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BESCHÄF­TI­GUNGS­MÖG­LICH­KEIT UKRAI­NI­SCHER FLÜCHTLINGE

Arbeitsrecht Recht

Her­lei­tung
Mit Inkraft­tre­ten des Beschlus­ses zur Auf­nah­me von Ver­trie­be­nen nach Art. 5 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min­dest­nor­men für die Gewäh­rung vor­über­ge­hen­den Schut­zes kommt § 24 Auf­enthG (Auf­ent­halts­ge­wäh­rung zum vor­über­ge­hen­den Schutz) für den vom Rats­be­schluss zwin­gend umfass­ten Per­so­nen­kreis unmit­tel­bar zur Anwen­dung. Dies betrifft vor allem ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge und Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die vor dem 24. Febru­ar 2022 ihren Auf­ent­halt in der Ukrai­ne hatten.
Ukrai­ni­schen Flücht­lin­gen wird gem. § 24 Abs. 1 Auf­enthG somit „vor­über­ge­hen­der Schutz“ gewährt, wenn bei der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de ein ent­spre­chen­der Antrag gestellt wird. Die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis erfolgt dann unbü­ro­kra­tisch ohne wei­te­re Einzelfallprüfung.

Arbeit
Die Beschäf­ti­gung ukrai­ni­scher Flücht­lin­ge, die sich zum „vor­über­ge­hen­den Schutz“ i.S.d. § 24 Abs. 1 Auf­enthG in Deutsch­land auf­hal­ten, ist mög­lich, wenn eine ent­spre­chen­de Erlaub­nis der Aus­län­der­be­hör­den erteilt wor­den ist.
Dies soll der­ge­stalt gesche­hen, dass zeit­gleich mit der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Abs. 1 Auf­enthG sei­tens der Aus­län­der­be­hör­de regel­mä­ßig auch die Erlaub­nis zum Arbei­ten erteilt wer­den soll (auch wenn kein kon­kre­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis in Aus­sicht steht), wel­che mit dem Ein­trag „Erwerbs­tä­tig­keit erlaubt“ ver­se­hen sein muss. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, ist es für ukrai­ni­sche Flücht­lin­ge mög­lich, in Deutsch­land einer Arbeit nach­zu­ge­hen bzw. für Unter­neh­men mög­lich, die­se ein­zu­stel­len. Eine wei­te­re Arbeits­er­laub­nis einer ande­ren Behör­de ist nicht erforderlich.
Da eine sol­che Arbeits­er­laub­nis jedoch zwin­gend ist, soll­te von einer Beschäf­ti­gung abge­se­hen wer­den, wenn die­se fehlt. Zu beach­ten ist zudem, dass grund­sätz­lich für alle Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, unab­hän­gig von ihrer Staats­an­ge­hö­rig­keit, der Min­dest­lohn gilt.


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