07.01.2021
Coronahilfen: Förderinstrumente auf einen Blick
In der unten stehenden Infografik des BmWi sind die aktuellen Coronahilfen aufgeführt.
Weitere Informationen zur Un ...
07.01.2021
Coronahilfen: Förderinstrumente auf einen Blick
In der unten stehenden Infografik des BmWi sind die aktuellen Coronahilfen aufgeführt.
Weitere Informationen zur Unterstützung von Unternehmen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
03.04.2020
Zuschuss des Bundes
1. Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
2. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
3. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.
4. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein — Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
5. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.
6. Versteuerung Zuschuss: Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. Der Zuschuss wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.
Corona-Hilfen für Unternehmen aus Baden-Württemberg
Auch Baden-Württemberg gewährt finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Kleinst- und kleine Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Die Unterstützung besteht in einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss und dient der Liquiditätsüberbrückung. Von diesem Mittwoch an (25. März) können Anträge gestellt werden: Richtlinie „Soforthilfe Corona“ Baden-Württemberg
Wer erhält den Zuschuss?
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Hauptsitz in Baden-Württemberg. Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Voraussetzung ist eine unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage. Die Liquiditätsengpässe / Umsatzeinbrüche / Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen (siehe unten) zu bestätigen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige
9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen
15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen
30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Wie kann ich den Zuschuss beantragen?
Antragsformulare und notwendigen Erklärungen werden ab Mittwoch auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums zu finden sein: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
Anträge können bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L‑Bank zur Bewilligung weiter.
Überweisung der Finanzhilfe erfolgt durch die L‑Bank unmittelbar auf die Konten der antragstellenden Soloselbstständigen, Kleinst- und kleine Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe.
Weitere Unterstützungsangebote (auch für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten)
Steuerliche Erleichterungen: Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus betroffen sind. Zentrale Maßnahmen zur Liquiditätssicherung sind:
Stundung von Steuerzahlungen. Im Fall einer Stundung ist das SEPA-Lastschriftmandat rechtzeitig zu widerrufen. Hierfür steht Ihnen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Kennziffer 26 zur Verfügung.
Anpassung der Vorauszahlungen
Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen
Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet. Das Formular ist auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus
Förderinstrumente der L‑Bank: Den Unternehmen – sowohl der gewerblichen Wirtschaft als auch der freien Berufe – stehen darüber hinaus zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen die etablierten Förderinstrumente der L‑Bank zur Verfügung. Dieses Instrumentarium kann jederzeit und in erforderlichem Umfang genutzt werden. Eine Übersicht der Hilfsangebote der L‑Bank für Unternehmen, die durch das Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unter nachfolgendem Link abgerufen werden. Dort finden Sie auch alle Nummern der Informations-Hotline bei der L‑Bank: https://www.l‑bank.de/artikel/lbank-de/tipps_themen/programmangebot-der-l-bank-bei-abflauender-konjunktur-und-krisensituationen.html
Update: Sonderprogramm für “kleine Unternehmen” und Selbstständige
Am Montag, den 23.03.2020, startete das Programm „Sachsen hilft Sofort“, welches sich an alle Unternehmen richtet, mithin auch an Solo-Selbständige und Freiberufler.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Der Jahresumsatz darf dabei einen Betrag von 1 Mio. EUR nicht übersteigen. Dies bezieht sich auf den Jahresumsatz per 31.12.2019.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann bei der sächsischen Aufbaubank Förderbank (SAB) gestellt werden: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular unter www.sab.sachsen.de.
Müssen Voraussetzungen erfüllt werden?
Ja, der Antragsteller muss zum 31.12.2019 wirtschaftlich „gesund“ gewesen sein. Für das laufende Geschäftsjahr muss ein Umsatzrückgang von mindestens 20% sowie darüber hinaus die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Laufzeit zu erwarten sein. Wie hoch die Anforderungen an die Darlegung dieser Voraussetzungen sind, insbesondere, welche Anforderungen an das Kriterium des wirtschaftlich „gesunden“ Unternehmens sowie an den zu erwartenden Umsatzrückgang gestellt werden, bleibt abzuwarten. Nach dem derzeit vorliegenden Antragsformular scheint hier eine einfache Angabe des ursprünglich geplanten Umsatzes sowie des nunmehr erwarteten Umsatzes ausreichend zu sein.
