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STEU­ER­LI­CHE ÄNDE­RUN­GEN 2024: GESET­ZES­ENT­WÜR­FE DER BUNDESREGIERUNG

Aktuelle Steuer-News Steuern

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um möch­te die deut­sche Wirt­schaft ab 2024 mit über 6 Mrd. Euro ent­las­ten und hat am 12. Juli 2023 den Ent­wurf eines “Gesetz zur Stär­kung von Wachs­tums­chan­cen, Inves­ti­tio­nen und Inno­va­ti­on sowie Steu­er­ver­ein­fa­chung und Steu­er­fair­ness” (sog. Wachs­tums­chan­cen­ge­setz) auf der Home­page ver­öf­fent­licht. Im Fol­gen­den erhal­ten Sie einen kur­zen Über­blick über die ggf. zu erwar­ten­den Ände­run­gen. Bit­te beach­ten Sie unbe­dingt, dass es sich bis­her ledig­lich um einen Ent­wurf han­delt und sich im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren Ände­run­gen erge­ben werden.

Abzugs‑, Frei- und Pauschbeträgen:

  • Die Gren­ze für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG-Gren­ze) soll von der­zeit 800 Euro auf 1.000 Euro ange­ho­ben werden.
  • Die Wert­gren­ze für sog. Sam­mel­pos­ten soll auf 5.000 Euro ange­ho­ben und der Abschrei­bungs­zeit­raums auf drei Jah­re ver­kürzt werden.
  • Die Son­der­ab­schrei­bung nach § 7g Abs. 5 EStG soll auf 50 Pro­zent erhöht werden.
  • Die Frei­gren­ze für den Quel­len­steu­er­ein­be­halt bei Ver­gü­tun­gen für Rech­te­über­las­sun­gen soll von 5.000 Euro auf 10.000 Euro (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG‑E) erhöht werden.
  • Die Pau­schal­be­trä­ge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen sol­len auf 15 Euro (bis­her 14 Euro) bzw. 30 Euro (bis­her 28 Euro) erhöht werden.
  • Der Frei­be­trag für Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen soll von der­zeit 110 Euro auf 150 Euro erhöht werden.
  • Die Frei­gren­ze bzgl. der Abzieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen für Geschen­ke an Geschäfts­part­ner soll von bis­her 35 Euro auf 50 Euro erhöht werden.
  • Die Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sol­len grund­sätz­lich bis zur Höhe von 1.000 Euro steu­er­frei bleiben.
  • Die bis­her für pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te gel­ten­de Frei­gren­ze von 600 Euro soll auf 1.000 Euro erhöht werden.

 

Wei­te­re geplan­te Änderungen:

  • Bei der For­schungs­zu­la­ge soll u.a. die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge auf 12 Mio. Euro (von der­zeit 4 Mio. Euro) ver­drei­facht und die Zula­ge grund­sätz­lich auch auf die Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten der in einem begüns­tig­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben ver­wen­de­ten, abnutz­ba­ren beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­ter erwei­tert wer­den. Außer­dem ist vor­ge­se­hen, den Ansatz der Auf­wen­dun­gen von Auf­trags­for­schung auf 70 Pro­zent anzuheben.
  • Die Mög­lich­keit des Ver­lust­rück­trags wird auf 3 Jah­re erwei­tert wer­den und es soll eine Erhö­hung auf 10 Mio. Euro (bzw. bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten auf 20 Mio. Euro) für Zwe­cke der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er erfolgen.
  • Der Ver­lust­vor­trag soll für die Jah­re 2024 bis 2027 unein­ge­schränkt und nicht mehr begrenzt auf 1 Mio. Euro bzw. 60% des 1 Mio. Euro über­stei­gen­den Betrags (sog. Min­dest­be­steue­rung) mög­lich werden.
  • Kor­re­spon­die­rend mit der zeit­li­chen Sus­pen­die­rung der ein­kom­men- und kör­per­schaft­steu­er­li­chen Min­dest­be­steue­rung soll auch für die gewer­be­steu­er­li­che Ver­lust­nut­zung (§ 10a GewStG) die betrags­ge­mä­ße Begren­zung für Erhe­bungs­zeit­räu­me 2024 bis 2027 aus­ge­setzt werden.
  • Die Rege­lung der sog. Zins­schran­ke wird ver­än­dert. Die sog. Kon­zern- und Escape-Klau­sel wer­den gestri­chen und die Frei­gren­ze von 3 Mio. Euro soll – soweit ersicht­lich – in einen Frei­be­trag umge­wan­delt werden.
  • Neben der ver­än­der­ten Zins­schran­ke soll nun durch die Rege­lung des § 4l EStG‑E noch eine sog. Zins­hö­hen­schran­ke ein­ge­führt wer­den. Mit der Ein­füh­rung der Rege­lung soll eine Abzugs­be­schrän­kung für Zins­auf­wen­dun­gen für Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen nahe­ste­hen­den Per­so­nen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG (z.B. mind. 25% ige Betei­li­gung) ein­ge­führt wer­den. Danach sol­len Zins­auf­wen­dun­gen nicht abzieh­bar sein, soweit der ver­ein­bar­te Zins­satz den gesetz­lich defi­nier­ten Höchst­zins­satz übersteigt.
  • Neben punk­tu­el­len Ände­run­gen bei den bestehen­den Rege­lun­gen zur Mit­tei­lungs­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Steu­er­ge­stal­tun­gen (§§ 138 d ff. AO) sieht der Refe­ren­ten­ent­wurf die Aus­wei­tung der bereits ein­ge­führ­ten Mit­tei­lungs­pflich­ten auf inner­staat­li­che Steu­er­ge­stal­tun­gen durch die Ein­füh­rung der §§ 138 l bis n AO‑E vor.

