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten einen Antrag auf Kurz­ar­beit stel­len kön­nen. Arbeit­ge­ber sol­len laut Beschluss des Koali­ti­ons­aus­schus­ses durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit voll­stän­dig von der Zah­lung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ent­las­tet wer­den. Auch Leih­ar­beits­bran­chen pro­fi­tie­ren von der Neu­re­ge­lung: Kurz­ar­bei­ter­geld soll befris­tet für Leih­ar­bei­ter­neh­mer bezahlt wer­den, wohin­ge­gen Kurz­ar­beit in die­ser Bran­che wegen des Arbeits­aus­falls bis­lang als „übli­ches Risi­ko“ galt.

Patrick Mül­ler
Rechtsanwalt

 

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