Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts v. 26.11.2019 hat der Gesetzgeber die Grundsteuer neugestaltet, nachdem das Bundesverfassungsgericht die seit 1935 (Ost) bzw. 1964 (West) nicht mehr aktualisierten Einheitswerte und die Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Die Änderungen des Grundsteuergesetzes sind erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahrs 2025 anzuwenden. Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform müssen insgesamt ca. 36 Millionen Einheiten neu bewertet werden. Die Erklärung muss elektronisch eingereicht werden.
Die offizielle Frist für die Grundsteuer B ist am 31.01.2023 abgelaufen. Bis dahin sind bspw. in Baden-Württemberg erst 68 Prozent der Erklärungen bei den Finanzämtern abgegeben worden. Eine Abgabe ist auch nach dem Fristende noch möglich. Wer seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, kann das also noch nachholen. Als nächster Schritt folgt eine Erinnerung vom Finanzamt, voraussichtlich im ersten Quartal 2023. So lange haben alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die die Frist verpasst haben, keine negativen Folgen zu befürchten. Das Finanzamt ist zunächst kulant. Einen Antrag auf Fristverlängerung braucht es deshalb nicht.
Diejenigen, die ihre Erklärung bereits abgegeben haben, erhalten den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid, sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat. Die ersten Bescheide sind bereits bei uns eingegangen, z.T. mit erheblich höheren Grundstückswerten als bisher. Inzwischen mehren sich die Stimmen, die Einspruch gegen die Feststellungsbescheide empfehlen. Seit dem 08.12.2022 liegt beim Finanzgericht Baden-Württemberg eine Musterklage von mehreren Verbänden bezüglich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetztes vor. Aktuell kann nicht berechnet werden, wie hoch die Grundsteuer ab 2025 dann tatsächlich festgesetzt werden wird, weil die Hebesätze noch nicht feststehen.
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Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und elektronischen Übermittlung Ihrer Erklärungen. Bitte sprechen Sie uns an!
Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:
✔ Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
✔ Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
✔ Eigentumsverhältnisse
✔ Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
✔ Fläche des Grundstücks
✔ ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
✔ mehrere Gemeinden [ja/nein]
✔ Miteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
✔ Nutzungsart
✔ Baudenkmal [ja/nein]
✔ ggf. Abbruchverpflichtung
Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid, in der Teilungserklärung.
Wir erstellen dann daraus die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Bitte lassen Sie uns auch die Unterlagen, aus denen sich die entsprechenden Daten ergeben, per E‑Mail zukommen.
In unserem Sondernewsletter von April 2021 finden Sie die Änderungen im Überblick.
In unserem Sondernewsletter von Mai 2022 erhalten Sie ausführliche Informationen zu den aktuellen Anpassungen.