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DAS NEUE TTDSG (TELE­KOM­MU­NI­KA­TI­ON-TELE­ME­DI­EN-DATEN­SCHUTZ-GESETZ)

Recht

Ab dem 01.12.2021 sind die Richt­li­ni­en des TTDSG umzu­set­zen, womit nun die BGH- und EuGH-Recht­spre­chun­gen gesetz­lich fest­ge­schrie­ben wor­den sind.

 

Was ändert sich ab dem 01.12.2021 für Web­site­be­trei­ber und Agenturen?

Not­wen­dig ist nun­mehr eine echt und aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Nut­zers, wenn Sie Infor­ma­tio­nen in der End­ein­rich­tung des End­nut­zers spei­chern oder dar­auf zugrei­fen wol­len, es sei denn, es han­delt sich um tech­nisch not­wen­di­ge Coo­kies. Web­site­be­trei­ber benö­ti­gen dem­nach für Track­ing­diens­te und –coo­kies eine ech­te und aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung (Coo­kie-Ban­ner).
Dies gilt für alle mit dem Inter­net ver­bun­de­nen Gerä­te, auch Smart­phone-Anwen­dun­gen (z.B. Whats­App oder Three­ma; Smar­thome bei Küchen­ge­rä­ten, Ther­mo­sta­ten, Lam­pen oder Alarmsystemen).

 

Was ist jetzt zu tun?

Ein Coo­kie Con­sent Tool ist durch Web­site­be­trie­ber ein­zu­füh­ren, um an eine ech­te Ein­will­gung zu gelangen

 

War­um die­ses neue Gesetz?

Der Gesetz­ge­ber möch­te einen Aus­gleich zwi­schen digi­ta­len Geschäfts­mo­del­len und dem Schutz der Pri­vat­s­sphä­re in der digi­ta­len Welt her­bei­füh­ren. Unklar­hei­ten und das Neben­ein­an­der von ver­schie­de­nen Rege­lun­gen sol­len berei­nigt wer­den. Zudem sol­len die Vor­ga­ben der ePri­va­cy-Richt­li­nie in wei­ten Tei­len umge­setzt werden.

 

Fol­gen ohne Coo­kie Con­sent Banner

Es wird ein zum TTDSG eigen­stän­di­ger Buß­geld­ka­ta­log ein­ge­führt, der Buß­gel­der mit bis zu 300.000,- Euro vor­sieht. Die­ser ist u.a. auf www.datenschutz.org ein­seh­bar. Im schlech­tes­ten Fall bekom­men Sie zwei Buß­geld­be­schei­de, ein­mal wegen Ver­sto­ßes gegen die DSGVO und ein wei­te­ren wegen Ver­sto­ßes gegen das TTDSG.


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