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RAT VOM FACH­AN­WALT: AKTU­EL­LES ARBEITS­RECHT 2019

Arbeitsrecht Ratgeber

Das Jahr 2019 brach­te im Arbeits­recht vie­le Ände­run­gen und damit wie­der neue Fall­stri­cke für Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer.

Urlaubs­ab­gel­tung

Gleich zu Beginn des Jah­res änder­te das BAG sei­ne jah­re­lan­ge Recht­spre­chung und ent­schied am 22.01., dass bei Tod des Arbeit­neh­mers im lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis des­sen Erben Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung haben.

Befris­tung

Nur einen Tag spä­ter änder­te das BAG auch sei­ne bis­he­ri­ge Mei­nung zur sach­grund­lo­sen Befris­tung und urteil­te, dass die sach­grund­lo­se Befris­tung eines Arbeits­ver­trags auch dann nicht zuläs­sig ist, wenn zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber bereits ein mehr als drei Jah­re zuvor zurück­lie­gen­des Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat.

Urlaub

Auch im Urlaubs­recht änder­te das BAG sei­ne jah­re­lan­ge Recht­spre­chung und schloss sich durch Urteil vom 19.02. der Auf­fas­sung des EuGH an, wonach Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­neh­mer über nicht genom­me­nen Urlaub auf­klä­ren müs­sen und der Anspruch des Arbeit­neh­mers auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub nur dann am Ende des Kalen­der­jah­res erlischt, wenn der Arbeit­ge­ber zuvor über den kon­kre­ten Urlaubs­an­spruch und die Ver­fall­fris­ten belehrt und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat. Eben­falls neu sind die vom BAG erst­mals ver­tre­te­nen Auf­fas­sun­gen, dass Arbeit­neh­mern, die sich in unbe­zahl­tem Son­der­ur­laub (Urteil vom 19.03.) oder in der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit (Urteil vom 24.09.) befin­den, kein Urlaubs­an­spruch zusteht.

Arbeits­zeit

Ein Pau­ken­schlag im zurück­lie­gen­den Jahr war die Ent­schei­dung des EuGH vom 14.05., wonach die Mit­glied­staa­ten die Arbeit­ge­ber ver­pflich­ten sol­len, ein objek­ti­ves, ver­läss­li­ches und zugäng­li­ches Sys­tem zu errich­ten, mit dem Beginn und Ende der täg­li­chen Arbeits­zeit eines jeden Arbeit­neh­mers auf­ge­zeich­net wer­den. Es wird abzu­war­ten sein, ob die­ses Urteil wie­der zur Ein­füh­rung der anti­quier­ten Stech­uhr führt.


Ver­an­stal­tungs­tipp

Im kos­ten­frei­en Vor­trag „Das Neu­es­te im Arbeits­recht 2019” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 05.12.2019, 18:00 Uhr bei BSKP in Dres­den erläu­tern wir Ihnen pra­xis­nah die aktu­el­le Recht­spre­chung und die aktu­el­len Geset­zes­än­de­run­gen. Hier­zu laden wir Sie herz­lich ein und bit­ten um vor­he­ri­ge Anmel­dung per Online-For­mu­lar oder per Tele­fon unter 0351/318900.

 

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