Sondernewsletter: Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht — Unternehmenssanierung und ‑restrukturierung in Zeiten der Covid-19-Pandemie
Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft – Schaffung eines außergerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das vergangene Jahr der war bestimmt von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und deren Bekämpfung. Erhebliche Einschnitte im täglichen Leben mit teilweise dramatischen wirtschaftlichen Folgen – für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen – sind immer noch allgegenwärtig. Dies beschäftigte insbesondere auch die Restrukturierungs- und Insolvenzrechtspraxis. Das Thema präventiver Restrukturierungsrahmen und die Frage, wie die diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019) in deutsches Recht umgesetzt werden, traten immer mehr in den Vordergrund der Diskussionen um gesetzliche Hilfsmaßnahmen.
Mit dem Ziel, einerseits diese beiden Vorhaben umzusetzen und andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die pandemiebedingte Sondersituation weitere Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts erforderlich macht, hat der Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) beschlossen.
Dieses trat zum 01.01.2021 in Kraft. Kern des SanInsFoG ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG).
Auf der Grundlage dieser beiden Gesetze soll sichergestellt werden, dass insbesondere die von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen (aller Größen) sowie unternehmerisch tätige Privatpersonen auf jene „wirtschaftliche oder finanzielle Schieflage“ reagieren und erstmals von der Möglichkeit einer außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindenden Restrukturierung Gebrauch machen können.
Fürsorglich weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass nur solche Unternehmen und Privatpersonen von den im StaRUG vorgesehen Erleichterungen profitieren, die zwar drohend, aber noch nicht zahlungsunfähig sind!
Das Gesetz enthält u.a. Regelungen für folgende Rechtsbereiche:
• Eigenverantwortliche Verhandlungen mit Gläubigern ohne Involvierung eines Gerichts
• Beantragung eines umfassenden Verwertungs- und Vollstreckungsmoratoriums (Stillhalteabkommen, Aufschub)
• Möglichkeit, in die Rechte von Gläubigern außerhalb eines Insolvenzplanverfahrens im Wege eines Mehrheitsbeschlusses – auch gegen die Stimmen Einzelner – einzugreifen
• Ergänzungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes in Hinblick auf die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung
• Änderung einer Vielzahl weiterer Rechtsordnungen, u.a. der Insolvenzordnung, des GmbH-Gesetzes, sowie mehrerer Branchenordnungen
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie an dieser Stelle auch noch über die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Auswirkungen auf die Ausweitung der Pflichten und Haftung von Geschäftsführern in diesem Zusammenhang aufmerksam machen.
Im Namen aller BSKP-Teams
Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Mediator
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Mehr InformationenSanInsFoG und StaRUG
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und das darin enthaltene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) verabschiedet. Damit schafft der Gesetzgeber erstmals einen Rechtsrahmen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“.
Hintergrund
Durch die Corona-Pandemie haben unzählige Unternehmen massive Umsatzeinbußen erlitten. Trotz verschiedenster Hilfsprogramme, Steuerstundungen, Kurzarbeitergeld und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht droht vielen nach wie vor ein Insolvenzverfahren. Zwar wurde zur Abfederung der pandemiebedingten wirtschaftlichen Folgen im September 2020 jene Aussetzung der Antragspflicht zumindest teilweise bis zum Jahreswechsel verlängert. Ab 2021 jedoch soll diese auch bei Vorliegen einer Überschuldung wieder greifen (vgl. § 1 Abs. 2 COVInsAG). Daher scheint eine umfassende Restrukturierung ganzer Branchen unausweichlich. Eine Alternative zum Insolvenzverfahren fehlt jedoch bislang.
Der zuvor geschilderten durch die Krise geprägten Sondersituation soll nun durch eine umfassende Reform im Bereich des Insolvenzrechts Rechnung getragen werden:
Ende September 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrecht (SanInsFoG) vorgelegt. Dieser dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1032 über präventive Restrukturierungsrahmen. Bereits Mitte Oktober folgte ein entsprechender Regierungsentwurf, was nicht zuletzt die Dringlichkeit weiterer pandemiebedingter Anpassungen verdeutlicht. Insbesondere durch das darin enthaltene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) wird damit ein vollständig neues Restrukturierungsverfahren – der sog. „präventive Restrukturierungsrahmen“ – außerhalb der Insolvenz eingeführt. Das Gesetz tritt bereits zum 01.01.2021 in Kraft. Mit ihm ändern sich eine Vielzahl von Rechtsordnungen, u.a. die Insolvenzordnung, das GmbH-Gesetz, sowie mehrere Branchenordnungen.
