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STEU­ER­LI­CHE AUSWIRKUNGEN

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01.12.2020

Man­dan­ten-Infor­ma­ti­on
Anhe­bung der Umsatz­steu­er­sät­ze zum 1. Janu­ar 2021

Unse­re Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on zur Umsatz­steu­er-Erhö­hung Janu­ar 2021 infor­miert Sie über Teil­leis­tun­gen, Anzah­lungs­rech­nun­gen, Gut­schei­ne, Jah­res­bo­ni und wei­te­re pra­xis­re­le­van­te Themen.

 

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12.11.2020

Coro­na – Infor­ma­tio­nen für unse­re Mandanten

Fol­gend möch­ten wir unse­ren Man­dan­ten eine Infor­ma­ti­ons­bro­schü­re des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des e.V. zur Ver­fü­gung stel­len, wel­che alle aktu­el­len Ände­run­gen, Rege­lun­gen und Maß­nah­men (Stand 06.11.2020) beinhaltet.

Bro­schü­re Corona-Informationen

 

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09.06.2020

Die Spit­zen der Regie­rungs­ko­ali­ti­on haben sich am Abend des 3. Juni 2020 auf eine Sen­kung der Umsatz­steu­er geei­nigt. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezem­ber 2020 sol­len der Regel­steu­er­satz von 19 % auf 16 % und der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 7 % Pro­zent auf 5 % gesenkt werden.

Die letz­te Ände­rung des Steu­er­sat­zes erfolg­te zum 1. Janu­ar 2007 mit einer Anhe­bung des Regel­steu­er­sat­zes von 16 % auf 19 %. Die Umset­zung die­ser Steu­er­satz­än­de­rung führ­te in der Pra­xis zu vie­len Abgren­zungs­fra­gen. Nun wird die Steu­er­satz­än­de­rung zum 1. Juli 2020 und dann noch­mal bei der (Wieder)Anhebung zum 1. Janu­ar 2021 die Unter­neh­mer vor die glei­chen tech­ni­schen und admi­nis­tra­ti­ven Her­aus­for­de­run­gen stellen.

Bis­her exis­tiert weder ein Geset­zes­ent­wurf noch ein erläu­tern­des BMF-Schrei­ben. Stand heu­te kön­nen wir die umsatz­steu­er­li­chen Impli­ka­tio­nen nur aus den bestehen­den Rege­lun­gen im Umsatz­steu­er­ge­setz und aus den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen ablei­ten. Es kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass der Gesetz­ge­ber und/oder die Finanz­ver­wal­tung hier­von abwei­chen­de Bestim­mun­gen erlassen.

Für die zutref­fen­de Anwen­dung des Steu­er­sat­zes kommt es dar­auf an, wann die Leis­tung aus­ge­führt wor­den ist. Die Anwen­dung des maß­geb­li­chen Steu­er­sat­zes ist dabei unab­hän­gig davon, ob der Unter­neh­mer sei­ne Umsät­ze nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten (Ist-Besteue­rung) oder nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten (Soll-Besteue­rung) besteu­ert. Von Bedeu­tung ist nur, wann die ent­spre­chen­de Leis­tung nach umsatz­steu­er­recht­li­chen Rege­lun­gen aus­ge­führt ist. Auch die Ver­ein­nah­mung von Anzah­lun­gen oder Vor­aus­zah­lun­gen ist für die end­gül­ti­ge Ent­ste­hung der Umsatz­steu­er der Höhe nach ohne Bedeutung.

Wei­ter Infor­ma­tio­nen fin­den Sie in unse­rer Man­dan­ten-Infor­ma­ti­on.

 

