RAT VOM FACHANWALT: DER RICHTIGE UMGANG MIT DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Arbeitsrecht
Ratgeber
Lohnzahlungen bei mehreren Krankheiten
Ein kleiner „gelber Schein“ mit großer Bedeutung: Fehler im Umgang mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) können in Extremfällen den Verlust des Vergütungsanspruchs oder sogar eine Kündigung rechtfertigen. Eine der vielen spannenden Fragen bei Krankschreibungen ist, wie lange ein Arbeitgeber verpflichtet sein kann, Lohnzahlungen bei mehreren Krankheiten hintereinander zu leisten. Das BAG entschied in seinem Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18), dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nach diesem Urteil somit nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Da nach dem Gesetz (§ 5 EFZG) die ärztliche Bescheinigung spätestens an dem Arbeitstag vorgelegt werden muss, welcher auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt, meinen viele Arbeitnehmer, der Arbeitgeber habe während dieser „Karenztage“ keine Handhabe. Diesen Irrtum hat das BAG (5 AZR 886/11) aufgeklärt und entschieden, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon von dem ersten Tag der Erkrankung an verlangen darf. Zudem müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber bereits am ersten Tag, an welchem sie nicht am Arbeitsplatz erscheinen werden, über ihre Krankheit informieren.
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