24.04.2020
Betriebsschließungsversicherung bei Corona-Pandemie
Mit Inkrafttreten der von der Sächsischen Landesregierung erlassenen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab dem 19.03.2020 mussten zahlreiche Betriebe zwangsweise schließen. Mehrfach tragen Mandanten unserer Kanzlei die aufgeworfene Frage an uns heran, ob die ihnen durch die Betriebsschließung entstandenen finanziellen Belastungen vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Hoffen darf derjenige, der im Besitz einer Betriebsschließungsversicherung ist. Betriebsschließungsversicherungen sollen als Art Ertragsausfallversicherung finanziellen Ausgleich bieten, wenn infolge einer behördlichen Anordnung aufgrund der in §§ 6,7 IfSG genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger eine Betriebsschließung angeordnet wird. Die Betriebsschließungsversicherung soll ihrem Zweck nach alle fortlaufenden Kosten (Miete, Personalkosten, Lieferantenkosten u.v.m.) abdecken und die finanziellen Folgen der Betriebsschließung abfedern.
Allerdings kommt es auf die Kleinigkeiten und Detail an. Denn regelmäßig werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die Betriebsschließungsversicherungen Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherungsfall nur von konkret benannten und bereits bekannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern ausgelöst wird. Der bis Ende 2019 noch unbekannte COVID-19 Erreger wird voraussichtlich nicht gelistet sein, wenngleich unter den Betroffenen Einigkeit besteht, dass auch das Coronavirus inzwischen eine Qualität und ein Ausmaß erreicht hat, was den bekannten Erregern in Nichts nachsteht. Je nach Formulierung und Ausgestaltung des Versicherungsvertrages könnte auch in Ihrem Fall eine Chance bestehen, die Versicherungsprämie erfolgreich zu beanspruchen.
Wir prüfen für Sie, ob Ihre Betriebsschließungsversicherung den durch die Corona-Pandemie verursachten finanziellen Schaden (zumindest teilweise) abdeckt und helfen Ihnen bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche ggü. Ihrem Versicherer. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und übersenden Sie uns Ihre Versicherungspolice an kaufmann@bskp.de.
Sebastian Kaufmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Mediator
Patrick Müller
Rechtsanwalt
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16.03.2020
Versicherungsschutz für die Folgen des Coronavirus — ein Leitfaden
Betroffene Unternehmen oder Selbständige stellen sich angesichts der Auswirkungen des Coronavirus die Frage, ob der damit verbundene Schaden (Betriebsunterbrechung) vom Versicherungsschutz der Firmenpolice erfasst ist. Mit dem nachfolgenden Leitfaden soll zunächst ein Überblick gewährt werden:
Grundsatz
Der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt sich – für jeden Einzelfall – nach der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Zu prüfen ist daher zunächst, welche Risiken gemäß dem Versicherungsschein und den maßgeblichen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz überhaupt umfasst sind.
Inhaltsversicherung
Über die Geschäftsinhaltsversicherung besteht Versicherungsschutz für Sachschäden – diese werden vom Coronavirus (wohl) nicht verursacht. Im Übrigen ist die versicherte Sache (nur) geschützt bei der Beschädigung oder Zerstörung durch eine im Versicherungsvertrag benannte Gefahr (z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm,…). Im Rahmen der Deckung für unbekannte Gefahren sind Schäden durch Mikroorganismen in den Bedingungen meist ausgeschlossen.
Betriebsunterbrechungs-/ Ertragsausfallversicherung
Auch durch vorbenannte Policen werden Betriebsschließungen infolge des Coronavirus regelmäßig nicht abgedeckt. Ausweislich der Überwiegenden Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz vielmehr nur, wenn der Betrieb infolge eines Sachschadens (siehe Inhaltsversicherung) unterbrochen wird.
Betriebsschließungsversicherung
Ob Versicherungsschutz über eine etwaig bestehende Betriebsschließungsversicherung besteht, ist – wiederum – von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages oder der Bedingungen abhängig. In einer Vielzahl von Versicherungsbedingungen sind die Krankheiten, die vom Versicherungsschutz umfasst sind, explizit und abschließend genannt. In der Regel greift die Betriebsschließungsversicherung zudem nur dann, wenn eine Behörde einen Betrieb schließt.
Risikoausschluss
Seit dem 11.03.2020 hat die WHO das Coronavirus (COVID-19) offiziell als Pandemie eingestuft. Die Mehrheit der Versicherungsbedingungen enthält einen Deckungsausschluss für die Folgen von Pandemien. In diesem Fall besteht für Versicherungsfälle, die nach dem 11.03.2020 eintreten, ein Deckungssausschluss.
Handlungsempfehlung
Betroffene Unternehmen oder Selbständige sollten frühzeitig und unter Hinzuziehung eines Fachkundigen ihre Versicherungspolice auswerten. Soweit demnach Versicherungsschutz bestehen sollte, sind von dem betroffenen Versicherungsnehmer meist Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten zu erfüllen. Die Maßnahmen sollten vom Versicherungsnehmer sorgfältig dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich im Versicherungsfall eine schnellstmögliche und umfassende Zusammenarbeit mit dem Versicherer.
Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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