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Steu­er­news­let­ter Dezem­ber 2020

Befin­den sich ein (auch pri­vat genutz­ter) Pkw oder ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer im Betriebs­ver­mö­gen, kann es bei einer Betriebs­ver­äu­ße­rung, ‑auf­ga­be oder Ent­nah­me des Wirt­schafts­guts zu einer bösen Über­ra­schung kom­men. So hat der Bun­des­fi­nanz­hof z. B. für das Arbeits­zim­mer ent­schie­den, dass ein etwa­iger Gewinn auch dann „voll“ zu ver­steu­ern ist, wenn die Auf­wen­dun­gen nicht oder nur beschränkt berück­sich­tigt wurden.

Dar­über hin­aus ist in die­sem Monat auf fol­gen­de Aspek­te hinzuweisen:

  • Bei einer dis­quo­ta­len Ein­la­ge in das Gesell­schafts­ver­mö­gen einer KG ist Vor­sicht gebo­ten: Denn nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs kann eine Schen­kung des Gesell­schaf­ters an einen ande­ren Gesell­schaf­ter vorliegen.
  • Die Ver­äu­ße­rung einer Feri­en­woh­nung inner­halb der Zehn­jah­res­frist des § 23 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz unter­liegt der Besteue­rung, nicht jedoch die Ver­äu­ße­rung des Inven­tars. Nach der Sicht­wei­se des Finanz­ge­richts Müns­ter han­delt es sich bei dem ver­äu­ßer­ten Inven­tar um Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs, die außen vor bleiben.
  • Bei einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung kön­nen Arbeit­neh­mer Unter­kunfts­kos­ten nur bis maxi­mal 1.000 EUR im Monat als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen. Auf­wen­dun­gen für Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de und Haus­rat gehö­ren jedoch nicht zu die­sen Unter­kunfts­kos­ten. Nun hat das Finanz­ge­richt Saar­land für Auf­wen­dun­gen für einen (sepa­rat) ange­mie­te­ten Pkw-Stell­platz nachgelegt.
Daten für den Monat Janu­ar 2021
Steu­er­ter­mi­ne

Fäl­lig­keit:

  • USt, LSt = 11.1.2021

Über­wei­sun­gen (Zah­lungs­schon­frist):

  • USt, LSt = 14.1.2021

Scheck­zah­lun­gen:

Bei Scheck­zah­lung muss der Scheck dem Finanz­amt spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen!

Bei­trä­ge Sozialversicherung

Fäl­lig­keit Bei­trä­ge 1/2021 = 27.1.2021

Ver­brau­cher­preis­in­dex

(Ver­än­de­rung gegen­über Vorjahr)

10/19 3/20 6/20 10/20
+ 0,9 % + 1,3 % + 0,8 % - 0,5 %

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Für alle Steuerpflichtigen

 

Erste Tätigkeitsstätte: Kein Abzug von Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

| Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar. |

Hintergrund: Seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (ab 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung sind nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht.

Beachten Sie | Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Nach der aktuellen Entscheidung ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: viermonatiger Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.

Beachten Sie | Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 24/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218202; BFH, PM Nr. 39/2020 vom 8.10.2020


Verkauf einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist: Das Inventar ist nicht zu versteuern

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster unterliegt nur die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Denn bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben. |

Sachverhalt
Bereits wenige Jahre nach dem Erwerb einer Ferienwohnung verkaufte der Steuerpflichtige die Mietimmobilie inklusive des Inventars mit Gewinn. Weil der Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG erfolgte, besteuerte das Finanzamt den Verkaufsgewinn. Dabei bezog es die Einrichtungsgegenstände ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige – und zwar zu Recht, wie nun das Finanzgericht Münster entschied.

Nur die Veräußerung der Ferienwohnung unterliegt der Besteuerung nach § 23 EStG. Bei dem Inventar handelt es sich nämlich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht steuerbar ist.

Praxistipp | Wird eine möblierte Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert, sollten die Verkaufspreise für die Immobilie und für das Mobiliar im Notarvertrag getrennt ausgewiesen werden. Dabei darf die Aufteilung nicht missbräuchlich erfolgen. Denn bei einem offensichtlich zu hohen Kaufpreisanteil für das Mobiliar könnte das Finanzamt eine Gefälligkeitsvereinbarung unterstellen und die Kaufpreise schätzen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.8.2020, Az. 5 K 2493/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217853


Volljährige Kinder: Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Betreuungsfreibetrags

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für ein volljähriges Kind keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) möglich. |

Freibeträge für 2020: Der Kinderfreibetrag beträgt 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil). Der BEA-Freibetrag liegt bei 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil).

Sachverhalt
Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Begründung: Der andere Elternteil komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.


Das Finanzamt lehnte eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter zunächst ab. Hiergegen legte diese dann erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen sind. Und dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Eine Übertragung des BEA-Freibetrags kommt nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. Für ein volljähriges Kind ist eine Übertragung des BEA-Freibetrags nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.4.2020, Az. III R 61/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218440; BFH, PM Nr. 44/2020 vom 22.10.2020


Für Unternehmer

 

Corona-Pandemie: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für temporäre Schließungen im November

| Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben am 28.10.2020 bekanntlich weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie für den Monat November beschlossen. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen hat der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe angekündigt. |

Der Erstattungsbetrag soll 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter betragen, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Volumen von bis zu 10 Milliarden EUR haben.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung angekündigt, dass der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern wird (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem soll der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten geöffnet und angepasst werden.