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20.04.2020

FAQ: BMF ver­öf­fent­licht Zusam­men­fas­sung der steu­er­li­chen Maßnahmen

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) und die obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der haben ver­schie­de­ne steu­er­li­che Erleich­te­run­gen beschlos­sen, um die von der Coro­na-Kri­se unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen zu ent­las­ten. So wird für die Betrof­fe­nen die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, Steu­er­zah­lun­gen in der Regel zins­los zu stun­den. Dies ver­schafft den Steu­er­pflich­ti­gen eine Zah­lungs­pau­se gegen­über dem Finanz­amt. Dar­über hin­aus besteht die Mög­lich­keit, die Vor­aus­zah­lun­gen zur Einkommen‑, Kör­per­schaft- und zur Gewer­be­steu­er her­ab­zu­set­zen. Eben­so kön­nen die Finanz­äm­ter die Son­der­vor­aus­zah­lung für die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bei der Umsatz­steu­er für kri­sen­be­trof­fe­ne Unter­neh­mern her­ab­set­zen und erstat­ten. Neben die­sen Maß­nah­men kann bei den Betrof­fe­nen bis zum Ende des Jah­res von der Voll­stre­ckung rück­stän­di­ger Steu­er­schul­den abge­se­hen wer­den. In unse­rem BSKP-Coro­na-News­ti­cker haben wir Sie über die ver­schie­de­nen Ein­zel­maß­nah­men lau­fend unterrichtet.

Die FAQ (Frequent­ly Asked Ques­ti­ons) sol­len Ihnen einen kur­zen Über­blick über die nähe­ren Ein­zel­hei­ten der ent­spre­chen­den Maß­nah­men geben. Die Aus­füh­run­gen gel­ten als all­ge­mei­ne Hin­wei­se im Umgang mit den sich auf­drän­gen­den Fra­ge­stel­lun­gen im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Kri­se. Die Ent­schei­dung im Ein­zel­fall obliegt nach wie vor den Finanz­äm­tern, den Kom­mu­nen bzw. den wei­te­ren Ansprechpartnern.

Bit­te beach­ten Sie, dass das Doku­ment lau­fend an die aktu­el­le Situa­ti­on und die sich erge­ben­den Fra­ge­stel­lun­gen ange­passt wird.

 

Gemein­nüt­zig­keits­recht­li­che und steu­er­li­che Erleich­te­run­gen für steu­er­be­güns­tig­te Körperschaften

Im Fokus des neu­er­li­chen BMF-Schrei­bens vom 9. April 2020 ste­hen gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten, wie Ver­ei­ne Stif­tun­gen und gGmbHs. Die wesent­lichs­ten Punk­te fas­sen wir nach­fol­gend kurz zusammen:

  • Bei Spen­den an inlän­di­sche juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und amt­lich aner­kann­te Ein­rich­tun­gen der Wohl­fahrts­pfle­ge gilt ohne betrags­mä­ßi­ge Beschrän­kung der ver­ein­fach­te Zuwendungsnachweis.
  • Steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten kön­nen Mit­tel, die sie im Rah­men einer Son­der­ak­ti­on für die Hil­fe für von der Coro­na-Kri­se Betrof­fe­ne erhal­ten haben, ohne Ände­rung der Sat­zung für den ange­ge­be­nen Zweck selbst ver­wen­den, auch wenn die Sat­zung weder die För­de­rung des öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens noch des Wohl­fahrts­we­sens oder mild­tä­ti­ge Zwe­cke vor­sieht. Auch die Wei­ter­lei­tung von für die Coro­na Hil­fe gesam­mel­ten Spen­den an ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten ist zulässig.
  • Neben den für die­sen Zweck gesam­mel­ten Spen­den dür­fen auch sons­ti­ge Mit­tel (auch Per­so­nal und Räum­lich­kei­ten), die kei­ner ander­wei­ti­gen Zweck­bin­dung unter­lie­gen, ohne Ände­rung der Sat­zung zur Unter­stüt­zung für von der Coro­na-Kri­se Betrof­fe­ne ein­ge­setzt wer­den oder an inlän­di­sche steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten oder inlän­di­sche juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts wei­ter­ge­lei­tet werden.
  • Zuwen­dun­gen aus dem Betriebs­ver­mö­gen kön­nen unter ver­ein­fach­ten Bedin­gun­gen als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, beim Emp­fän­ger sind sie mit dem gemei­nen Wert als Betriebs­ein­nah­me zu erfassen.
  • Arbeits­lohn­spen­den sind möglich.
  • Die ent­gelt­li­che Über­las­sung von Per­so­nal, Räu­men oder Sach­mit­teln (z.B. an Kran­ken­häu­ser, Alten- und Pfle­ge­hei­me) kön­nen unab­hän­gig vom Sat­zungs­zweck dem Zweck­be­trieb nach § 65 Abga­ben­ord­nung zuge­ord­net werden.
  • Ver­lus­te aus steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben oder der Ver­mö­gens­ver­wal­tung, die nach­weis­lich auf­grund der Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Kri­se bis zum 31. Dezem­ber 2020 mit gemein­nüt­zig­keits­recht­lich gebun­de­nen Mit­teln aus­ge­gli­chen wer­den, sind unschäd­lich für die Gemeinnützigkeit.
  • Auf­sto­ckung von Kurz­ar­bei­ter­geld (für alle Mit­ar­bei­ter) und Fort­set­zung der Zah­lung von Übungs­lei­ter- und Ehren­amts­pau­scha­le trotz coro­nabe­ding­ter Nicht-Tätig­keit wer­den gemein­nüt­zig­keits­recht­lich nicht beanstandet.

