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ZIVIL­RECHT­LI­CHE REGELUNGEN

Ratgeber Recht Zivilrecht

26.03.2020

Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht für Ver­brau­cher und Kleinst­un­ter­neh­mer bei Dauerschuldverhältnissen

 

Vor­aus­set­zung für das Leistungsverweigerungsrecht


Der Ver­brau­cher kann die Leis­tung, in der Regel also die Zah­lung, bis zum 30.06.2020 ver­wei­gern, wenn der Ver­trag vor dem 08.03.2020 geschlos­sen wur­de. Dar­über hin­aus muss die Wei­ge­rung auf­grund von Umstän­den erfol­gen, wel­che auf die Aus­brei­tung der COVID-19-Pand­mie zurück­zu­füh­ren sind und in Fol­ge derer die Erbrin­gung der Leis­tung den ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halt oder den ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halt von unter­halts­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen gefähr­den wür­de.

Für Kleinst­un­ter­neh­men sowie klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men gilt das­sel­be. Auch die­se sind zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung bis 30.06.2020 berech­tigt, wenn der Ver­trag vor dem 08.03.2020 geschlos­sen wur­de und das Unter­neh­men auf­grund der COVID-19-Pan­de­mie die Leis­tung nicht erbrin­gen kann oder die Erbrin­gung der Leis­tung die wirt­schaft­li­che Grund­la­ge des Betriebs gefähr­den wür­de.

Ver­brau­cher und Unter­neh­mer müs­sen dabei gegen­über dem Gläu­bi­ger aus­drück­lich von ihrem Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch machen.

Ins­be­son­de­re ist zu beach­ten, dass der Beweis für die Tat­sa­chen, wel­che das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht begrün­den, durch den zu erbrin­gen ist, wel­cher sich auf das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht beruft. Dies ist hier der Ver­brau­cher bzw. Unter­neh­mer. Kön­nen die ent­spre­chen­den Tat­sa­chen nach­ge­wie­sen wer­den, so wer­den auch die Voll­zugs­fol­gen ver­hin­dert, z.B. Ver­zugs­zin­sen und Scha­dens­er­satz.

Kann der Nach­weis nicht erfol­gen, so stellt sich die Fra­ge, ob eine Kün­di­gung sodann gerecht­fer­tigt ist. Aus unse­rer Sicht ist eine Kün­di­gung im Fall des unge­recht­fer­tig­ten Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts wirk­sam. Vor die­sem Hin­ter­grund soll­te genau geprüft wer­den, ob von dem Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch gemacht wird, da andern­falls das Risi­ko der berech­tig­ten Kün­di­gung besteht. 

Leis­tun­gen der ange­mes­se­nen Daseinsvorsorge


Zu beach­ten ist, dass die­se Rege­lun­gen nur für Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se gel­ten, wel­che zur Ein­de­ckung mit Leis­tun­gen der ange­mes­se­nen Daseins­vor­sor­ge erfor­der­lich sind (z.B. Strom‑, Wasser‑, Wär­me­ver­sor­gungs­ver­trag). Nicht umfasst sein sol­len also alle sons­ti­gen Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se, z.B. Fit­ness­stu­dio­ver­trä­ge, Unterrichtsverträge. 

Aus­nah­men von die­ser Regelung


Der Gläu­bi­ger kann trotz Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen kün­di­gen, wenn durch die Leis­tungs­ver­wei­ge­rung des Ver­brau­chers die wirt­schaft­li­che Grund­la­ge des Gewer­be­be­triebs des Gläu­bi­gers gefähr­det wer­den wür­de.

Führt die Aus­übung des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts durch Kleinst­un­ter­neh­men sowie klei­ne­re oder mitt­le­re Unter­neh­men für den Gläu­bi­ger zu einer Gefähr­dung des ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halts, des ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halts sei­ner unter­halts­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen oder gefähr­det es die wirt­schaft­li­che Grund­la­ge des Gewer­be­be­triebs, so kann der Gläu­bi­ger den­noch kün­di­gen.

Für den Umstand, dass der Gläu­bi­ger trotz Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts kün­di­gen durf­te, ist der Gläu­bi­ger ver­pflich­tet, die ent­spre­chen­den Umstän­de nach­zu­wei­sen. Gelingt ihm dies nicht, so besteht das Risi­ko, dass er sich scha­dens­er­satz­pflich­tig macht. 

Erfül­lung der Pflichten


Die ver­trag­li­chen Pflich­ten sind sodann nach Ablauf des Zeit­raums, in wel­chem ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht besteht, der­zeit also nach dem 30.06.2020, zu erbringen. 