Was beinhaltet das Programm?
Durch das Programm werden Darlehen bis zu 50.000,00 €, in Ausnahmefällen bis zu 100.000,00 €, ausgegeben.
Welche Laufzeit gilt für das Darlehen?
Das Darlehen wird für eine Laufzeit von 10 Jahren zinslos vergeben. Die ersten 3 Jahre sind dabei tilgungsfrei, d.h. in diesem Zeitraum muss das Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Sondertilgungen sind möglich. Weiterhin ist das Darlehen nachrangig, das heißt, dass das Darlehen erst zu bedienen ist, wenn alle anderen Forderungen bedient wurden. Der Wirtschaftsminister Martin Dulig stellt darüber hinaus klar, „dass das Soforthilfe-Darlehen keine neue Last“ für Unternehmen darstellen soll. So kommt nach Ablauf der 10-jährigen Laufzeit unter anderem ein (Teil-)Erlass in Betracht, wenn andernfalls die Existenz gefährdet ist.
Sind Besonderheiten zu beachten?
Ja, bei Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und/oder Versicherungsleistungen sind diese zuerst in Anspruch zu nehmen. Nur für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf wird das Darlehen gewährt.
Aus unserer Sicht sollte der Antrag dennoch gestellt werden: Derzeit ist noch völlig ungeklärt, ob die Ansprüche nach § 56 IfSG aufgrund der erlassenen Allgemeinverfügungen bestehen, unter Juristen werden hier unterschiedliche Ansichten vertreten. Dies darf aus unserer Sicht nicht dazu führen, dass die Risiken auf den Schultern der Unternehmer abgeladen werden. Ziel des Programms ist es, den Umsatzrückgang, mit welchen Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie konfrontiert sind, abzufedern und die Unternehmen an dieser Stelle zu unterstützen. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn Unternehmen an dieser Stelle auf möglicherweise bestehende Ansprüche verwiesen werden, über welche zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht entschieden wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antrag nach § 56 IfSG mutmaßlich mit einer längeren Bearbeitungszeit einhergeht und folglich keinen kurzfristigen Schutz vor Liquiditätsengpässen bieten kann. Wir empfehlen an dieser Stelle, die Erklärung unter Ziffer 8.1 abzugeben, solange über die Entschädigung nach § 56 IfSG noch nicht entschieden ist. Letztlich enthält die Ziffer lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass diese Ansprüche vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und bei einer Überkompensation eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Sollte sodann ein Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG gestellt und positiv verbeschieden werden, ist das Darlehen zurück zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe bei der Beantragung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung
Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler
Die Aufbaubanken der Länder haben unterschiedliche Möglichkeiten, um im Ernstfall betroffenen Unternehmen unter die Arme zu greifen. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) beispielsweise, hat eine Beratungshotline eingerichtet, bei welcher sich Unternehmen, welche aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten, beraten lassen können (Tel.: 0351/ 4910 1100).
Darüber hinaus plant der Freistaat Sachsen ein “Sonderprogrammfür kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten, mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen“ welche aufgrund des Coronavirus Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben. Derzeit werden die Bedingungen und Antragsverfahren erarbeitet.
Geplant sind zinslose, nachrangige Liquiditätsdarlehen in Höhe von 50.000,00 €, in Ausnahmefällen von 100.000,00 €, mit einer Laufzeit von 8 Jahren zur Verfügung zu stellen. Die ersten 3 Jahre sollen dabei tilgungsfrei zur Verfügung gestellt werden.
Wie schnell dieses Programm nunmehr umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten. Bei der Gewährung derartiger Zuschüsse handelt es sich grundsätzlich um Beihilfen im Sinne des Europarechts. Beihilfe sind nach den Regelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) von der europäischen Kommission zu genehmigen, wenn keine Regelungen bestehen, welche eine derartige Beihilfe erlauben.
Die Kommission hat gewisse Beihilfen bereits genehmigt, so unter anderem Beihilfen für Unternehmen, welche öffentliche Veranstaltungen absagen oder verschieben müssen und hierdurch finanzielle Schäden erleiden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die nunmehr geplanten Beihilfen schnell durch die Kommission geprüft werden, wobei einiges dafürspricht, dass die Beihilfen genehmigt werden.
