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VER­SI­CHE­RUNGS­RECHT­LI­CHE ASPEKTE

* Ratgeber Recht Versicherungsrecht

24.04.2020

Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung bei Corona-Pandemie

Mit Inkraft­tre­ten der von der Säch­si­schen Lan­des­re­gie­rung erlas­se­nen All­ge­mein­ver­fü­gung zum Voll­zug des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes und zur Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie ab dem 19.03.2020 muss­ten zahl­rei­che Betrie­be zwangs­wei­se schlie­ßen. Mehr­fach tra­gen Man­dan­ten unse­rer Kanz­lei die auf­ge­wor­fe­ne Fra­ge an uns her­an, ob die ihnen durch die Betriebs­schlie­ßung ent­stan­de­nen finan­zi­el­len Belas­tun­gen vom Ver­si­che­rungs­schutz umfasst sind.

Hof­fen darf der­je­ni­ge, der im Besitz einer Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung ist. Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­run­gen sol­len als Art Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung finan­zi­el­len Aus­gleich bie­ten, wenn infol­ge einer behörd­li­chen Anord­nung auf­grund der in §§ 6,7 IfSG genann­ten mel­de­pflich­ti­gen Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­ger eine Betriebs­schlie­ßung ange­ord­net wird. Die Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung soll ihrem Zweck nach alle fort­lau­fen­den Kos­ten (Mie­te, Per­so­nal­kos­ten, Lie­fe­ran­ten­kos­ten u.v.m.) abde­cken und die finan­zi­el­len Fol­gen der Betriebs­schlie­ßung abfedern.

Aller­dings kommt es auf die Klei­nig­kei­ten und Detail an. Denn regel­mä­ßig wer­den die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in Bezug auf die Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­run­gen Bestim­mun­gen ent­hal­ten, wonach der Ver­si­che­rungs­fall nur von kon­kret benann­ten und bereits bekann­ten mel­de­pflich­ti­gen Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­gern aus­ge­löst wird. Der bis Ende 2019 noch unbe­kann­te COVID-19 Erre­ger wird vor­aus­sicht­lich nicht gelis­tet sein, wenn­gleich unter den Betrof­fe­nen Einig­keit besteht, dass auch das Coro­na­vi­rus inzwi­schen eine Qua­li­tät und ein Aus­maß erreicht hat, was den bekann­ten Erre­gern in Nichts nach­steht. Je nach For­mu­lie­rung und Aus­ge­stal­tung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges könn­te auch in Ihrem Fall eine Chan­ce bestehen, die Ver­si­che­rungs­prä­mie erfolg­reich zu beanspruchen.

Wir prü­fen für Sie, ob Ihre Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung den durch die Coro­na-Pan­de­mie ver­ur­sach­ten finan­zi­el­len Scha­den (zumin­dest teil­wei­se) abdeckt und hel­fen Ihnen bei der Durch­set­zung mög­li­cher Ansprü­che ggü. Ihrem Ver­si­che­rer. Neh­men Sie Kon­takt mit uns auf und über­sen­den Sie uns Ihre Ver­si­che­rungs­po­li­ce an kaufmann@bskp.de.

Sebas­ti­an Kaufmann
Fach­an­walt für Han­dels- und Gesellschaftsrecht
Fach­an­walt für Steuerrecht
Mediator

Patrick Mül­ler
Rechts­an­walt

 

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16.03.2020

Ver­si­che­rungs­schutz für die Fol­gen des Coro­na­vi­rus — ein Leitfaden

Betrof­fe­ne Unter­neh­men oder Selb­stän­di­ge stel­len sich ange­sichts der Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus die Fra­ge, ob der damit ver­bun­de­ne Scha­den (Betriebs­un­ter­bre­chung) vom Ver­si­che­rungs­schutz der Fir­men­po­li­ce erfasst ist. Mit dem nach­fol­gen­den Leit­fa­den soll zunächst ein Über­blick gewährt werden:

 

Grund­satz

Der Umfang des Ver­si­che­rungs­schut­zes bestimmt sich – für jeden Ein­zel­fall – nach der Aus­ge­stal­tung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges. Zu prü­fen ist daher zunächst, wel­che Risi­ken gemäß dem Ver­si­che­rungs­schein und den maß­geb­li­chen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen vom Ver­si­che­rungs­schutz über­haupt umfasst sind.

 

Inhalts­ver­si­che­rung

Über die Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Sach­schä­den – die­se wer­den vom Coro­na­vi­rus (wohl) nicht ver­ur­sacht. Im Übri­gen ist die ver­si­cher­te Sache (nur) geschützt bei der Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung durch eine im Ver­si­che­rungs­ver­trag benann­te Gefahr (z.B. Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm,…). Im Rah­men der Deckung für unbe­kann­te Gefah­ren sind Schä­den durch Mikro­or­ga­nis­men in den Bedin­gun­gen meist ausgeschlossen.

 

Betriebs­un­ter­bre­chungs-/ Ertragsausfallversicherung

Auch durch vor­be­nann­te Poli­cen wer­den Betriebs­schlie­ßun­gen infol­ge des Coro­na­vi­rus regel­mä­ßig nicht abge­deckt. Aus­weis­lich der Über­wie­gen­den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen besteht Ver­si­che­rungs­schutz viel­mehr nur, wenn der Betrieb infol­ge eines Sach­scha­dens (sie­he Inhalts­ver­si­che­rung) unter­bro­chen wird.

 

Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung

Ob Ver­si­che­rungs­schutz über eine etwa­ig bestehen­de Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung besteht, ist – wie­der­um – von der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung des Ver­tra­ges oder der Bedin­gun­gen abhän­gig. In einer Viel­zahl von Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sind die Krank­hei­ten, die vom Ver­si­che­rungs­schutz umfasst sind, expli­zit und abschlie­ßend genannt. In der Regel greift die Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung zudem nur dann, wenn eine Behör­de einen Betrieb schließt.

 

Risi­ko­aus­schluss

Seit dem 11.03.2020 hat die WHO das Coro­na­vi­rus (COVID-19) offi­zi­ell als Pan­de­mie ein­ge­stuft. Die Mehr­heit der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ent­hält einen Deckungs­aus­schluss für die Fol­gen von Pan­de­mien. In die­sem Fall besteht für Ver­si­che­rungs­fäl­le, die nach dem 11.03.2020 ein­tre­ten, ein Deckungss­aus­schluss.

 

Hand­lungs­emp­feh­lung

Betrof­fe­ne Unter­neh­men oder Selb­stän­di­ge soll­ten früh­zei­tig und unter Hin­zu­zie­hung eines Fach­kun­di­gen ihre Ver­si­che­rungs­po­li­ce aus­wer­ten. Soweit dem­nach Ver­si­che­rungs­schutz bestehen soll­te, sind von dem betrof­fe­nen Ver­si­che­rungs­neh­mer meist Anzei­ge- und Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­hei­ten zu erfül­len. Die Maß­nah­men soll­ten vom Ver­si­che­rungs­neh­mer sorg­fäl­tig doku­men­tiert wer­den. Zudem emp­fiehlt sich im Ver­si­che­rungs­fall eine schnellst­mög­li­che und umfas­sen­de Zusam­men­ar­beit mit dem Versicherer.

 

Mar­tin Volkmann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Arbeitsrecht
Fach­an­walt für Verkehrsrecht
Fach­an­walt für Versicherungsrecht

 

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