Ab dem 01.12.2021 sind die Richtlinien des TTDSG umzusetzen, womit nun die BGH- und EuGH-Rechtsprechungen gesetzlich festgeschrieben worden sind.
Was ändert sich ab dem 01.12.2021 für Websitebetreiber und Agenturen?
Notwendig ist nunmehr eine echt und ausdrückliche Einwilligung des Nutzers, wenn Sie Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder darauf zugreifen wollen, es sei denn, es handelt sich um technisch notwendige Cookies. Websitebetreiber benötigen demnach für Trackingdienste und –cookies eine echte und ausdrückliche Einwilligung (Cookie-Banner).
Dies gilt für alle mit dem Internet verbundenen Geräte, auch Smartphone-Anwendungen (z.B. WhatsApp oder Threema; Smarthome bei Küchengeräten, Thermostaten, Lampen oder Alarmsystemen).
Was ist jetzt zu tun?
Ein Cookie Consent Tool ist durch Websitebetrieber einzuführen, um an eine echte Einwillgung zu gelangen
Warum dieses neue Gesetz?
Der Gesetzgeber möchte einen Ausgleich zwischen digitalen Geschäftsmodellen und dem Schutz der Privatssphäre in der digitalen Welt herbeiführen. Unklarheiten und das Nebeneinander von verschiedenen Regelungen sollen bereinigt werden. Zudem sollen die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie in weiten Teilen umgesetzt werden.
Folgen ohne Cookie Consent Banner
Es wird ein zum TTDSG eigenständiger Bußgeldkatalog eingeführt, der Bußgelder mit bis zu 300.000,- Euro vorsieht. Dieser ist u.a. auf www.datenschutz.org einsehbar. Im schlechtesten Fall bekommen Sie zwei Bußgeldbescheide, einmal wegen Verstoßes gegen die DSGVO und ein weiteren wegen Verstoßes gegen das TTDSG.
weitere Nachrichten …