Bei weiteren Entwicklungen werden wir berichten.
* Handels- und Gesellschaftsrecht Newsticker zum Coronavirus
Unternehmenssanierung und ‑restrukturierung in Zeiten der Covid-19-Pandemie
Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, schafft der Gesetzgeber erstmals ein Restrukturie ...
Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, schafft der Gesetzgeber erstmals ein Restrukturierungsverfahren für Unternehmen außerhalb der Insolvenz. Gleichzeitig werden so eine Vielzahl von Rechtsordnungen geändert und die Regelungen über die Geschäftsleiterhaftung verschärft.
SanInsFoG und StaRUG – Umfassende Änderungen im Bereich der Restrukturierung von Unternehmen
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und das darin enthaltene Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz (StaRUG) verabschiedet. Damit schafft der Gesetzgeber erstmals einen Rechtsrahmen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“.
Hintergrund
Durch die Corona-Pandemie haben unzählige Unternehmen massive Umsatzeinbußen erlitten. Trotz verschiedenster Hilfsprogramme, Steuerstundungen, Kurzarbeitergeld und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht droht vielen nach wie vor ein Insolvenzverfahren. Zwar wurde zur Abfederung der pandemiebedingten wirtschaftlichen Folgen im September 2020 jene Aussetzung der Antragspflicht zumindest teilweise bis zum Jahreswechsel verlängert. Ab 2021 jedoch soll diese auch bei Vorliegen einer Überschuldung wieder greifen (vgl. § 1 Abs. 2 COVInsAG). Daher scheint eine umfassende Restrukturierung ganzer Branchen unausweichlich. Eine Alternative zum Insolvenzverfahren fehlt jedoch bislang.
Der zuvor geschilderten durch die Krise geprägten Sondersituation soll nun durch eine umfassende Reform im Bereich des Insolvenzrechts Rechnung getragen werden:
Ende September 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrecht (SanInsFoG) vorgelegt. Dieser dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1032 über präventive Restrukturierungsrahmen. Bereits Mitte Oktober folgte ein entsprechender Regierungsentwurf, was nicht zuletzt die Dringlichkeit weiterer pandemiebedingter Anpassungen verdeutlicht. Insbesondere durch das darin enthaltene Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz (StaRUG) wird damit ein vollständig neues Restrukturierungsverfahren – der sog. „präventive Restrukturierungsrahmen“ – außerhalb der Insolvenz eingeführt. Das Gesetz tritt bereits zum 01.01.2021 in Kraft. Mit ihm ändern sich eine Vielzahl von Rechtsordnungen, u.a. die Insolvenzordnung, das GmbH-Gesetz, sowie mehrere Branchenordnungen.
Der neue Restrukturierungsrahmen: Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
Im derzeit geltenden Recht besteht die Möglichkeit, Sanierungen auch gegen den Willen opponierender Gläubiger durchzusetzen, grundsätzlich nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Ein solches ist aber auch mit deutlichen Nachteilen verbunden – u.a. mit erheblichen Kosten und einem Reputationsverlust für das betroffene Unternehmen. Der neue Restrukturierungsrahmen soll dieses Problem beheben und drohend zahlungsunfähige Unternehmen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit entsprechenden Sanierungsinstrumenten ausstatten. Bislang besteht bei drohender Zahlungsunfähigkeit lediglich ein Antragsrecht, jedoch keine Antragspflicht des Insolvenzschuldners.
Der Restrukturierungsplan
Herzstück des StaRUG ist der sog. Restrukturierungsplan nach § 4 ff. StaRUG, welcher angelehnt an den Insolvenzplanplan Eingriffe in die Rechte von Gesellschaftern und Gläubigern auf Basis von Mehrheitsentscheidungen ermöglicht. Hierbei handelt es sich um eine Art Vergleich mit einzelnen oder allen Gläubigern, der ggf. auch gegen den Willen einzelner Planbetroffener geschlossen werden kann (§ 67 ff. StaRUG). Hierbei wird der nicht zustimmende Teil der Gläubiger durch einen gerichtlichen Bestätigungsbeschluss an den mehrheitlich beschlossenen Plan gebunden. Die Bestätigung des Plans setzt voraus, dass die nicht zustimmende Gruppe durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt wird als sie ohne den Plan stünde. Bestimmte Forderungen sind allerdings von vornherein von der Aufnahme in den Plan ausgeschlossen, insbesondere Arbeitnehmer- und Pensionsforderungen. Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung werden für den neuen Restrukturierungsrahmen daher zumindest isoliert auch nicht zur Verfügung stehen.
