RAT VOM FACHANWALT: PFLICHTTEIL UND WIE DAS VERMÖGEN IM TODESFALL ZWISCHEN DEN KINDERN GERECHT VERTEILT WERDEN KANN
Familien- und Erbrecht
Ratgeber
Recht
Die Fachanwälte und Mediatoren Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon (laut Focus gehören sie seit 2015 zu Deutschlands Top-Anwälten im Erb‑, Familien- und Sozialrecht und seit 2020 gehört die Kanzlei BSKP zu den besten Anwaltskanzleien in Deutschland in den Rechtsgebieten Erb- und Familienrecht laut Stern und Capital) geben praktische Tipps und Empfehlungen.
Erben die Schwiegerkinder bei Tod der Schwiegereltern?
Zunächst einmal nicht. Bei Versterben der Eltern erben nach dem Gesetz nur der Ehepartner und/oder die Kinder bzw. Enkelkinder. Die Schwiegerkinder gehen zunächst leer aus.
Können die Schwiegerkinder aber von einer Immobilie profitieren, die seit Generationen in der Familie weitervererbt wurde?
Ja, wenn die eigenen Kinder versterben und das Schwiegerkind — möglicherweise auch neben den Enkelkindern — erbt. Problematisch ist dies insbesondere, wenn das Schwiegerkind später wieder heiratet oder aus einer neuen Beziehung weitere Kinder hervorgehen. In diesem Fall geht das ursprüngliche Familienvermögen möglicherweise ganz „verloren“. Dies kann durch eine testamentarische Regelung verhindert werden.
Wie kann das Vermögen zwischen den Kindern gerecht verteilt werden?
Die Aufteilung des Vermögens kann in einem Testament durch eine sog. „Teilungsanordnung“ oder durch Anordnung von Vermächtnissen verteilt werden. Häufig werden allerdings Ausgleichsansprüche der Kinder untereinander übersehen, was später, trotz einer eindeutigen testamentarischen Regelung zu Streit zwischen den Kindern führen kann. Dies kann durch ein „kluges“ Testament verhindert werden.
Veranstaltungstipp
Diese und weitere Fragen werden im Rahmen der Vortragsveranstaltung „Vermögen gerecht zwischen Kindern teilen, aber wie?“ am 16.05.2023, 18:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP mit begrenzter Teilnehmerzahl beantwortet. Um Anmeldung unter 0351 31890–0 oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.