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RAT VOM FACH­AN­WALT: PFLICHT­TEIL UND WIE DAS VER­MÖ­GEN IM TODES­FALL ZWI­SCHEN DEN KIN­DERN GERECHT VER­TEILT WER­DEN KANN

Familien- und Erbrecht Ratgeber Recht

Die Fach­an­wäl­te und Media­to­ren Kers­tin Rhi­now-Simon und Frank Simon (laut Focus gehö­ren sie seit 2015 zu Deutsch­lands Top-Anwäl­ten im Erb‑, Fami­li­en- und Sozi­al­recht und seit 2020 gehört die Kanz­lei BSKP zu den bes­ten Anwalts­kanz­lei­en in Deutsch­land in den Rechts­ge­bie­ten Erb- und Fami­li­en­recht laut Stern und Capi­tal) geben prak­ti­sche Tipps und Empfehlungen.

 

Erben die Schwie­ger­kin­der bei Tod der Schwiegereltern?

Zunächst ein­mal nicht. Bei Ver­ster­ben der Eltern erben nach dem Gesetz nur der Ehe­part­ner und/oder die Kin­der bzw. Enkel­kin­der. Die Schwie­ger­kin­der gehen zunächst leer aus.

Kön­nen die Schwie­ger­kin­der aber von einer Immo­bi­lie pro­fi­tie­ren, die seit Gene­ra­tio­nen in der Fami­lie wei­ter­ver­erbt wurde?

Ja, wenn die eige­nen Kin­der ver­ster­ben und das Schwie­ger­kind — mög­li­cher­wei­se auch neben den Enkel­kin­dern — erbt. Pro­ble­ma­tisch ist dies ins­be­son­de­re, wenn das Schwie­ger­kind spä­ter wie­der hei­ra­tet oder aus einer neu­en Bezie­hung wei­te­re Kin­der her­vor­ge­hen. In die­sem Fall geht das ursprüng­li­che Fami­li­en­ver­mö­gen mög­li­cher­wei­se ganz „ver­lo­ren“. Dies kann durch eine tes­ta­men­ta­ri­sche Rege­lung ver­hin­dert werden.

Wie kann das Ver­mö­gen zwi­schen den Kin­dern gerecht ver­teilt werden?

Die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens kann in einem Tes­ta­ment durch eine sog. „Tei­lungs­an­ord­nung“ oder durch Anord­nung von Ver­mächt­nis­sen ver­teilt wer­den. Häu­fig wer­den aller­dings Aus­gleichs­an­sprü­che der Kin­der unter­ein­an­der über­se­hen, was spä­ter, trotz einer ein­deu­ti­gen tes­ta­men­ta­ri­schen Rege­lung zu Streit zwi­schen den Kin­dern füh­ren kann. Dies kann durch ein „klu­ges“ Tes­ta­ment ver­hin­dert werden.


Ver­an­stal­tungs­tipp

Die­se und wei­te­re Fra­gen wer­den im Rah­men der Vor­trags­ver­an­stal­tung „Ver­mö­gen gerecht zwi­schen Kin­dern tei­len, aber wie?“  am 16.05.2023, 18:00 Uhr in den Räum­lich­kei­ten der Kanz­lei BSKP mit begrenz­ter Teil­neh­mer­zahl beant­wor­tet. Um Anmel­dung unter 0351 31890–0 oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.


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