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RAT VOM FACH­AN­WALT: VIR­TU­EL­LE MIT­AR­BEI­TER­BE­TEI­LI­GUNG IN START­UPS: BAG KIPPT PAU­SCHA­LE VER­FALLS­KLAU­SELN BEI EIGENKÜNDIGUNG

Arbeitsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Ratgeber Recht

Vir­tu­el­le Betei­li­gun­gen – etwa in Form von ESOPs oder VSOPs – sind für Start­ups ein zen­tra­les Instru­ment zur Bin­dung und Moti­va­ti­on von Mit­ar­bei­ten­den. Sie ermög­li­chen Teil­ha­be am Unter­neh­mens­wert, ohne Antei­le aus­zu­ge­ben. Doch das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat nun ent­schie­den: Pau­scha­le Ver­falls­klau­seln für bereits erwor­be­ne Optio­nen bei Eigen­kün­di­gung sind intrans­pa­rent und recht­lich unwirksam.

Im ent­schie­de­nen Fall (BAG, Urteil vom 19.03.2025, Az. 10 AZR 67/24) hat­te ein Mit­ar­bei­ter nach gut zwei Jah­ren selbst gekün­digt. Laut Ver­trag soll­ten alle bereits geves­te­ten (also durch Arbeit ver­dien­ten) vir­tu­el­len Optio­nen ersatz­los ver­fal­len. Das BAG stell­te klar: Geves­te­te Ansprü­che sind arbeits­recht­lich als Gegen­leis­tung für bereits geleis­te­te Arbeit zu wer­ten. Ihr pau­scha­ler Ver­fall bei Eigen­kün­di­gung benach­tei­ligt Mit­ar­bei­ten­de unan­ge­mes­sen und ist unzulässig.

Auch die im Ver­trag vor­ge­se­he­ne beschleu­nig­te Ent­wer­tung der Optio­nen nach dem Aus­schei­den – also ein dop­pelt so schnel­ler „Ver­fall“ wie beim Auf­bau – wur­de vom Gericht für unzu­läs­sig erklärt. Der Arbeit­ge­ber habe zwar ein berech­tig­tes Inter­es­se, dass aus­ge­schie­de­ne Mit­ar­bei­ten­de nicht dau­er­haft pro­fi­tie­ren. Dies dür­fe aber nicht auf Kos­ten bereits ver­dien­ter Leis­tun­gen geschehen.

Was heißt das für Grün­der, Inves­to­ren und Mitarbeitende?

🔹 Grün­der soll­ten bestehen­de Betei­li­gungs­pro­gram­me drin­gend prü­fen. Ver­falls­klau­seln müs­sen dif­fe­ren­zie­ren: zwi­schen „Good Lea­vern“ und „Bad Lea­vern“, zwi­schen Kün­di­gungs­grün­den, und zwi­schen geves­te­ten und unge­ves­te­ten Ansprüchen.

🔹 Inves­to­ren soll­ten in Due-Dili­gence-Pro­zes­sen beach­ten, ob Ex-Mit­ar­bei­ten­de nach­träg­lich noch Ansprü­che gel­tend machen könn­ten. Unkla­re Ver­trä­ge ber­gen finan­zi­el­le Risiken.

🔹 Mit­ar­bei­ten­de kön­nen nun mit grö­ße­rer Sicher­heit pla­nen. Wer Antei­le „ver­dient“ hat, darf nicht pau­schal ent­eig­net wer­den – auch nicht bei Eigenkündigung.

Fazit: Das BAG stärkt die Rech­te von Arbeitnehmer:innen, schafft aber auch Klar­heit für fai­re und rechts­si­che­re Betei­li­gungs­pro­gram­me. Start­ups soll­ten jetzt han­deln – und ihre Model­le an die neue Rechts­la­ge anpassen.

 


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