Die Regelungen zur Einteilung der über den Plan abstimmenden Gläubigergruppen sowie das Abstimmungsverfahren lehnen sich an diejenigen des Insolvenzplans an. Dennoch gibt es erhebliche Unterschiede: So bedarf es – an Stelle der kumulativen Kopf- und Summenmehrheit (50% + 1) im Insolvenzplanverfahren – beim Restrukturierungsplan einer qualifizierten Mehrheit von 75% der Forderungen in den einzelnen Gruppen. Darüber hinaus können nach dem StaRUG die Festlegung des Abstimmungsprozesses und seine Durchführung grundsätzlich dem Schuldner selbst überlassen werden. Hierfür bedarf es lediglich der Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen – z.B. angemessene Informationen, Gelegenheit zur Teilnahme an Erörterung und Abstimmung über den Plan, Schutz ggf. beteiligter Kleinunternehmen. Alternativ kann die Planabstimmung auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente
Der Zugang zum Restrukturierungsrahmen eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, je nach individuellem Bedarf modular verschiedene gerichtliche Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente in Anspruch zu nehmen. Diese erfordern gem. § 31 StaRUG eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht und dessen Tätigwerden. Dazu zählen:
die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung, § 45 ff. StaRUG),
die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (gerichtlicheVorprüfung, § 47 ff. StaRUG),
die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans (Planbestätigung, § 67 StaRUG) und
die Beantragung eines umfassenden Verwertungs- und Vollstreckungsmoratoriums (sog. Stabilisierungsanordnung, §§ 49, 53 StaRUG) für zunächst drei Monate. Dieses ist auf maximal acht Monate verlängerbar.
Der Restrukturierungsbeauftragte
Der Entwurf sieht die Möglichkeit der Bestellung eines unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten (RB; § 73 ff. StaRUG) vor. Diesem kommt dann die Aufgabe zu, das Vorliegen und Fortbestehen der Zugangsvoraussetzungen zu überprüfen und den Restrukturierungsplan zu begutachten. Die Bestellung soll nur im Ausnahmefall notwendig sein, ansonsten auf Antrag des Schuldners oder von mindestens 25% der Restrukturierungsgläubiger einer Restrukturierungsgruppe, die zur Übernahme der Kosten bereit sind, erfolgen.
Allerdings ist sie u.a. in folgenden Fällen notwendig:
wenn Rechte von Verbraucherinnen oder mittleren und kleinen Unternehmen berührt werden,
eine Stabilisierungsanordnung erwirkt wird,
oder absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen bestimmter Planbetroffener erreichbar ist, deren Zustimmung ersetzt werden müsste.
Anwendungsbereich des Restrukturierungsverfahrens
Grundsätzlich können nur Unternehmen, welche drohend zahlungsunfähig sind, das außerinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren in Anspruch nehmen. Zahlungsunfähigen (§ 17 InsO) oder überschuldeten (§ 19 InsO) Unternehmen bleibt die Option einer Restrukturierung außerhalb der Insolvenz daher verwehrt. Für diese Fälle ist nach wie vor das Insolvenzverfahren vorgesehen.
Verschärfung der Geschäftsleiterhaftung
Mit Einführung des StaRUG wird eine rechtsformunabhängige Pflicht von Geschäftsleitern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern etabliert.
Danach muss die Geschäftsleitung ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht die Restrukturierungssache mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers″ betreiben und Maßnahmen unterlassen, die das Restrukturierungsziel gefährden (§ 32 Abs. 1 StaRUG). Sie trifft ab diesem Zeitpunkt also eine Pflicht zur Wahrung von Gläubigerinteressen. Im Falle einer Pflichtverletzung kann das Unternehmen Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsleiter geltend machen (§ 43 Abs. 1 StaRUG).