Miet‑, Pacht- sowie Darlehensverträge


Nicht umfasst von den vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen sind Miet‑, Pacht- und Dar­le­hens­ver­trä­ge. Hier­für gel­ten Son­der­re­ge­lun­gen.

Ann Kath­rin Abt
Rechts­an­wäl­tin

 

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26.03.2020

Son­der­re­ge­lun­gen für Verbraucherdarlehensverträge


Nach dem „Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie“ sol­len Zah­lungs­pflich­ten aus Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen,

  • die vor dem 15.03.2020 abge­schlos­sen wor­den sind und
  • bei denen Rück­zah­lung, Zins- oder Til­gungs­leis­tun­gen zwi­schen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fäl­lig werden,


gesetz­lich um 3 Mona­te gestun­det wer­den. Die Fäl­lig­keit eines Zah­lungs­an­spruchs wird somit um 3 Mona­te „hin­aus­ge­scho­ben“

Bei­spiel: Eine am 03.04.2020 fäl­li­ge Zah­lung wird bei einer 3‑monatigen Stun­dung erst am 03.07.2020 zur Zah­lung fällig.

Vor­aus­set­zung die­ser 3‑monatigen Stun­dung ist, dass der Schuld­ner (Ver­brau­cher) infol­ge der COVID-19-Pan­de­mie Ein­nah­me­aus­fäl­le hat, die dazu füh­ren, dass ihm die Erbrin­gung der geschul­de­ten Leis­tun­gen nicht zumut­bar ist. Nicht zumut­bar ist dem Ver­brau­cher die Erbrin­gung der Leis­tung ins­be­son­de­re dann, wenn sein ange­mes­se­ner Lebens­un­ter­halt oder der ange­mes­se­ne Lebens­un­ter­halt sei­ner Unter­halts­be­rech­tig­ten gefähr­det ist. Bei Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen ist eine Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges wegen Zah­lungs­ver­zugs, wegen wesent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Dar­le­hens­neh­mers (Ver­brau­chers) oder der Wert­hal­tig­keit einer für das Dar­le­hen gestell­ten Sicher­heit bis zum Ablauf der Stun­dung aus­ge­schlos­sen.

Sofern für die Zeit nach dem 30.06.2020 kei­ne ein­ver­nehm­li­che Lösung zwi­schen Dar­le­hens­ge­ber und Ver­brau­cher (Dar­le­hens­neh­mer) gefun­den wer­den kann, sind die Rück­zah­lung, Zins- oder Til­gungs­leis­tun­gen wie­der­auf­zu­neh­men. Damit aber in einer Über­gangs­zeit bzgl. der lau­fen­den und der gestun­de­ten Raten kei­ne „Dop­pel­be­las­tung“ ent­steht, wird der Ver­trag kraft Geset­zes ins­ge­samt um 3 Mona­te ver­län­gert. Der Dar­le­hens­neh­mer (Ver­brau­cher) soll also auch nach Ablauf der Stun­dung monat­lich nur 1 Rate wei­ter­zah­len müs­sen. Eine Kün­di­gung des Dar­le­hens wird inso­weit aus­ge­schlos­sen. Im Fal­le der gesetz­li­chen Ver­län­ge­rung der Ver­trags­lauf­zeit um 3 Mona­te kön­nen zu Las­ten des Ver­brau­chers Ver­zugs­zin­sen, Ent­gel­te oder Scha­den­er­satz­an­sprü­che nicht ent­ste­hen, weil die 3‑monatige Ver­trags­ver­län­ge­rung auf einer gesetz­lich gere­gel­ten Ver­trags­an­pas­sung beruht.

Da Dau­er und Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pan­de­mie der­zeit noch nicht hin­rei­chend beur­teilt wer­den kön­nen, soll die Bun­des­re­gie­rung ermäch­tigt wer­den, den Zeit­raum der Stun­dung bis zum 30.09.2020 und die Ver­län­ge­rung der Ver­trags­lauf­zeit bis zu 12 Mona­te erstre­cken zu kön­nen.

Bzgl. Kleinst­un­ter­neh­men sowie klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men sieht der Gesetz­ent­wurf vor, dass die Bun­des­re­gie­rung die vor­ge­nann­ten Unter­neh­men durch „Rechts­ver­ord­nung mit Zu-stim­mung des Bun­des­ta­ges“ in den Anwen­dungs­be­reich „Zah­lungs­auf­schub für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher“ ein­be­zie­hen kann. Der­zeit bzw. vor­läu­fig sol­len die­se Unter­neh­men aller­dings die sons­ti­gen, für Unter­neh­men bestehen­den, Hilfs­an­ge­bo­te in Anspruch neh­men.

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