Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-mail: info@bskp.de

FREI­STEL­LUNG UNGE­IMPF­TER ARBEIT­NEH­MER OHNE VOR­HE­RI­GES TÄTIG­KEITS­VER­BOT IST UNWIRKSAM

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Die Frei­stel­lung unge­impf­ter Pfle­ge­kräf­te vor Ver­hän­gung eines Tätig­keits­ver­bots durch das Gesund­heits­amt soll nach Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Baden-Würt­tem­berg (Urteil vom 03.02.2023, Az. 7 Sa 67/22) unwirk­sam sein.

In die­sem Rechts­streit ging es um zwei Pfle­ge­kräf­te eines Pfle­ge­heims, wel­che nicht gegen Covid geimpft waren. Der Arbeit­ge­ber hat die­se zwei Pfle­ge­kräf­te frei­ge­stellt, da sie einen Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis wäh­rend der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­nach­weis­pflicht (vom 15.03. bis 31.12.2022) nicht vor­zei­gen konn­ten. Jedoch wur­de vom Gesund­heits­amt kein Betre­tungs- oder Tätig­keits­ver­bot ver­hängt. Wäh­rend die­ser Frei­stel­lung haben bei­de Pfle­ge­kräf­te kein Ent­gelt mehr erhal­ten und ver­folg­ten in ihren Kla­gen Annah­me­ver­zugs­ver­gü­tung für den Zeit­raum der Freistellung.

Das LAG Baden-Würt­tem­berg hielt die Kla­gen, wie auch schon die Vor­in­stanz, für begründet.

Es ist der Ansicht, dass unge­impf­te Pfle­ge­kräf­te, die bereits am 15.03.2022 beim Arbeit­ge­ber beschäf­tigt waren, nicht auto­ma­tisch einem Tätig­keits­ver­bot in Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens unter­lie­gen. Es sei viel­mehr eine vor­he­ri­ge Anord­nung des Gesund­heits­amts nötig. Eine Frei­stel­lung auf Grund­la­ge des Wei­sungs­rechts des Arbeit­ge­bers bevor das Gesund­heits­amt über ein Tätig­keits­ver­bot ent­schie­den hat, sei nicht recht­mä­ßig, mit der Fol­ge, dass die Pfle­ge­kräf­te trotz Frei­stel­lung ihren Lohn­an­spruch behalten.

Eben­so ent­schied auch das Arbeits­ge­richt Dres­den durch Urteil vom 11.01.2023 (Az. 4 Ca 688/22):

Hier wur­de eine Köchin eines Senio­ren­hei­mes wegen ihrer nicht vor­han­de­nen Imp­fung frei­ge­stellt. Auch das Arbeits­ge­richt Dres­den ent­schied, dass die­se Frei­stel­lung ohne Ent­gelt­fort­zah­lung nicht recht­mä­ßig war. Beim Beschäf­ti­gungs­ver­bot sei zu unter­schie­den, ob ein schon bestehen­des Arbeits­ver­hält­nis vor­liegt oder eine Neu­ein­stel­lung. Da hier das Arbeits­ver­hält­nis bereits am 15.03.2022 bestand, hät­te der Arbeit­ge­ber bzgl. der feh­len­den Imp­fung der Köchin nur eine Mit­tei­lung an das Gesund­heits­amt täti­gen müs­sen, er durf­te aber nicht die Frau unbe­zahlt freistellen.

An die­sen bei­den über­ein­stim­men­den Urtei­len ist eine Ten­denz der Recht­spre­chung in den Fäl­len der unbe­zahl­ten Frei­stel­lung auf­grund feh­len­der Imp­fung zu erken­nen. Im Fal­le des Urteils des LAG wur­de die Revi­si­on zum Bun­des­ar­beits­ge­richt zuge­las­sen. Es bleibt also abzu­war­ten, wie sich das BAG zukünf­tig zu die­ser The­ma­tik posi­tio­nie­ren wird.


Wei­te­re Nachrichten …