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UNTER­NEH­MENS­SA­NIE­RUNG UND ‑RESTRUK­TU­RIE­RUNG IN ZEI­TEN DER COVID-19-PANDEMIE

* Handels- und Gesellschaftsrecht

Mit dem Gesetz über den Sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­men für Unter­neh­men (Sta­RUG), das zum 1. Janu­ar 2021 in Kraft tritt, schafft der Gesetz­ge­ber erst­mals ein Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren für Unter­neh­men außer­halb der Insol­venz. Gleich­zei­tig wer­den so eine Viel­zahl von Rechts­ord­nun­gen geän­dert und die Rege­lun­gen über die Geschäfts­lei­ter­haf­tung verschärft.

San­Ins­FoG und Sta­RUG – Umfas­sen­de Ände­run­gen im Bereich der Restruk­tu­rie­rung von Unternehmen

Der Bun­des­tag hat am 17. Dezem­ber 2020 den Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Fort­ent­wick­lung des Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts (San­Ins­FoG) und das dar­in ent­hal­te­ne Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) ver­ab­schie­det. Damit schafft der Gesetz­ge­ber erst­mals einen Rechts­rah­men, der es Unter­neh­men ermög­licht, „sich bei dro­hen­der, aber noch nicht ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit, außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens zu sanieren“.

Hin­ter­grund

Durch die Coro­na-Pan­de­mie haben unzäh­li­ge Unter­neh­men mas­si­ve Umsatz­ein­bu­ßen erlit­ten. Trotz ver­schie­dens­ter Hilfs­pro­gram­me, Steu­er­stun­dun­gen, Kurz­ar­bei­ter­geld und der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht droht vie­len nach wie vor ein Insol­venz­ver­fah­ren. Zwar wur­de zur Abfe­de­rung der pan­de­mie­be­ding­ten wirt­schaft­li­chen Fol­gen im Sep­tem­ber 2020 jene Aus­set­zung der Antrags­pflicht zumin­dest teil­wei­se bis zum Jah­res­wech­sel ver­län­gert. Ab 2021 jedoch soll die­se auch bei Vor­lie­gen einer Über­schul­dung wie­der grei­fen (vgl. § 1 Abs. 2 COVIn­sAG). Daher scheint eine umfas­sen­de Restruk­tu­rie­rung gan­zer Bran­chen unaus­weich­lich. Eine Alter­na­ti­ve zum Insol­venz­ver­fah­ren fehlt jedoch bislang.

Der zuvor geschil­der­ten durch die Kri­se gepräg­ten Son­der­si­tua­ti­on soll nun durch eine umfas­sen­de Reform im Bereich des Insol­venz­rechts Rech­nung getra­gen werden:

Ende Sep­tem­ber 2020 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz (BMJV) einen Refe­ren­ten­ent­wurf des Geset­zes zur Fort­ent­wick­lung des Sanie­rungs- und Insol­venz­recht (San­Ins­FoG) vor­ge­legt. Die­ser dient der Umset­zung der euro­päi­schen Richt­li­nie (EU) 2019/1032 über prä­ven­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­rah­men. Bereits Mit­te Okto­ber folg­te ein ent­spre­chen­der Regie­rungs­ent­wurf, was nicht zuletzt die Dring­lich­keit wei­te­rer pan­de­mie­be­ding­ter Anpas­sun­gen ver­deut­licht. Ins­be­son­de­re durch das dar­in ent­hal­te­ne Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) wird damit ein voll­stän­dig neu­es Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren – der sog. „prä­ven­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­rah­men“ – außer­halb der Insol­venz ein­ge­führt. Das Gesetz tritt bereits zum 01.01.2021 in Kraft. Mit ihm ändern sich eine Viel­zahl von Rechts­ord­nun­gen, u.a. die Insol­venz­ord­nung, das GmbH-Gesetz, sowie meh­re­re Branchenordnungen.