Quelle | Die Bundesregierung, PM Nr. 381 vom 28.10.2020


Künstlersozialabgabe soll zum 1.1.2021 auf 4,4 % steigen

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 1.1.2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses wurde ein Anstieg auf 4,7 % verhindert. |

Weiterführende Informationen

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder ihr spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Beachten Sie | Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig.

Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Quelle | BMAS, „Künstlersozialabgabe steigt im kommenden Jahr leicht auf 4,4 %“, Mitteilung vom 20.10.2020


Pkw und häusliches Arbeitszimmer: Restriktive Rechtsprechung bei Verkauf und Betriebsaufgabe

| Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz verkauft, erhöht der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Dass die für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Gewinnkorrektur. |

Sachverhalt
Ein Einnahmen-Überschussrechner hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, den er zu
25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke nutzte. Das Finanzamt berücksichtigte die Abschreibungen (AfA) für den Pkw. Es erfasste wegen der Privatnutzung aber auch Betriebseinnahmen i. H. von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Deshalb setzte der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, auch nur ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an – allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Der Veräußerungserlös ist trotz Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung unterschiedliche Vorgänge, die getrennt zu betrachten sind.

Restriktive Ansicht auch für häusliche Arbeitszimmer

In einer weiteren Entscheidung vom 16.6.2020 hat der Bundesfinanzhof auch zu häuslichen Arbeitszimmern im Betriebsvermögen Stellung genommen. Danach ist bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme der Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.

Hintergrund: Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs schließt die teilweise beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer (einschließlich der Abschreibungen) weder die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen aus, noch beeinflusst sie den für das häusliche Arbeitszimmer zu ermittelnden Buchwert.

Merke | Ein häusliches Arbeitszimmer, das für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, gehört grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Eine Ausnahme besteht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert. Diese brauchen (Wahlrecht) nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und
  • nicht mehr als 20.500 EUR (Wertgrenze) beträgt.

Quelle |Pkw: BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218443; BFH, PM Nr. 46/2020 vom 22.10.2020; Arbeitszimmer: BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218446


Für Personengesellschaften

 

Schenkungsteuer: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

| Bei disquotalen Einlagen (Leistungen, die nicht entsprechend der Beteiligungsquoten der Gesellschafter erfolgen) in das Gesellschaftsvermögen einer KG kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine freigebige Zuwendung (Schenkung) des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. |

Sachverhalt
An einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren die EF mit einem Kapitalanteil i. H. von 14.000 EUR sowie ihre drei Kinder mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR beteiligt. Zum 1.3.2012 trat der Ehemann (E) der EF als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5.000 EUR in die KG ein. Die Beteiligung der EF betrug nunmehr 56 %.

Wegen eines Gesellschafterbeschlusses und einer Vereinbarung leistete E eine Bareinlage und eine freiwillige Zuzahlung, die jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der KG verbucht wurden. Dadurch sollte der Erwerb eines Grundstücks finanziert werden. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten führen.

Das Finanzamt sah die Zahlungen wegen der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der EF an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer fest – und das wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Bei einer disquotalen Einlage kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen – nämlich dann, wenn sich die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält.

Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind.

Beachten Sie | Soweit der Bundesfinanzhof in mehreren früheren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2020, Az. II R 9/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217242; BFH-Urteil vom 9.12.2009, Az. II R 22/08


Für Arbeitgeber

 

Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen

| Der gesetzliche Mindestlohn (in 2020: 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) wird ab dem 1.1.2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2020. |

Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten:

  • zum 1.1.2021:  9,50 EUR
  • zum 1.7.2021:  9,60 EUR
  • zum 1.1.2022:  9,82 EUR
  • zum 1.7.2022: 10,45 EUR

Quelle | BMAS, „Mindestlohn steigt“, Mitteilung vom 28.10.2020


Minijobs: Neue Umlagesätze seit Oktober 2020

| Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum 1.10.2020 wie folgt erhöht haben: U1 (Krankheit) = 1 % (bisher 0,9 %); U2 (Mutterschaft) = 0,39 % (bisher 0,19 %). |

Hintergrund
Am Umlageverfahren U1 nehmen in der Regel Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern teil. Die Umlage U2 müssen alle Arbeitgeber zahlen.

Haben Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis für ihre Minijobber eingereicht, dann passt die Minijob-Zentrale die Änderung der Umlagen automatisch an. Falls sich aber die Höhe des Verdienstes ändert, müssen die Arbeitgeber einen neuen Dauer-Beitragsnachweis übermitteln.

Quelle | Minijob-Zentrale, „Neue Umlagen U1/U2: Das gilt jetzt für Minijob-Arbeitgeber“, Mitteilung vom 21.9.2020


Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für Garage oder Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?

| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt. |

Das Finanzgericht Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist – selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt – keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.

Beachten Sie | Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Merke | Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, Az. 2 K 1251/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218132; BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17; BT-Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002


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