01.12.2020
Mandanten-Information
Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021
Unsere Mandanteninformation zur Umsatzsteuer-Erhöhung Januar 2021 informiert Sie über Teilleistungen, Anzahlungsrechnungen, Gutscheine, Jahresboni und weitere praxisrelevante Themen.
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12.11.2020
Corona – Informationen für unsere Mandanten
Folgend möchten wir unseren Mandanten eine Informationsbroschüre des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. zur Verfügung stellen, welche alle aktuellen Änderungen, Regelungen und Maßnahmen (Stand 06.11.2020) beinhaltet.
Broschüre Corona-Informationen
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09.06.2020
Die Spitzen der Regierungskoalition haben sich am Abend des 3. Juni 2020 auf eine Senkung der Umsatzsteuer geeinigt. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 sollen der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % Prozent auf 5 % gesenkt werden.
Die letzte Änderung des Steuersatzes erfolgte zum 1. Januar 2007 mit einer Anhebung des Regelsteuersatzes von 16 % auf 19 %. Die Umsetzung dieser Steuersatzänderung führte in der Praxis zu vielen Abgrenzungsfragen. Nun wird die Steuersatzänderung zum 1. Juli 2020 und dann nochmal bei der (Wieder)Anhebung zum 1. Januar 2021 die Unternehmer vor die gleichen technischen und administrativen Herausforderungen stellen.
Bisher existiert weder ein Gesetzesentwurf noch ein erläuterndes BMF-Schreiben. Stand heute können wir die umsatzsteuerlichen Implikationen nur aus den bestehenden Regelungen im Umsatzsteuergesetz und aus den allgemeinen Grundsätzen ableiten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber und/oder die Finanzverwaltung hiervon abweichende Bestimmungen erlassen.
Für die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert. Von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung.
Weiter Informationen finden Sie in unserer Mandanten-Information.
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20.04.2020
FAQ: BMF veröffentlicht Zusammenfassung der steuerlichen Maßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen‑, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden. In unserem BSKP-Corona-Newsticker haben wir Sie über die verschiedenen Einzelmaßnahmen laufend unterrichtet.
Die FAQ (Frequently Asked Questions) sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.
Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.
Gemeinnützigkeitsrechtliche und steuerliche Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften
Im Fokus des neuerlichen BMF-Schreibens vom 9. April 2020 stehen gemeinnützige Körperschaften, wie Vereine Stiftungen und gGmbHs. Die wesentlichsten Punkte fassen wir nachfolgend kurz zusammen:
- Bei Spenden an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und amtlich anerkannte Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
- Steuerbegünstigte Körperschaften können Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne Änderung der Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwenden, auch wenn die Satzung weder die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens noch des Wohlfahrtswesens oder mildtätige Zwecke vorsieht. Auch die Weiterleitung von für die Corona Hilfe gesammelten Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist zulässig.
- Neben den für diesen Zweck gesammelten Spenden dürfen auch sonstige Mittel (auch Personal und Räumlichkeiten), die keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene eingesetzt werden oder an inländische steuerbegünstigte Körperschaften oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden.
- Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können unter vereinfachten Bedingungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, beim Empfänger sind sie mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.
- Arbeitslohnspenden sind möglich.
- Die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumen oder Sachmitteln (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime) können unabhängig vom Satzungszweck dem Zweckbetrieb nach § 65 Abgabenordnung zugeordnet werden.
- Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 mit gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln ausgeglichen werden, sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
- Aufstockung von Kurzarbeitergeld (für alle Mitarbeiter) und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale trotz coronabedingter Nicht-Tätigkeit werden gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet.
Die näheren Bedingungen können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen entnehmen.
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27.03.2020
Steuerliche Sonderregelungen wegen des Coronavirus
Es ist davon auszugehen, dass mit den abgabenrechtlichen Instrumenten Verspätungs- und Säumniszuschlägen sehr zurückhaltend umgegangen wird. Gleiches gilt für Vollstreckungsmaßnahmen. Alle diese sollen, sofern durch Corona verursacht, bis 31.12.2020 ausgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass im Moment derartige Zugeständnisse bei der Lohnsteuer (noch) nicht zu erwarten sind, da die Lohnsteuer Abzüge vom Lohn der Arbeitnehmer darstellen.