Weitere Einzelheiten, u.a. zur Geschäftsleiterhaftung im Rahmen des StaRUG, entnehmen Sie bitte unseren dazu folgenden Beiträgen. Wir halten Sie entsprechend auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, sich mit Ihren Fragen an uns zu wenden.
Ihre Ansprechpartner:
Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Mediator
Christian Franz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
01.12.2020
Mandanten-Information
Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021
Unsere Mandanteninformation zur Umsatzsteuer-Erhöhung Januar 2021 informiert Sie üb ...
01.12.2020
Mandanten-Information
Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021
Folgend möchten wir unseren Mandanten eine Informationsbroschüre des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. zur Verfügung stellen, welche alle aktuellen Änderungen, Regelungen und Maßnahmen (Stand 06.11.2020) beinhaltet.
Die Spitzen der Regierungskoalition haben sich am Abend des 3. Juni 2020 auf eine Senkung der Umsatzsteuer geeinigt. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 sollen der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % Prozent auf 5 % gesenkt werden.
Die letzte Änderung des Steuersatzes erfolgte zum 1. Januar 2007 mit einer Anhebung des Regelsteuersatzes von 16 % auf 19 %. Die Umsetzung dieser Steuersatzänderung führte in der Praxis zu vielen Abgrenzungsfragen. Nun wird die Steuersatzänderung zum 1. Juli 2020 und dann nochmal bei der (Wieder)Anhebung zum 1. Januar 2021 die Unternehmer vor die gleichen technischen und administrativen Herausforderungen stellen.
Bisher existiert weder ein Gesetzesentwurf noch ein erläuterndes BMF-Schreiben. Stand heute können wir die umsatzsteuerlichen Implikationen nur aus den bestehenden Regelungen im Umsatzsteuergesetz und aus den allgemeinen Grundsätzen ableiten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber und/oder die Finanzverwaltung hiervon abweichende Bestimmungen erlassen.
Für die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert. Von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung.
FAQ: BMF veröffentlicht Zusammenfassung der steuerlichen Maßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen‑, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden. In unserem BSKP-Corona-Newsticker haben wir Sie über die verschiedenen Einzelmaßnahmen laufend unterrichtet.
Die FAQ (Frequently Asked Questions) sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.
Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.
Gemeinnützigkeitsrechtliche und steuerliche Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften
Im Fokus des neuerlichen BMF-Schreibens vom 9. April 2020 stehen gemeinnützige Körperschaften, wie Vereine Stiftungen und gGmbHs. Die wesentlichsten Punkte fassen wir nachfolgend kurz zusammen:
Bei Spenden an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und amtlich anerkannte Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Steuerbegünstigte Körperschaften können Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne Änderung der Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwenden, auch wenn die Satzung weder die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens noch des Wohlfahrtswesens oder mildtätige Zwecke vorsieht. Auch die Weiterleitung von für die Corona Hilfe gesammelten Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist zulässig.
Neben den für diesen Zweck gesammelten Spenden dürfen auch sonstige Mittel (auch Personal und Räumlichkeiten), die keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene eingesetzt werden oder an inländische steuerbegünstigte Körperschaften oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können unter vereinfachten Bedingungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, beim Empfänger sind sie mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.
Arbeitslohnspenden sind möglich.
Die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumen oder Sachmitteln (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime) können unabhängig vom Satzungszweck dem Zweckbetrieb nach § 65 Abgabenordnung zugeordnet werden.
Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 mit gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln ausgeglichen werden, sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld (für alle Mitarbeiter) und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale trotz coronabedingter Nicht-Tätigkeit werden gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet.
Steuerliche Sonderregelungen wegen des Coronavirus
Es ist davon auszugehen, dass mit den abgabenrechtlichen Instrumenten Verspätungs- und Säumniszuschlägen sehr zurückhaltend umgegangen wird. Gleiches gilt für Vollstreckungsmaßnahmen. Alle diese sollen, sofern durch Corona verursacht, bis 31.12.2020 ausgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass im Moment derartige Zugeständnisse bei der Lohnsteuer (noch) nicht zu erwarten sind, da die Lohnsteuer Abzüge vom Lohn der Arbeitnehmer darstellen.