Die nähe­ren Bedin­gun­gen kön­nen Sie dem Schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen entnehmen.

 

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27.03.2020

Steu­er­li­che Son­der­re­ge­lun­gen wegen des Coronavirus

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass mit den abga­ben­recht­li­chen Instru­men­ten Ver­spä­tungs- und Säum­nis­zu­schlä­gen sehr zurück­hal­tend umge­gan­gen wird. Glei­ches gilt für Voll­stre­ckungs­maß­nah­men. Alle die­se sol­len, sofern durch Coro­na ver­ur­sacht, bis 31.12.2020 aus­ge­setzt wer­den. Bit­te beach­ten Sie, dass im Moment der­ar­ti­ge Zuge­ständ­nis­se bei der Lohn­steu­er (noch) nicht zu erwar­ten sind, da die Lohn­steu­er Abzü­ge vom Lohn der Arbeit­neh­mer darstellen.

Unter­neh­mer soll­ten prü­fen, ob die fest­ge­setz­ten Vor­aus­zah­lun­gen für Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er sowie für die Ein­kom­men­steu­er unter den aktu­el­len Ent­wick­lun­gen noch ange­mes­sen sind. Falls nicht, kön­nen Her­ab­set­zungs­an­trä­ge unter Anga­be der zu erwar­ten­den Ein­künf­te gestellt wer­den, ggf. bis auf Null. Fäl­li­ge fest­ge­setz­te Steu­er­zah­lun­gen für ver­gan­ge­ne Zeit­räu­me kön­nen auf Antrag gestun­det wer­den. Eini­ge Lan­des­fi­nanz­be­hör­den haben auf ihrer Web­sei­te Vor­dru­cke der Stun­dungs­an­trä­ge bereitgestellt:

Baden-Würt­tem­berg

Bay­ern

Bran­den­burg

Hes­sen

Meck­len­burg-Vor­pom­mern

Nord­rhein-West­fa­len

Sach­sen

Thü­rin­gen

Im Fall einer Stun­dung ist das SEPA-Last­schrift­man­dat recht­zei­tig zu wider­ru­fen. Dies ist ent­spre­chend Ihrer bis­he­ri­gen Über­mitt­lungs­wei­se von Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen über Mein ELS­TER  oder mit Vor­druck USt 1 A möglich.

Soweit Unter­neh­men auf Grund per­so­nel­ler Eng­päs­se nicht in der Lage sind, die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen pünkt­lich zu erstel­len, kön­nen dafür Frist­ver­län­ge­run­gen bean­tragt wer­den. Schenkt man den Ankün­di­gun­gen der Poli­tik Glau­ben, sol­len die­se Anträ­ge groß­zü­gig behan­delt wer­den. Die Son­der­vor­aus­zah­lung zur Umsatz­steu­er für das Jahr 2020 kann auf Antrag teil­wei­se oder voll­stän­dig (d.h. auf 0,- Euro) her­ab­ge­setzt wer­den. Erfor­der­lich ist, dass der Unter­neh­mer unter Dar­le­gung sei­ner Ver­hält­nis­se nach­weist, dass er unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich von der aktu­el­len Coro­na-Kri­se betrof­fen ist. Der ein­fachs­te und schnells­te Weg der Antrag­stel­lung zur Her­ab­set­zung besteht in der Über­mitt­lung einer berich­tig­ten Anmel­dung via ELS­TER (www.elster.de) oder des Papier­vor­drucks USt 1 H „Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlungen“. Die Über­mitt­lung einer berich­tig­ten Anmel­dung hat kei­ne Aus­wir­kung auf eine gewähr­te Dau­er­frist­ver­län­ge­rung nach § 46 UStDV; die­se bleibt unver­än­dert bestehen.

