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„F*CK YOU“ – RECHT­FER­TIGT EINE BELEI­DI­GUNG ZUR WOHNRAUMKÜNDIGUNG?

Mietrecht Ratgeber Recht

Es kommt dar­auf an: Nicht jede ver­ba­le Ent­glei­sung recht­fer­tigt zur Wohnraumkündigung

Strei­tig­kei­ten zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter kön­nen ger­ne mal hit­zi­ger aus­fal­len und schon ist es pas­siert: der Streit eska­liert und es rutscht einem das ein oder ande­re Schimpf­wort heraus.

Nicht sel­ten lan­det dann auch zeit­nah die frist­lo­se Kün­di­gung im Briefkasten.

Aber darf der Ver­mie­ter wegen einer Belei­di­gung kündigen?

Wie so oft lau­tet hier die Ant­wort: es kommt dar­auf an. Denn Schimpf­wort ist nicht gleich Schimpf­wort, bzw. nicht jedes Schimpf­wort stellt auch eine Belei­di­gung dar. Zu berück­sich­ti­gen sind hier ins­be­son­de­re die Umstän­de des Ein­zel­fal­les, also die Gesamtsituation.

Im Fal­le des „f*ck you“, das ein Mie­ter gegen­über dem Ver­wal­ter geäu­ßert hat­te, hat das AG Köpe­nick (Az.: 3 C 201/19) zuletzt ent­schie­den, dass die­ses nicht aus­rei­chend ist, um eine Kün­di­gung zu rechtfertigen.

Hin­ter­grund des Gan­zen war, dass zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter schon über län­ge­re Zeit Strei­tig­kei­ten wegen einer ver­meint­li­chen, uner­laub­ten Wohn­raum­über­las­sung an eine drit­te Per­son herrsch­ten, der auch bereits zahl­rei­che Abmah­nun­gen vor­aus­ge­gan­gen waren. Der Streit eska­lier­te schließ­lich im Rah­men eines sehr hit­zi­gen Streit­ge­sprä­ches, in wel­chem auch die Äuße­rung „f*ck you“ fiel.

Das AG Köpe­nick sieht hier­in kei­ne ehr­ver­let­zen­de und schwer­wie­gen­de Äuße­rung, die eine Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar machen wür­de. Viel­mehr han­de­le es sich um eine jugend­sprach­li­che „Unmuts­äu­ße­rung“, die im Rah­men einer ange­spann­ten Situa­ti­on erfolg­te, also nur einmalig.

Dies soll jedoch nicht den Ein­druck ver­mit­teln, dass Mie­ter künf­tig kei­ne Kon­se­quen­zen zu befürch­ten hät­ten, wenn sie im Gespräch mit ihrem Ver­mie­ter Schimpf­wör­ter ver­wen­den. Im Gegen­teil: hier­bei han­delt es sich stets um Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen, die die jewei­li­gen Umstän­de berück­sich­ti­gen müs­sen und daher nicht pau­schal her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Unab­hän­gig hier­von emp­fiehlt es sich doch im All­ge­mei­nen, einen Dia­log frei von Schimpf­wör­tern zu füh­ren, nicht zuletzt weil man sich hier­durch Ner­ven und mög­li­che Kos­ten spart.

Clau­dia Göhde
Rechtsanwältin


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