Der neue Restruk­tu­rie­rungs­rah­men: Sanie­rung außer­halb eines Insolvenzverfahrens

Im der­zeit gel­ten­den Recht besteht die Mög­lich­keit, Sanie­run­gen auch gegen den Wil­len oppo­nie­ren­der Gläu­bi­ger durch­zu­set­zen, grund­sätz­lich nur im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens. Ein sol­ches ist aber auch mit deut­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den – u.a. mit erheb­li­chen Kos­ten und einem Repu­ta­ti­ons­ver­lust für das betrof­fe­ne Unter­neh­men. Der neue Restruk­tu­rie­rungs­rah­men soll die­ses Pro­blem behe­ben und dro­hend zah­lungs­un­fä­hi­ge Unter­neh­men auch außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens mit ent­spre­chen­den Sanie­rungs­in­stru­men­ten aus­stat­ten. Bis­lang besteht bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ledig­lich ein Antrags­recht, jedoch kei­ne Antrags­pflicht des Insolvenzschuldners.

Der Restruk­tu­rie­rungs­plan

Herz­stück des Sta­RUG ist der sog. Restruk­tu­rie­rungs­plan nach § 4 ff. Sta­RUG, wel­cher ange­lehnt an den Insol­venz­plan­plan Ein­grif­fe in die Rech­te von Gesell­schaf­tern und Gläu­bi­gern auf Basis von Mehr­heits­ent­schei­dun­gen ermög­licht. Hier­bei han­delt es sich um eine Art Ver­gleich mit ein­zel­nen oder allen Gläu­bi­gern, der ggf. auch gegen den Wil­len ein­zel­ner Plan­be­trof­fe­ner geschlos­sen wer­den kann (§ 67 ff. Sta­RUG). Hier­bei wird der nicht zustim­men­de Teil der Gläu­bi­ger durch einen gericht­li­chen Bestä­ti­gungs­be­schluss an den mehr­heit­lich beschlos­se­nen Plan gebun­den. Die Bestä­ti­gung des Plans setzt vor­aus, dass die nicht zustim­men­de Grup­pe durch den Restruk­tu­rie­rungs­plan nicht schlech­ter gestellt wird als sie ohne den Plan stün­de. Bestimm­te For­de­run­gen sind aller­dings von vorn­her­ein von der Auf­nah­me in den Plan aus­ge­schlos­sen, ins­be­son­de­re Arbeit­neh­mer- und Pen­si­ons­for­de­run­gen. Insol­venz­geld und des­sen Vor­fi­nan­zie­rung wer­den für den neu­en Restruk­tu­rie­rungs­rah­men daher zumin­dest iso­liert auch nicht zur Ver­fü­gung stehen.

Die Rege­lun­gen zur Ein­tei­lung der über den Plan abstim­men­den Gläu­bi­ger­grup­pen sowie das Abstim­mungs­ver­fah­ren leh­nen sich an die­je­ni­gen des Insol­venz­plans an. Den­noch gibt es erheb­li­che Unter­schie­de: So bedarf es – an Stel­le der kumu­la­ti­ven Kopf- und Sum­men­mehr­heit (50% + 1) im Insol­venz­plan­ver­fah­ren – beim Restruk­tu­rie­rungs­plan einer qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit von 75% der For­de­run­gen in den ein­zel­nen Grup­pen. Dar­über hin­aus kön­nen nach dem Sta­RUG die Fest­le­gung des Abstim­mungs­pro­zes­ses und sei­ne Durch­füh­rung grund­sätz­lich dem Schuld­ner selbst über­las­sen wer­den. Hier­für bedarf es ledig­lich der Ein­hal­tung bestimm­ter Min­dest­an­for­de­run­gen – z.B. ange­mes­se­ne Infor­ma­tio­nen, Gele­gen­heit zur Teil­nah­me an Erör­te­rung und Abstim­mung über den Plan, Schutz ggf. betei­lig­ter Klein­un­ter­neh­men. Alter­na­tiv kann die Plan­ab­stim­mung auch im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­fah­rens durch­ge­führt werden.

