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KURZ­AR­BEIT NULL REDU­ZIERT URLAUBSANSPRUCH

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Nach Auf­fas­sung nun auch des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf (Urteil vom 12.03.2021 — 6 Sa 824/20) ent­ste­hen in der Zeit der Kurz­ar­beit Null man­gels Ar­beits­pflicht auch kei­ne Ur­laubs­an­sprü­che. Für jeden vol­len Monat der Kurz­ar­beit Null kön­ne der einem Ar­beit­neh­mer an sich zu­ste­hen­de Ur­laub des­halb um ein Zwölf­tel gekür­zt werden.

 

Sach­ver­halt:

Die kla­gen­de Arbeit­neh­me­rin ist in einer Drei-Tage-Woche in Teil­zeit bei der beklag­ten Arbeit­ge­be­rin tätig. Der Urlaubs­an­spruch beträgt ver­ein­ba­rungs­ge­mäß umge­rech­net auf ihre Teil­zeit 14 Arbeits­ta­ge. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klä­ge­rin infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie von April bis Dezem­ber wie­der­holt Kurz­ar­beit Null. In den Mona­ten Juni, Juli und Okto­ber 2020 bestand die­se Kurz­ar­beit Null durch­ge­hend. Im August und Sep­tem­ber 2020 hat­te die Beklag­te der Klä­ge­rin ins­ge­samt 11,5 Arbeits­ta­ge Urlaub gewährt. Die Klä­ge­rin bean­spruch­te die Fest­stel­lung, dass ihr für das Jahr 2020 der unge­kürz­te Urlaub von 14 Arbeits­ta­gen, somit noch 2,5 Arbeits­ta­ge, zustehe.

Die Klä­ge­rin war der Mei­nung, dass die Kurz­ar­beit kei­nen Ein­fluss auf ihre Urlaubs­an­sprü­che habe. Zur Begrün­dung ihrer Ansicht ver­trat die Klä­ge­rin die Auf­fas­sung, dass die Kurz­ar­beit nicht auf ihren Wunsch erfol­ge, son­dern im Inter­es­se der Arbeit­ge­be­rin sei. Sie unter­lie­ge wäh­rend der Kurz­ar­beit Mel­de­pflich­ten, so dass die Kurz­ar­beit auch kei­ne Frei­zeit sei. Da die Arbeit­ge­be­rin die Kurz­ar­beit auch kurz­fris­tig vor­zei­tig been­den kön­ne, feh­le es an einer Plan­bar­keit der frei­en Zeit.

Dem trat die Arbeit­ge­be­rin ent­ge­gen mit der Begrün­dung, dass man­gels Arbeits­pflicht wäh­rend der Kurz­ar­beit Null kei­ne Urlaubs­an­sprü­che ent­stün­den und sie des­halb den Urlaubs­an­spruch der Klä­ge­rin für 2020 bereits voll­stän­dig erfüllt habe.

 

Ent­schei­dung:

Das Arbeits­ge­richt Essen und sodann das LAG Düs­sel­dorf haben die Kla­ge abge­wie­sen. Auf­grund der Kurz­ar­beit Null in den Mona­ten Juni, Juli und Okto­ber 2020 habe die Klä­ge­rin für die­se vol­len drei Mona­te kei­ne Urlaubs­an­sprü­che gemäß § 3 Bun­des­ur­laubs­ge­setz erwor­ben. Im Hin­blick dar­auf, dass der Erho­lungs­ur­laub bezwe­cke, sich zu erho­len, set­ze er eine Ver­pflich­tung zur Tätig­keit vor­aus. Da wäh­rend der Kurz­ar­beit die bei­der­sei­ti­gen Leis­tungs­pflich­ten auf­ge­ho­ben sind, wür­den Kurz­ar­bei­ter wie vor­über­ge­hend teil­zeit­be­schäf­tig­te Arbeit­neh­mer behan­delt, deren Erho­lungs­ur­laub eben­falls antei­lig zu kür­zen sei.

Der Jah­res­ur­laub 2020 ste­he der Arbeit­neh­me­rin des­halb nur antei­lig im gekürz­ten Umfang zu. Für jeden vol­len Monat der Kurz­ar­beit Null sei der Urlaub um ein Zwölf­tel zu kür­zen, was sogar eine Kür­zung um 3,5 Arbeits­ta­ge erge­ben und einen Jah­res­ur­laub von sogar nur 10,5 Arbeits­ta­gen bedeu­ten würde.

 

Hin­weis:

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf hat sich einem Urteil des EuGH vom 08.11.2012 ange­schlos­sen, wonach wäh­rend der Kurz­ar­beit die gegen­sei­ti­gen Leis­tungs­pflich­ten des Arbeit­ge­bers und des Arbeit­neh­mers nach Maß­ga­be der Arbeits­zeit­ver­kür­zung sus­pen­diert, wenn nicht gar völ­lig auf­ge­ho­ben, sind. Es gel­te der für Teil­zeit­ar­beit vor­ge­se­he­ne Pro-rata-tem­po­ris-Grund­satz: bei Kurz­ar­beit „Null“ fol­ge dar­aus Urlaub „Null“.

Da gegen das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf noch Revi­si­on zum Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­legt wer­den kann, ist der­zeit noch nicht abschlie­ßend geklärt, ob sich nach deut­schem Recht Urlaubs­an­sprü­che wäh­rend der Kurz­ar­beit auto­ma­tisch ver­rin­gern oder ob eine aus­drück­li­che Rege­lung im Arbeits­ver­trag oder in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung erfor­der­lich ist. Daher soll­ten Arbeits­ver­trä­ge oder Ver­ein­ba­run­gen über die Kurz­ar­beit die antei­li­ge Redu­zie­rung oder den Weg­fall von Urlaubs­an­sprü­chen bei Kurz­ar­beit “Null” aus­drück­lich vorsehen.

Die Arbeits­rechts­exper­ten von BSKP Dr. Broll · Schmitt · Kauf­mann & Part­ner bera­ten und unter­stüt­zen Sie kurz­fris­tig und kompetent.

 

Chris­ti­an Rothfuß
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Arbeitsrecht