 

Hin­weis zur Grunderwerbsteuer:

Das BMF hat u. a. den Ver­bän­den den Dis­kus­si­ons­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur No­vel­lie­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes (kurz Grun­d­er­­wer­b­­steu­er-No­­vel­­lie­rungs­­­ge­­setz, GrEStNG) vor­ge­legt. Mit dem No­vel­lie­rungs­ge­setz sol­len die in­folge des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts vom 10.08.2021 (Mo­PeG) not­wen­dig ge­wor­de­nen An­pas­sun­gen im Grund­er­werb­steu­er­ge­setz um­ge­setzt wer­den. Da­ne­ben sieht der Ent­wurf Maßnah­men zur Un­ter­bin­dung der Steu­er­um­ge­hung durch ge­stal­te­ri­sche Maßnah­men und zur Be­sei­ti­gung von Um­struk­tu­rie­rungs­hemm­nis­sen vor. Im We­sent­li­chen ent­hält der Dis­kus­si­ons­ent­wurf fol­gende Maßnahmen:

  • Die Ergänzungs­tat­bestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG sol­len auf­ge­ho­ben und durch einen neu­en rechts­form­neu­tra­len und grundstücks­be­zo­ge­nen Ergänzungs­tat­be­stand in § 1a GrEStG‑E er­setzt wer­den. Dem­nach sol­len An­teil­ser­werbe an ei­ner Grundstücks­ge­sell­schaft bei Ver­ei­ni­gung der Ge­samt­heit der An­teile (100 %) be­steu­ert wer­den (§ 1a Abs. 1 GrEStG‑E).
  • Meh­rere An­teils­eig­ner sol­len als Er­wer­ber­gruppe be­steu­ert wer­den, wenn sie ihre Er­werbe mit­ein­an­der ab­ge­stimmt ha­ben (§ 1a Abs. 1 GrEStG‑E).
  • Ergän­zend dazu soll auch das Son­der­vermögen von of­fe­nen Im­mo­bi­li­en­fonds in die Be­steue­rung ein­be­zo­gen wer­den (§ 1b GrEStG‑E).
  • An­stelle der bis­he­ri­gen Steu­er­begüns­ti­gun­gen in §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG und der Kon­zern­klau­sel in § 6a GrEStG soll eine neue rechts­form­neu­trale Steu­er­begüns­ti­gung in Zu­sam­men­hang mit Ge­sell­schaf­ten tre­ten (§ 5 GrEStG‑E). Die Steu­er­begüns­ti­gung soll gewährt wer­den, wenn sich der be­stim­mende Ein­fluss über das Grund­stück nicht ändert oder so­weit vor oder nach einem Er­werbs­vor­gang eine Per­son an einem Grund­stück be­tei­ligt bleibt.
  • Die Bun­desländer sol­len die Be­fug­nis er­hal­ten, für Rechts­vorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG einen ermäßig­ten Steu­er­satz ein­zuführen, bei de­nen der Er­wer­ber des Grund­stücks eine natürli­che Per­son ist und so­weit sich der je­wei­lige Rechts­vor­gang auf ein Grund­stück be­zieht, das nach dem Er­werb ei­ge­nen Wohn­zwe­cken die­nen soll (§ 11 Abs. 2 GrEStG‑E).
  • Zu­dem soll eine persönli­che Haf­tung der Grundstücks­ge­sell­schaft so­wie eine ding­li­che Haf­tung des Grund­stücks für die Grund­er­werb­steu­er­schuld ein­geführt wer­den (§ 13a GrEStG‑E).
  • Die Frist zur An­zeige des grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­gen Tat­be­stands soll von zwei Wo­chen auf einen Mo­nat ver­län­gert wer­den (§ 19 Abs. 3 GrEStG‑E).

 

Das Ge­setz soll, so­fern ein ent­spre­chen­des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­lau­fen wird und die Re­ge­lun­gen Ge­set­zes­kraft er­lan­gen, am 01.01.2024 in Kraft tre­ten (Art. 3 GrEStNG‑E).