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RAT VOM FACH­AN­WALT: DER RICH­TI­GE UMGANG MIT DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT

Arbeitsrecht Ratgeber

Lohn­zah­lun­gen bei meh­re­ren Krankheiten

Ein klei­ner „gel­ber Schein“ mit gro­ßer Bedeu­tung: Feh­ler im Umgang mit der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU) kön­nen in Extrem­fäl­len den Ver­lust des Ver­gü­tungs­an­spruchs oder sogar eine Kün­di­gung recht­fer­ti­gen. Eine der vie­len span­nen­den Fra­gen bei Krank­schrei­bun­gen ist, wie lan­ge ein Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet sein kann, Lohn­zah­lun­gen bei meh­re­ren Krank­hei­ten hin­ter­ein­an­der zu leis­ten. Das BAG ent­schied in sei­nem Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18), dass der gesetz­li­che Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall auch dann auf die Dau­er von sechs Wochen beschränkt ist, wenn wäh­rend bestehen­der Arbeits­un­fä­hig­keit eine neue, auf einem ande­ren Grund­lei­den beru­hen­de Krank­heit auf­tritt, die eben­falls Arbeits­un­fä­hig­keit zur Fol­ge hat (Grund­satz der Ein­heit des Ver­hin­de­rungs­falls). Ein erneu­ter Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch ent­steht nach die­sem Urteil somit nur, wenn die ers­te krank­heits­be­ding­te Arbeits­ver­hin­de­rung bereits zu dem Zeit­punkt been­det war, zu dem die wei­te­re Erkran­kung zur Arbeits­un­fä­hig­keit führte.

Mel­dung der Arbeitsunfähigkeit

Da nach dem Gesetz (§ 5 EFZG) die ärzt­li­che Beschei­ni­gung spä­tes­tens an dem Arbeits­tag vor­ge­legt wer­den muss, wel­cher auf den drit­ten Tag der Arbeits­un­fä­hig­keit folgt, mei­nen vie­le Arbeit­neh­mer, der Arbeit­ge­ber habe wäh­rend die­ser „Karenz­ta­ge“ kei­ne Hand­ha­be. Die­sen Irr­tum hat das BAG (5 AZR 886/11) auf­ge­klärt und ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung schon von dem ers­ten Tag der Erkran­kung an ver­lan­gen darf. Zudem müs­sen Arbeit­neh­mer ihre Arbeit­ge­ber bereits am ers­ten Tag, an wel­chem sie nicht am Arbeits­platz erschei­nen wer­den, über ihre Krank­heit informieren.


Bera­tung vom Fachexperten

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß berät Sie in unse­rer Kanz­lei BSKP in Dres­den sowie bun­des­weit. Kon­tak­tie­ren Sie ihn gern per Online-For­mu­lar oder per Tele­fon unter 0351/318900.

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