Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-Mail: info@bskp.de

RAT VOM FACH­AN­WALT: „WENN´S MAL WIE­DER LÄN­GER DAU­ERT“ – ÜBER­STUN­DEN UND IHRE TÜCKEN

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Über­stun­den gehö­ren in vie­len Betrie­ben zum All­tag. Nach Anga­ben des Sta­tis­tik-Por­tal Sta­tis­ta mach­ten Arbeit­neh­mer (m/w/d) im Jahr 2022 in Deutsch­land rund 583 Mil­lio­nen bezahl­te und ca. 702 Mil­lio­nen unbe­zahl­te Überstunden.
Unter Über­stun­den ver­steht man die auf Anord­nung oder mit Bil­li­gung des Arbeit­ge­bers (m/w/d) über die regel­mä­ßi­ge, durch Arbeits- oder Tarif­ver­trag fest­ge­leg­te, Arbeits­zeit hin­aus geleis­te­te Arbeits­stun­den. Über­stun­den lie­gen aber nicht bereits vor, wenn sich Arbeit­neh­mer außer­halb der gel­ten­den Arbeits­zeit im Betrieb auf­hal­ten. Viel­mehr kön­nen aus­zu­glei­chen­de Über­stun­den nur ent­ste­hen, wenn die Zusatz­ar­beit mit „Wis­sen und Wol­len“ des Chefs erbracht wird.
Arbeit­ge­ber sind nicht allein auf Grund des Wei­sungs­rechts zur Über­stun­den­an­ord­nung berech­tigt. Sofern sich eine Ver­pflich­tung des Arbeit­neh­mers zur Ableis­tung von Über­stun­den nicht aus dem Arbeits- oder Tarif­ver­trag ergibt, kön­nen Über­stun­den nur gefor­dert wer­den, wenn sich der Arbeit­ge­ber in einer Not­la­ge befin­det, der nicht anders begeg­net wer­den kann. Bei der Anord­nung von Über­stun­den auf ein­zel­ne Arbeit­neh­mer hat der Arbeit­ge­ber bspw. die fami­liä­ren Auf­ga­ben des Arbeit­neh­mers, die einer zusätz­li­chen Arbeits­zeit­be­las­tung ent­ge­gen­ste­hen kön­nen, zu berücksichtigen.
Nach § 612 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Über­stun­den­ver­gü­tung, wenn die Über­stun­den den Umstän­den nach nur gegen eine Ver­gü­tung zu erwar­ten sind. Klau­seln, nach denen alle Über­stun­den ohne jede Gren­ze mit dem Lohn abge­gol­ten sein sol­len, benach­tei­li­gen den Arbeit­neh­mer unan­ge­mes­sen. Aus dem Ver­trag muss daher der Arbeit­neh­mer bereits bei Abschluss erken­nen kön­nen, was „auf ihn zukommt” und wel­che Leis­tun­gen er für die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung maxi­mal erbrin­gen muss. In wel­chem Umfang genau Über­stun­den durch die Ver­gü­tung mit abge­gol­ten wer­den kön­nen, ist noch nicht abschlie­ßend geklärt; ver­tre­ten wer­den Ober­gren­zen von 10% bis maxi­mal 25%. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn darf auch unter Ein­be­zie­hung der Über­stun­den nicht unter­schrit­ten werden.
Wird in einem Über­stun­den­pro­zess über geleis­te­te Über­stun­den gestrit­ten, muss der Arbeit­neh­mer als Anspruch­stel­ler alle Tat­sa­chen (zeit­lich und inhalt­lich), aus denen sich der erho­be­ne Anspruch auf Über­stun­den­aus­gleich erge­ben soll, dar­le­gen und beweisen.


Ver­an­stal­tungs­tipp

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß beant­wor­tet Ihnen in einer kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung am Don­ners­tag, 28.09.2023, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP, Fet­scher­str. 29, 01307 Dres­den die wich­tigs­ten Fra­gen rund um das The­ma Überstunden.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmel­dung unter 0351 31890–0 oder horn.maria@bskp.de oder über das Event­for­mu­lar.

 


wei­te­re Nachrichten …