Grenzen unternehmerischer Entscheidungen – Die Business Judgement Rule
Die sog. Business Judgement Rule (BJR) privilegiert unternehmerisches Ermessen und soll dem Geschäftsführer als Leitungsorgan eine sichere Grundlage für seine Entscheidungen bieten. Ihrem Grundsatz nach wird nicht mehr das konkrete Ergebnis unternehmerischer Handlungen juristisch überprüft, sondern die Art und Weise dessen Zustandekommens. Wird sie verletzt und erleidet die Gesellschaft einen Schaden, erfolgt der Ausgleich ausschließlich im Innenverhältnis. Eine Außenhaftung gegenüber außenstehenden Dritten ist damit nicht verbunden.
Jene Haftungsprivilegierung zu Gunsten des GF setzt jedoch voraus, dass er nachweisen kann,
• zum Wohle der Gesellschaft gehandelt,
• sich im Vorfeld umfassend informiert,
• die unternehmerische Entscheidung sorgfältig geplant und durchgeführt,
• sowie insbesondere kein eigennütziges Interesse verfolgt
• oder gegen geltendes Recht verstoßen zu haben.
Konkret bedeutet das für den GF, dass er die Entwicklung unternehmerischer Entscheidungsprozesse schon im eigenen Interesse und mit Blick auf die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast detailliert dokumentieren sollte.