Restruk­tu­rie­rungs- und Stabilisierungsinstrumente

Der Zugang zum Restruk­tu­rie­rungs­rah­men eröff­net Unter­neh­men die Mög­lich­keit, je nach indi­vi­du­el­lem Bedarf modu­lar ver­schie­de­ne gericht­li­che Sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­in­stru­men­te in Anspruch zu neh­men. Die­se erfor­dern gem. § 31 Sta­RUG eine Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens beim zustän­di­gen Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt und des­sen Tätig­wer­den. Dazu zählen:

  • die Durch­füh­rung eines gericht­li­chen Plan­ab­stim­mungs­ver­fah­rens (gericht­li­che Plan­ab­stim­mung, § 45 ff. Sta­RUG),
  • die gericht­li­che Vor­prü­fung von Fra­gen, die für die Bestä­ti­gung des Restruk­tu­rie­rungs­plans erheb­lich sind (gericht­li­che Vor­prü­fung, § 47 ff. Sta­RUG),
  • die gericht­li­che Bestä­ti­gung des Restruk­tu­rie­rungs­plans (Plan­be­stä­ti­gung, § 67 Sta­RUG) und
  • die Bean­tra­gung eines umfas­sen­den Ver­wer­tungs- und Voll­stre­ckungs­mo­ra­to­ri­ums (sog. Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung, §§ 49, 53 Sta­RUG) für zunächst drei Mona­te. Die­ses ist auf maxi­mal acht Mona­te verlängerbar.

Der Restrukturierungsbeauftragte

Der Ent­wurf sieht die Mög­lich­keit der Bestel­lung eines unab­hän­gi­gen Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten (RB; § 73 ff. Sta­RUG) vor. Die­sem kommt dann die Auf­ga­be zu, das Vor­lie­gen und Fort­be­stehen der Zugangs­vor­aus­set­zun­gen zu über­prü­fen und den Restruk­tu­rie­rungs­plan zu begut­ach­ten. Die Bestel­lung soll nur im Aus­nah­me­fall not­wen­dig sein, ansons­ten auf Antrag des Schuld­ners oder von min­des­tens 25% der Restruk­tu­rie­rungs­gläu­bi­ger einer Restruk­tu­rie­rungs­grup­pe, die zur Über­nah­me der Kos­ten bereit sind, erfolgen.

Aller­dings ist sie u.a. in fol­gen­den Fäl­len notwendig:

  • wenn Rech­te von Ver­brau­che­rin­nen oder mitt­le­ren und klei­nen Unter­neh­men berührt werden,
  • eine Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung erwirkt wird,
  • oder abseh­bar ist, dass das Restruk­tu­rie­rungs­ziel nur gegen den Wil­len bestimm­ter Plan­be­trof­fe­ner erreich­bar ist, deren Zustim­mung ersetzt wer­den müsste.

Anwen­dungs­be­reich des Restrukturierungsverfahrens 

Grund­sätz­lich kön­nen nur Unter­neh­men, wel­che dro­hend zah­lungs­un­fä­hig sind, das außer­insol­venz­li­che Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren in Anspruch neh­men. Zah­lungs­un­fä­hi­gen (§ 17 InsO) oder über­schul­de­ten (§ 19 InsO) Unter­neh­men bleibt die Opti­on einer Restruk­tu­rie­rung außer­halb der Insol­venz daher ver­wehrt. Für die­se Fäl­le ist nach wie vor das Insol­venz­ver­fah­ren vorgesehen.

Ver­schär­fung der Geschäftsleiterhaftung 

Mit Ein­füh­rung des Sta­RUG wird eine rechts­form­un­ab­hän­gi­ge Pflicht von Geschäfts­lei­tern zur Kri­sen­früh­erken­nung und zum Kri­sen­ma­nage­ment bei haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mens­trä­gern etabliert.

Danach muss die Geschäfts­lei­tung ab Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens beim Gericht die Restruk­tu­rie­rungs­sa­che mit der „Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Sanie­rungs­ge­schäfts­füh­rers″ betrei­ben und Maß­nah­men unter­las­sen, die das Restruk­tu­rie­rungs­ziel gefähr­den (§ 32 Abs. 1 Sta­RUG). Sie trifft ab die­sem Zeit­punkt also eine Pflicht zur Wah­rung von Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen. Im Fal­le einer Pflicht­ver­let­zung kann das Unter­neh­men Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen die Geschäfts­lei­ter gel­tend machen (§ 43 Abs. 1 StaRUG).

Wei­te­re Ein­zel­hei­ten, u.a. zur Geschäfts­lei­ter­haf­tung im Rah­men des Sta­RUG, ent­neh­men Sie bit­te unse­ren dazu fol­gen­den Bei­trä­gen. Wir hal­ten Sie ent­spre­chend auf dem Lau­fen­den. Zögern Sie nicht, sich mit Ihren Fra­gen an uns zu wenden.

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