Unternehmer sollten prüfen, ob die festgesetzten Vorauszahlungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie für die Einkommensteuer unter den aktuellen Entwicklungen noch angemessen sind. Falls nicht, können Herabsetzungsanträge unter Angabe der zu erwartenden Einkünfte gestellt werden, ggf. bis auf Null. Fällige festgesetzte Steuerzahlungen für vergangene Zeiträume können auf Antrag gestundet werden. Einige Landesfinanzbehörden haben auf ihrer Webseite Vordrucke der Stundungsanträge bereitgestellt:
Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Sachsen
Thüringen
Im Fall einer Stundung ist das SEPA-Lastschriftmandat rechtzeitig zu widerrufen. Dies ist entsprechend Ihrer bisherigen Übermittlungsweise von Umsatzsteuer-Voranmeldungen über Mein ELSTER oder mit Vordruck USt 1 A möglich.
Soweit Unternehmen auf Grund personeller Engpässe nicht in der Lage sind, die Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich zu erstellen, können dafür Fristverlängerungen beantragt werden. Schenkt man den Ankündigungen der Politik Glauben, sollen diese Anträge großzügig behandelt werden. Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER (www.elster.de) oder des Papiervordrucks USt 1 H „Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlungen“. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV; diese bleibt unverändert bestehen.
Bitte beachten Sie, dass bereits die Finanzverwaltung darauf hingewiesen hat, dass die Inanspruchnahme der Maßnahmen aufgrund unrichtiger Angaben strafbewehrt ist.
Im Falle angekündigte Betriebsprüfungen sollte überlegt werden, ob diese nicht sinnvollerweise verschoben werden, da dies in der Regel Personal bindet, welches vermutlich wegen geschlossener Schulen und Betreuungseinrichtungen knapp ist. Finanzämter und SV-Träger gehen bereits großzügig damit um.
Für die konkrete Beratung und Umsetzung stehen wir Ihnen gerne in der gewohnten Form zur Verfügung.
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19.03.2020
Soweit Unternehmen auf Grund personeller Engpässe nicht in der Lage sind, die Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich zu erstellen, können dafür Fristverlängerungen beantragt werden. Schenkt man den Ankündigungen der Politik Glauben, sollen diese Anträge großzügig behandelt werden.
Es ist davon auszugehen, dass, ähnlich zu Zeiten der Flut, mit den abgabenrechtlichen Instrumenten Verspätungs- und Säumniszuschlägen sehr zurückhaltend umgegangen wird. Gleiches gilt für Vollstreckungsmaßnahmen. Alle diese sollen, sofern durch Corona verursacht, bis 31.12.2020 ausgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass im Moment derartige Zugeständnisse bei der Lohnsteuer (noch) nicht zu erwarten sind, da die Lohnsteuer Abzüge vom Lohn der Arbeitnehmer darstellen.
Unternehmer sollten prüfen, ob die festgesetzten quartalsweisen Vorauszahlungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie für die Einkommensteuer unter den aktuellen Entwicklungen noch angemessen sind. Falls nicht, können Herabsetzungsanträge unter Angabe der zu erwartenden Einkünfte gestellt werden, ggf. bis auf Null. Fällige festgesetzte Steuerzahlungen für vergangene Zeiträume können auf Antrag gestundet werden.
Die bisher durch verschiedene Bundesländer veröffentlichten Vordrucke sind erfreulich kurz gehalten, ob diese jedoch auch so in Sachsen Anwendung finden, ist noch nicht abschließend geklärt. Bis zur nächsten Zahlung 15. Mai (Gewerbesteuer) bzw. 10. Juni (ESt und KSt) dürften dann die Anpassungen durch Finanzamt bzw. Kommune (für die Gewerbesteuer) erfolgt sein.
Im Falle angekündigte Betriebsprüfungen sollte überlegt werden, ob diese nicht sinnvollerweise verschoben werden, da dies in der Regel Personal bindet, welches vermutlich wegen geschlossener Schulen und Betreuungseinrichtungen knapp ist. Finanzämter und SV-Träger gehen bereits großzügig damit um.
Für die konkrete Beratung und Umsetzung stehen wir Ihnen gerne in der gewohnten Form zur Verfügung.
Falk Schneider
Steuerberater
Thilmann Horn
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
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