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RECHTS­TIPP: ZEUG­NIS­SPRA­CHE IM ARBEITSZEUGNIS

Arbeitsrecht Ratgeber Veranstaltung

Das Arbeits­zeug­nis ist nach wie vor die wich­tigs­te Bewer­bungs­un­ter­la­ge — mit einem nur durch­schnitt­li­chen oder gar schlech­ten Arbeits­zeug­nis hat man kaum Chan­cen, zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­ge­la­den zu wer­den. Nach § 109 Gewer­be­ord­nung darf das Zeug­nis „kei­ne Merk­ma­le oder For­mu­lie­run­gen ent­hal­ten, die den Zweck haben, eine ande­re als aus der äuße­ren Form oder aus dem Wort­laut ersicht­li­che Aus­sa­ge über den Arbeit­neh­mer zu treffen“.

Obwohl das Arbeits­zeug­nis damit kei­ne gehei­men Zei­chen ent­hal­ten darf, ent­pup­pen sich ver­meint­lich wohl­wol­len­de For­mu­lie­run­gen häu­fig als ver­schlüs­sel­te Nega­tiv­ur­tei­le. „Sie bewies für die Belan­ge der Beleg­schaft stets Ein­füh­lungs­ver­mö­gen“ bedeu­tet: Sie such­te Kon­tak­te im Betrieb. „Er stand stets voll hin­ter uns“ meint: Er hat­te gegen einen Schluck Alko­hol im Dienst nichts ein­zu­wen­den. „Sie trat enga­giert für die Inter­es­sen der Kol­le­gen auf“ warnt vor dem Enga­ge­ment im Betriebs­rat. „Er war ein gutes Vor­bild durch sei­ne Pünkt­lich­keit“ drückt aus: Er war nur pünkt­lich und hat schlech­te Arbeits­leis­tun­gen erbracht. „Sie hat alle über­tra­ge­nen Arbei­ten ord­nungs­ge­mäß erle­digt“ signa­li­siert: Sie zeig­te kei­ner­lei Eigeninitiative.

Erfüllt der Arbeit­ge­ber den Anspruch auf Zeug­nis­er­tei­lung nicht oder nicht ord­nungs­ge­mäß, kann der Arbeit­neh­mer auf Aus­stel­lung oder Berich­ti­gung des Zeug­nis­ses vor dem Arbeits­ge­richt kla­gen. In sol­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen unter­lie­gen Arbeit­neh­mer jedoch häu­fig Irr­tü­mern: Arbeit­ge­ber sind nicht ver­pflich­tet, im Schluss­satz des Zeug­nis­ses per­sön­li­che Emp­fin­dun­gen, wie Bedau­ern, Dank oder gute Wün­sche, zum Aus­druck zu brin­gen. Ist ein Arbeit­neh­mer mit einer vom Arbeit­ge­ber ver­wen­de­ten Schluss­for­mel nicht ein­ver­stan­den, hat er kei­nen Anspruch auf Ergän­zung oder Umfor­mu­lie­rung, son­dern auf ein Zeug­nis ohne jeden Schlusssatz.

Ver­an­stal­tungs­tipp

Wir laden Sie zum kos­ten­frei­en Vor­trag „Zeug­nis­spra­che im Arbeits­zeug­nis” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 05.09.2019, 18:00 Uhr bei BSKP in Dres­den herz­lich ein und erläu­tern, was im Zeug­nis zwi­schen den Zei­len steht, was in kei­nem Zeug­nis feh­len darf und wel­che Inhal­te unzu­läs­sig sind. Um vor­he­ri­ge Anmel­dung wird gebe­ten per Online-For­mu­lar, per Tele­fon unter 0351/318900 oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de.

 

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