Unternehmer sollten prüfen, ob die festgesetzten Vorauszahlungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie für die Einkommensteuer unter den aktuellen Entwicklungen noch angemessen sind. Falls nicht, können Herabsetzungsanträge unter Angabe der zu erwartenden Einkünfte gestellt werden, ggf. bis auf Null. Fällige festgesetzte Steuerzahlungen für vergangene Zeiträume können auf Antrag gestundet werden. Einige Landesfinanzbehörden haben auf ihrer Webseite Vordrucke der Stundungsanträge bereitgestellt:
Im Fall einer Stundung ist das SEPA-Lastschriftmandat rechtzeitig zu widerrufen. Dies ist entsprechend Ihrer bisherigen Übermittlungsweise von Umsatzsteuer-Voranmeldungen über Mein ELSTER oder mit Vordruck USt 1 A möglich.
Soweit Unternehmen auf Grund personeller Engpässe nicht in der Lage sind, die Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich zu erstellen, können dafür Fristverlängerungen beantragt werden. Schenkt man den Ankündigungen der Politik Glauben, sollen diese Anträge großzügig behandelt werden. Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER (www.elster.de) oder des Papiervordrucks USt 1 H „Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlungen“. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV; diese bleibt unverändert bestehen.
Bitte beachten Sie, dass bereits die Finanzverwaltung darauf hingewiesen hat, dass die Inanspruchnahme der Maßnahmen aufgrund unrichtiger Angaben strafbewehrt ist.
Im Falle angekündigte Betriebsprüfungen sollte überlegt werden, ob diese nicht sinnvollerweise verschoben werden, da dies in der Regel Personal bindet, welches vermutlich wegen geschlossener Schulen und Betreuungseinrichtungen knapp ist. Finanzämter und SV-Träger gehen bereits großzügig damit um.
Für die konkrete Beratung und Umsetzung stehen wir Ihnen gerne in der gewohnten Form zur Verfügung.
Soweit Unternehmen auf Grund personeller Engpässe nicht in der Lage sind, die Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich zu erstellen, können dafür Fristverlängerungen beantragt werden. Schenkt man den Ankündigungen der Politik Glauben, sollen diese Anträge großzügig behandelt werden.
Es ist davon auszugehen, dass, ähnlich zu Zeiten der Flut, mit den abgabenrechtlichen Instrumenten Verspätungs- und Säumniszuschlägen sehr zurückhaltend umgegangen wird. Gleiches gilt für Vollstreckungsmaßnahmen. Alle diese sollen, sofern durch Corona verursacht, bis 31.12.2020 ausgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass im Moment derartige Zugeständnisse bei der Lohnsteuer (noch) nicht zu erwarten sind, da die Lohnsteuer Abzüge vom Lohn der Arbeitnehmer darstellen.
Unternehmer sollten prüfen, ob die festgesetzten quartalsweisen Vorauszahlungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie für die Einkommensteuer unter den aktuellen Entwicklungen noch angemessen sind. Falls nicht, können Herabsetzungsanträge unter Angabe der zu erwartenden Einkünfte gestellt werden, ggf. bis auf Null. Fällige festgesetzte Steuerzahlungen für vergangene Zeiträume können auf Antrag gestundet werden.
Die bisher durch verschiedene Bundesländer veröffentlichten Vordrucke sind erfreulich kurz gehalten, ob diese jedoch auch so in Sachsen Anwendung finden, ist noch nicht abschließend geklärt. Bis zur nächsten Zahlung 15. Mai (Gewerbesteuer) bzw. 10. Juni (ESt und KSt) dürften dann die Anpassungen durch Finanzamt bzw. Kommune (für die Gewerbesteuer) erfolgt sein.
Im Falle angekündigte Betriebsprüfungen sollte überlegt werden, ob diese nicht sinnvollerweise verschoben werden, da dies in der Regel Personal bindet, welches vermutlich wegen geschlossener Schulen und Betreuungseinrichtungen knapp ist. Finanzämter und SV-Träger gehen bereits großzügig damit um.
