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UPDATE ARBEITS­RECHT — KURZARBEITERGELD

* Arbeitsrecht

Update Arbeits­recht: Kurz­ar­bei­ter­geld bei Arbeits­aus­fäl­len wegen des Corona-Virus

Im Kampf gegen eine wei­te­re Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus haben Bund und Län­der am 16.03.2020 Leit­li­ni­en zur wei­te­ren Beschrän­kung von sozia­len Kon­tak­ten im öffent­li­chen Bereich ver­ein­bart. In Sach­sen wer­den ab 19.03.2020 fast alle pri­va­ten und öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen geschlos­sen und alle Ver­an­stal­tun­gen unter­sagt. Dazu hat das säch­si­sche Kabi­nett eine All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen, die zunächst bis zum 20. April gel­ten soll. Alle Maß­nah­men sol­len dazu die­nen, “das Anste­ckungs­ri­si­ko mit dem Coro­na­vi­rus wei­ter zu redu­zie­ren”, heißt es in einer Mit­tei­lung. Für den Publi­kums­ver­kehr wer­den Bars, Clubs, Dis­ko­the­ken, Knei­pen und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen geschlos­sen. Dar­über hin­aus sol­len Thea­ter, Opern, Kon­zert­häu­ser, Muse­en, Mes­sen, Aus­stel­lun­gen, Kinos, Frei­zeit- und Tier­parks sowie Anbie­ter von Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten (drin­nen und drau­ßen) den Betrieb ein­stel­len. Auch Sport­ein­rich­tun­gen, Fit­ness­stu­di­os, Schwimm- und Spaß­bä­der, Spiel­plät­ze und sons­ti­ge Ein­zel­han­del-Ver­kaufs­stel­len sei­en betroffen.

Restau­rants sol­len spä­tes­tens um 18.00 Uhr geschlos­sen wer­den. Der Lebens­mit­tel­han­del, Apo­the­ken und Tank­stel­len sei­en nicht betrof­fen. Auch Apo­the­ken, Dro­ge­rien, Tank­stel­len, Ban­ken, Lie­fer­diens­te, Post­stel­len und wei­te­re Ein­rich­tun­gen sol­len geöff­net blei­ben. Dies erfol­ge unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, außer­dem sol­le der Zutritt gesteu­ert und War­te­schlan­gen ver­mie­den wer­den. Dienst­leis­ter und Hand­wer­ker könn­ten ihrer Tätig­keit wei­ter­hin nachgehen.

 

Coro­na-Virus: Kurz­ar­bei­ter­geld möglich

Wenn sol­che staat­li­chen Schutz­maß­nah­men dafür sor­gen, dass dadurch die Arbeits­zeit ver­rin­gert wer­den muss oder der Betrieb vor­über­ge­hend geschlos­sen wird, kön­nen betrof­fe­ne Beschäf­tig­te Kurz­ar­bei­ter­geld erhal­ten. Die­se Leis­tung muss vom Arbeit­ge­ber bean­tragt werden.

Als eine der ers­ten Maß­nah­men zur Abfe­de­rung der wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Virus-Kri­se hat­te die Bun­des­re­gie­rung einen leich­te­ren Zugang zur Kurz­ar­beit und eine Ent­las­tung der Betrie­be bei den Kos­ten auf den Weg gebracht. Rück­wir­kend ab 1. März kön­nen Betrie­be Kurz­ar­beit bereits anmel­den, wenn ein Zehn­tel ihrer Beschäf­tig­ten von einem Arbeits­aus­fall betrof­fen ist.
Die Bun­des­agen­tur erstat­tet mit dem Kurz­ar­bei­ter­geld nicht nur 60 Pro­zent (Beschäf­tig­te mit Kin­dern 67 Pro­zent) des Ver­dienst­aus­falls, son­dern über­nimmt zu 100 Pro­zent die Sozi­al­ab­ga­ben, die Arbeit­ge­ber auch für die Kurz­ar­beit bis­her abfüh­ren müssen.

Die­se bis 31.12.2021 befris­te­ten Erleich­te­run­gen wur­den beschlossen:

  • Der Anteil der im Betrieb Beschäf­tig­ten, die vom Arbeits­aus­fall betrof­fen sein müs­sen, wur­de auf bis zu 10 Pro­zent abge­senkt. Das gel­ten­de Recht sah bis­lang vor, dass min­des­tens ein Drit­tel der Beschäf­tig­ten von einem Arbeits­aus­fall betrof­fen sein muss.
  • Auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeit­sal­den vor Zah­lung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des kann voll­stän­dig oder teil­wei­se ver­zich­tet wer­den. Das gel­ten­de Recht sah bis­lang vor, dass in Betrie­ben, in denen Ver­ein­ba­run­gen zu Arbeits­zeit­schwan­kun­gen genutzt wer­den, die­se auch zur Ver­mei­dung von Kurz­ar­beit ein­ge­setzt wer­den und ins Minus gefah­ren wer­den müssen.
  • Dem Arbeit­ge­ber wer­den die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge voll­stän­dig oder teil­wei­se erstattet.
  • Mit einer neu­en Rege­lung im Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz wird sicher­ge­stellt, dass die Bun­des­re­gie­rung dif­fe­ren­zier­te und pass­ge­naue Maß­nah­men beim Kurz­ar­bei­ter­geld ergrei­fen kann, die im Bedarfs­fall auch Leih­ar­beit­neh­me­rin­nen und Leih­ar­beit­neh­mern zugu­te­kom­men können.

 

Kurz­ar­beit auch für Auszubildende

Auch die Berufs­aus­bil­dung kann von den Aus­wir­kun­gen der Kurz­ar­beit betrof­fen sein. Der Aus­bil­dungs­be­trieb wäre zwar zunächst ver­pflich­tet, alle Mit­tel (Umstel­lung des Lehr­plans durch Vor­zie­hen ande­rer Lern­in­hal­te, Ver­set­zung in eine ande­re Abtei­lung, Rück­ver­set­zung in die Lehr­werk­statt, Durch­füh­rung beson­de­rer Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen) aus­zu­schöp­fen. Sind jedoch – wie bei einer ange­ord­ne­ten Betriebs­schlie­ßung — alle Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft, kann Kurz­ar­beit auch für Aus­zu­bil­den­de in Fra­ge kommen.

Berei­ten Sie sich als Arbeit­ge­ber auf Kurz­ar­beit vor und schlie­ßen Sie mit Ihren Mit­ar­bei­tern — oder im Fal­le der Mit­be­stim­mung mit Ihrem Betriebs­rat – eine Ver­ein­ba­rung zur Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit. Die BSKP-Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht hel­fen Ihnen umgehend.

 

Chris­ti­an Rothfuß
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

 

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