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RAT VOM FACH­AN­WALT: UPDATE ARBEITS­RECHT 2022

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Das Jahr 2022 ist geprägt von zahl­rei­chen neu­en Geset­zes­än­de­run­gen und pra­xis­re­le­van­ten Urtei­len im Arbeits­recht. Bereits seit län­ge­rem war ent­schie­den, dass der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch eines Arbeit­neh­mers, der dau­er­haft erkrankt oder voll­stän­dig erwerbs­ge­min­dert ist und des­halb sei­nen Urlaub nicht neh­men kann, 15 Mona­te nach Ablauf des Urlaubs­jah­res ver­fällt. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat dem­ge­gen­über am 22.09.2022 in drei Fäl­len ent­schie­den, dass der Urlaubs­an­spruch in bestimm­ten Fäl­len doch nicht ver­fällt. Ent­schei­dend sei, ob der Arbeit­ge­ber sei­nen Teil dazu bei­getra­gen und bei­spiels­wei­se dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Urlaub bald ver­fällt. Für eine Ver­jäh­rung müs­se er den Arbeit­neh­mer zuvor durch ent­spre­chen­de Auf­for­de­rung tat­säch­lich in die Lage ver­setzt haben, sei­nen Urlaubs­an­spruch aus­zu­üben. Arbeit­ge­bern ist zu emp­feh­len, einer­seits im Rah­men der Arbeits­ver­trä­ge zu regeln, dass ver­trag­li­cher Mehr­ur­laub einem gene­rel­len Ver­fall am Ende des Urlaubs­jah­res unter­liegt und ande­rer­seits drin­gend zu raten, alle Arbeit­neh­mer kon­kret auf­zu­for­dern, den Urlaub zu neh­men und recht­zei­tig dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Urlaub ande­ren­falls mit Ablauf des Kalen­der­jah­res erlischt.

Ver­wen­der von Fort­bil­dungs­ver­ein­ba­run­gen mit Rück­zah­lungs­klau­seln soll­ten die aktu­el­le Ent­schei­dung des BAG vom 01.03.2022 zum Anlass neh­men, bestehen­de Fort­bil­dungs­ver­trags­mus­ter zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls zu über­ar­bei­ten, da aus einer Rück­zah­lungs­klau­sel, die die Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung nicht erfüllt, kein Rück­zah­lungs­an­spruch her­ge­lei­tet wer­den kann. Will ein Arbeit­ge­ber eine wirk­sa­me Rück­zah­lungs­pflicht ver­ein­ba­ren, muss er von der Rück­zah­lungs­pflicht den Fall aus­neh­men, in dem der Arbeit­neh­mer sich zur Eigen­kün­di­gung ent­schließt, weil er vor Ablauf der Bin­dungs­dau­er wegen dau­er­haf­ter, unver­schul­de­ter Leis­tungs­un­fä­hig­keit die durch die Fort­bil­dung erwor­be­ne oder auf­recht­erhal­te­ne Qua­li­fi­ka­ti­on im bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis nicht mehr nut­zen kann.


Ver­an­stal­tungs­tipp

In der kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung “Das Neu­es­te im Arbeits­recht 2022” stellt Ihnen Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 24.11.2022, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP Dres­den und am Diens­tag, 22.11.2022, 18:00 in der Kanz­lei BSKP Chem­nitz vie­le wei­te­re Neue­run­gen in Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung des Jah­res 2022 dar und erör­tert mit Ihnen deren prak­ti­sche Auswirkungen.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmeldung:


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