Bit­te beach­ten Sie, dass bereits die Finanz­ver­wal­tung dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Maß­nah­men auf­grund unrich­ti­ger Anga­ben straf­be­wehrt ist.

Im Fal­le ange­kün­dig­te Betriebs­prü­fun­gen soll­te über­legt wer­den, ob die­se nicht sinn­vol­ler­wei­se ver­scho­ben wer­den, da dies in der Regel Per­so­nal bin­det, wel­ches ver­mut­lich wegen geschlos­se­ner Schu­len und Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen knapp ist. Finanz­äm­ter und SV-Trä­ger gehen bereits groß­zü­gig damit um.

Für die kon­kre­te Bera­tung und Umset­zung ste­hen wir Ihnen ger­ne in der gewohn­ten Form zur Verfügung.

 

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19.03.2020

Soweit Unter­neh­men auf Grund per­so­nel­ler Eng­päs­se nicht in der Lage sind, die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen pünkt­lich zu erstel­len, kön­nen dafür Frist­ver­län­ge­run­gen bean­tragt wer­den. Schenkt man den Ankün­di­gun­gen der Poli­tik Glau­ben, sol­len die­se Anträ­ge groß­zü­gig behan­delt wer­den.

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass, ähn­lich zu Zei­ten der Flut, mit den abga­ben­recht­li­chen Instru­men­ten Ver­spä­tungs- und Säum­nis­zu­schlä­gen sehr zurück­hal­tend umge­gan­gen wird. Glei­ches gilt für Voll­stre­ckungs­maß­nah­men. Alle die­se sol­len, sofern durch Coro­na ver­ur­sacht, bis 31.12.2020 aus­ge­setzt wer­den. Bit­te beach­ten Sie, dass im Moment der­ar­ti­ge Zuge­ständ­nis­se bei der Lohn­steu­er (noch) nicht zu erwar­ten sind, da die Lohn­steu­er Abzü­ge vom Lohn der Arbeit­neh­mer dar­stel­len.

Unter­neh­mer soll­ten prü­fen, ob die fest­ge­setz­ten quar­tals­wei­sen Vor­aus­zah­lun­gen für Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er sowie für die Ein­kom­men­steu­er unter den aktu­el­len Ent­wick­lun­gen noch ange­mes­sen sind. Falls nicht, kön­nen Her­ab­set­zungs­an­trä­ge unter Anga­be der zu erwar­ten­den Ein­künf­te gestellt wer­den, ggf. bis auf Null. Fäl­li­ge fest­ge­setz­te Steu­er­zah­lun­gen für ver­gan­ge­ne Zeit­räu­me kön­nen auf Antrag gestun­det wer­den.

Die bis­her durch ver­schie­de­ne Bun­des­län­der ver­öf­fent­lich­ten Vor­dru­cke sind erfreu­lich kurz gehal­ten, ob die­se jedoch auch so in Sach­sen Anwen­dung fin­den, ist noch nicht abschlie­ßend geklärt. Bis zur nächs­ten Zah­lung 15. Mai (Gewer­be­steu­er) bzw. 10. Juni (ESt und KSt) dürf­ten dann die Anpas­sun­gen durch Finanz­amt bzw. Kom­mu­ne (für die Gewer­be­steu­er) erfolgt sein.

Im Fal­le ange­kün­dig­te Betriebs­prü­fun­gen soll­te über­legt wer­den, ob die­se nicht sinn­vol­ler­wei­se ver­scho­ben wer­den, da dies in der Regel Per­so­nal bin­det, wel­ches ver­mut­lich wegen geschlos­se­ner Schu­len und Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen knapp ist. Finanz­äm­ter und SV-Trä­ger gehen bereits groß­zü­gig damit um.

Für die kon­kre­te Bera­tung und Umset­zung ste­hen wir Ihnen ger­ne in der gewohn­ten Form zur Verfügung.

Falk Schnei­der
Steu­er­be­ra­ter

Thil­mann Horn
Wirt­schafts­prü­fer & Steuerberater

 

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