Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-mail: info@bskp.de

RAT VOM FACH­AN­WALT: TIPPS ZUR KÜN­DI­GUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Der typi­sche „Ein­zei­ler“, den Arbeit­ge­ber (m/w/d) häu­fig zur Kün­di­gung von Arbeits­ver­trä­gen nut­zen, ist zwar mög­lich und meist zuläs­sig, jedoch nicht emp­feh­lens­wert. Vie­le Kla­gen von Arbeit­neh­mern (m/w/d) enden in der Zah­lung einer Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer. Grund dafür ist, dass ein ver­lo­re­ner Pro­zess für den Arbeit­ge­ber mit hohen Kos­ten, dem sog. Annah­me­ver­zugs­lohn, ver­bun­den ist. Die­ses Annah­me­ver­zugs­lohn­ri­si­ko und damit das Risi­ko einer hohen Abfin­dung kön­nen Arbeit­ge­ber u.U. schon dadurch mini­mie­ren, dass der gekün­dig­te Arbeit­neh­mer bereits im Kün­di­gungs­schrei­ben in Bezug auf eine bevor­ste­hen­de Arbeits­lo­sig­keit einen umfas­sen­den Hin­weis auf die Mel­de­pflich­ten gem. § 38 Abs. 1 SGB III erhält.
Aus dem glei­chen Grund ist Arbeit­ge­bern zu emp­feh­len, im Rah­men der Kün­di­gung über kon­kre­te Stel­len­an­ge­bo­te außer­halb der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on zu infor­mie­ren, um gekün­dig­te Arbeit­neh­mer dadurch zu Bewer­bun­gen zu ver­an­las­sen. Die Hin­wei­se müs­sen dabei auf kon­kre­te Stel­len lau­ten und es ist auf die Ver­gleich­bar­keit in Bezug auf Tätig­keit, Arbeits­zeit, Arbeits­ort oder Ver­gü­tung zu achten.
Um zu ver­hin­dern, dass Rest­ur­laub nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist gem. § 7 Abs. 4 BUrlG finan­zi­ell abge­gol­ten wer­den muss, sind Arbeit­ge­ber gut bera­ten, gekün­dig­te Arbeit­neh­mer über den noch offe­nen Urlaub zu infor­mie­ren und sie dar­über auf­zu­klä­ren, dass ihr Urlaub ver­fällt, wenn die­ser nicht inner­halb der Kün­di­gungs­frist gel­tend gemacht wird. Sofern der Arbeit­neh­mer mit der Kün­di­gungs­er­klä­rung von sei­ner Arbeits­pflicht bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist unter Fort­zah­lung des Arbeits­ent­gel­tes frei­ge­stellt wird, soll­te sich aus der Frei­stel­lungs­er­klä­rung ein­deu­tig erge­ben, dass die Frei­stel­lung unter Anrech­nung von Über­stun­den und bestehen­der Urlaubs­an­sprü­che erfolgt.


Ver­an­stal­tungs­tipp

In der kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung „Tipps zur Kün­di­gung von Arbeits­ver­trä­gen“ erläu­tert Ihnen Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Mitt­woch, 29.05.2024, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP, Fet­scher­stra­ße 29, 01307 Dres­den, wie eine Kün­di­gungs­er­klä­rung sinn­voll gestal­tet wer­den kann und wie Sie typi­sche Feh­ler beim Inhalt und Zugang von Kün­di­gun­gen ver­mei­den können.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmel­dung unter 0351 31890–0 oder horn.maria@bskp.de oder über das Event­for­mu­lar.