Für die konkrete Beratung und Umsetzung stehen wir Ihnen gerne in der gewohnten Form zur Verfügung.
Corona: Konjunktur‑, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket
09.06.2020
Um junge Menschen und Familien, Unternehmen und Länder und Kommunen zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu bewältigen, hat sich der Koalitions ...
09.06.2020
Um junge Menschen und Familien, Unternehmen und Länder und Kommunen zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu bewältigen, hat sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 auf die Eckpunkte für ein Konjunkturpaket verständigt.
Nachstehend haben wir für Sie die wesentlichen Punkte des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets sowie des Zukunftspakets zusammengestellt:
Stärkung der Konjunktur und Entfesselung der Wirtschaftskraft Deutschlands
Senkung Mehrwertsteuersatz
Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt.
Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteure wird laut Eckpunktepapier vom 16. auf den 26. Tag des Folgemonats verschoben werden. Die Verschiebung der Fälligkeit ist wohl dauerhaft gedacht.
Steuerlicher Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. EUR (10,0 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) erhöht. Zusätzlich wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbargemacht werden kann, z.B. Bildung einer Corona- Rücklage, welche spätestens im Jahr 2022 aufzulösen ist.
Degressive Abschreibung
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Der Faktor beträgt 2,5 – maximal 25%. Er gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021.
Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer
Das Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden, u.a. durch Einführung des Optionsmodells für Personengesellschaften, zur Körperschafsteuerpflicht zu optieren. Daneben soll die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4‑fache des Gewerbesteuermessbetrages angehoben werden (bisher 3,8‑fache).
Mitarbeiterbeteiligung
Die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung sollen attraktiver werden insbesondere für Startup- Unternehmen.
Neustart nach Insolvenz
Unternehmen, die unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten und trotz Corona- Maßnahmen nicht gerettet werden können, soll der Neustart nach einer Insolvenz erleichtert und beschleunigt werden.
Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden.
Entbürokratisierung
Um öffentliche Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können, soll das Vergaberecht temporär vereinfacht werden. Angedacht sind:
Verkürzung der Vergabefristen bei EU- Vergabeverfahren
Anpassung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen
Freihändige Vergaben in Deutschland
Abfederung wirtschaftlicher und sozialer Härten
Kurzarbeitergeld
Bis September 2020 soll eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 01.01.2021 vorliegen.
Programm für Überbrückungshilfen
Das Programm betrifft kleine und mittelständische Unternehmen, die einen Corona- bedingten Umsatzausfall erlitten haben. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Sie gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten von massiv betroffenen Branchen (z.B. Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Reisebüros, Veranstaltungsbranche) angemessen Rechnung zu tragen ist.
Antragsberechtigt:
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattungen:
50% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber dem Vorjahresmonat
80% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70% gegenüber dem Vorjahresmonat
Maximal EUR 150.000 für 3 Monate
Der Erstattungsbetrag soll bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten EUR 9.000 und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten EUR 15.000 nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Nachweis:
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen sein.
Antragsfrist:
Antragsfrist endet spätestens am 31.08.2020, die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.
Unterstützung junger Menschen und Familien
Kinderbonus
Es wird ein einmaliger Kinderbonus von EUR 300 für jedes kindergeldberechtigte Kind bezahlt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von derzeit EUR 1.908 auf EUR 4.000 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Ausbildungsförderung
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Ausbildungsplätze 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von EUR 2.000, die nach Ende der Probezeit ausbezahlt wird. Unternehmen, welche die Zahl der Ausbildungsplätze erhöhen erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge EUR 3.000. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.
Zukunftspaket
Rückwirkende Erhöhung des Fördersatzes der steuerlichen Forschungszulage zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen
Ausbau erneuerbarer Energien
Aufstockung des CO2 Gebäudesanierungsprogramm
Registermodernisierung
Beschleunigung des Ausbaus eines flächendeckenden 5G-Netzes
Bereitstellung von notwendigen Mitteln für den Glasfaser-Breitbandausbau
Vorlage einer Wasserstoffstrategie
Stärkung des Gesundheitswesens
Aktuell sind all diese Projekte in der Umsetzung, konkrete Gesetzesvorgaben, Richtlinien, Anträge etc. liegen noch nicht vor.
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