Das Arbeitszeugnis ist nach wie vor die wichtigste Bewerbungsunterlage — mit einem nur durchschnittlichen oder gar schlechten Arbeitszeugnis hat man kaum Chancen, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Nach § 109 Gewerbeordnung darf das Zeugnis „keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“.
Obwohl das Arbeitszeugnis damit keine geheimen Zeichen enthalten darf, entpuppen sich vermeintlich wohlwollende Formulierungen häufig als verschlüsselte Negativurteile. „Sie bewies für die Belange der Belegschaft stets Einfühlungsvermögen“ bedeutet: Sie suchte Kontakte im Betrieb. „Er stand stets voll hinter uns“ meint: Er hatte gegen einen Schluck Alkohol im Dienst nichts einzuwenden. „Sie trat engagiert für die Interessen der Kollegen auf“ warnt vor dem Engagement im Betriebsrat. „Er war ein gutes Vorbild durch seine Pünktlichkeit“ drückt aus: Er war nur pünktlich und hat schlechte Arbeitsleistungen erbracht. „Sie hat alle übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt“ signalisiert: Sie zeigte keinerlei Eigeninitiative.
Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf Zeugniserteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Arbeitnehmer auf Ausstellung oder Berichtigung des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen. In solchen Auseinandersetzungen unterliegen Arbeitnehmer jedoch häufig Irrtümern: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, im Schlusssatz des Zeugnisses persönliche Empfindungen, wie Bedauern, Dank oder gute Wünsche, zum Ausdruck zu bringen. Ist ein Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber verwendeten Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung, sondern auf ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz.
Veranstaltungstipp
Wir laden Sie zum kostenfreien Vortrag „Zeugnissprache im Arbeitszeugnis” von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Donnerstag, 05.09.2019, 18:00 Uhr bei BSKP in Dresden herzlich ein und erläutern, was im Zeugnis zwischen den Zeilen steht, was in keinem Zeugnis fehlen darf und welche Inhalte unzulässig sind. Um vorherige Anmeldung wird gebeten per Online-Formular, per Telefon unter 0351/318900 oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de.
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