Kaum ein arbeitsrechtliches Thema hat in der Rechtsprechung in den letzten Monaten so viele Veränderungen erfahren wie das Urlaubsrecht. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. V. 6.11.2018 – C‑684/16) und das Ende des Grundsatzes des Urlaubsverfalls zum Jahresende. Der EuGH hat entschieden, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub nicht automatisch verfällt, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Ein Verfall ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich ermöglicht hat, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Praxistipp: In Zukunft sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer rechtzeitig an die „Beantragung“ von Urlaub erinnern. Ein schlichter Hinweis im Arbeitsvertrag, ein Rundschreiben oder ein Aushang dürften nicht genügen, sodass Arbeitgeber gut beraten sind, alle Mitarbeiter deutlich zur Urlaubsnahme aufzufordern und auf die Konsequenzen hinzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist eine neue Entscheidung des BAG (Urt. v. 19.6.2018 – 9 AZR 615/17) bedeutsam, nach der der sog. Ersatzurlaub nicht den arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Aufgrund dieser und einer weiteren Entscheidung wird es für Arbeitgeber umso wichtiger, Urlaubskonten auszugleichen: Der EuGH (Urt. v. 6.11.2018 – C‑569/16) hat entschieden, dass auch beim Tod des Arbeitnehmers der nicht genommene Urlaub durch Zahlung an die Erben abzugelten ist.
Mit einer weiteren wichtigen Entscheidung hat der EuGH (Urt. v. 4.10.2018 – C‑12/17) die Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers für Urlaub während der Elternzeit bestätigt. Praxistipp: Zu beachten ist, dass eine Kürzung nur vor, während und nach der Elternzeit zulässig ist, nicht aber, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und nur für volle Monate der Elternzeit gekürzt werden darf.
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