Herleitung
Mit Inkrafttreten des Beschlusses zur Aufnahme von Vertriebenen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung. Dies betrifft vor allem ukrainische Staatsangehörige und Familienangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
Ukrainischen Flüchtlingen wird gem. § 24 Abs. 1 AufenthG somit „vorübergehender Schutz“ gewährt, wenn bei der zuständigen Ausländerbehörde ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt dann unbürokratisch ohne weitere Einzelfallprüfung.
Arbeit
Die Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge, die sich zum „vorübergehenden Schutz“ i.S.d. § 24 Abs. 1 AufenthG in Deutschland aufhalten, ist möglich, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Ausländerbehörden erteilt worden ist.
Dies soll dergestalt geschehen, dass zeitgleich mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG seitens der Ausländerbehörde regelmäßig auch die Erlaubnis zum Arbeiten erteilt werden soll (auch wenn kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht), welche mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es für ukrainische Flüchtlinge möglich, in Deutschland einer Arbeit nachzugehen bzw. für Unternehmen möglich, diese einzustellen. Eine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde ist nicht erforderlich.
Da eine solche Arbeitserlaubnis jedoch zwingend ist, sollte von einer Beschäftigung abgesehen werden, wenn diese fehlt. Zu beachten ist zudem, dass grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, der Mindestlohn gilt.
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