Der neue Restrukturierungsrahmen: Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
Im derzeit geltenden Recht besteht die Möglichkeit, Sanierungen auch gegen den Willen opponierender Gläubiger durchzusetzen, grundsätzlich nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Ein solches ist aber auch mit deutlichen Nachteilen verbunden – u.a. mit erheblichen Kosten und einem Reputationsverlust für das betroffene Unternehmen. Der neue Restrukturierungsrahmen soll dieses Problem beheben und drohend zahlungsunfähige Unternehmen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit entsprechenden Sanierungsinstrumenten ausstatten. Bislang besteht bei drohender Zahlungsunfähigkeit lediglich ein Antragsrecht, jedoch keine Antragspflicht des Insolvenzschuldners.
Der Restrukturierungsplan
Herzstück des StaRUG ist der sog. Restrukturierungsplan nach § 4 ff. StaRUG, welcher angelehnt an den Insolvenzplanplan Eingriffe in die Rechte von Gesellschaftern und Gläubigern auf Basis von Mehrheitsentscheidungen ermöglicht. Hierbei handelt es sich um eine Art Vergleich mit einzelnen oder allen Gläubigern, der ggf. auch gegen den Willen einzelner Planbetroffener geschlossen werden kann (§ 67 ff. StaRUG). Hierbei wird der nicht zustimmende Teil der Gläubiger durch einen gerichtlichen Bestätigungsbeschluss an den mehrheitlich beschlossenen Plan gebunden. Die Bestätigung des Plans setzt voraus, dass die nicht zustimmende Gruppe durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt wird als sie ohne den Plan stünde. Bestimmte Forderungen sind allerdings von vornherein von der Aufnahme in den Plan ausgeschlossen, insbesondere Arbeitnehmer- und Pensionsforderungen. Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung werden für den neuen Restrukturierungsrahmen daher zumindest isoliert auch nicht zur Verfügung stehen.
Die Regelungen zur Einteilung der über den Plan abstimmenden Gläubigergruppen sowie das Abstimmungsverfahren lehnen sich an diejenigen des Insolvenzplans an. Dennoch gibt es erhebliche Unterschiede: So bedarf es – an Stelle der kumulativen Kopf- und Summenmehrheit (50% + 1) im Insolvenzplanverfahren – beim Restrukturierungsplan einer qualifizierten Mehrheit von 75% der Forderungen in den einzelnen Gruppen. Darüber hinaus können nach dem StaRUG die Festlegung des Abstimmungsprozesses und seine Durchführung grundsätzlich dem Schuldner selbst überlassen werden. Hierfür bedarf es lediglich der Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen – z.B. angemessene Informationen, Gelegenheit zur Teilnahme an Erörterung und Abstimmung über den Plan, Schutz ggf. beteiligter Kleinunternehmen. Alternativ kann die Planabstimmung auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente
Der Zugang zum Restrukturierungsrahmen eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, je nach individuellem Bedarf modular verschiedene gerichtliche Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente in Anspruch zu nehmen. Diese erfordern gem. § 31 StaRUG eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht und dessen Tätigwerden. Dazu zählen:
- die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung, § 45 ff. StaRUG),
- die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (gerichtliche Vorprüfung, § 47 ff. StaRUG),
- die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans (Planbestätigung, § 67 StaRUG) und
- die Beantragung eines umfassenden Verwertungs- und Vollstreckungsmoratoriums (sog. Stabilisierungsanordnung, §§ 49, 53 StaRUG) für zunächst drei Monate. Dieses ist auf maximal acht Monate verlängerbar.
Der Restrukturierungsbeauftragte
Der Entwurf sieht die Möglichkeit der Bestellung eines unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten (RB; § 73 ff. StaRUG) vor. Diesem kommt dann die Aufgabe zu, das Vorliegen und Fortbestehen der Zugangsvoraussetzungen zu überprüfen und den Restrukturierungsplan zu begutachten. Die Bestellung soll nur im Ausnahmefall notwendig sein, ansonsten auf Antrag des Schuldners oder von mindestens 25% der Restrukturierungsgläubiger einer Restrukturierungsgruppe, die zur Übernahme der Kosten bereit sind, erfolgen.
Allerdings ist sie u.a. in folgenden Fällen notwendig:
- wenn Rechte von Verbraucherinnen oder mittleren und kleinen Unternehmen berührt werden,
- eine Stabilisierungsanordnung erwirkt wird,
- oder absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen bestimmter Planbetroffener erreichbar ist, deren Zustimmung ersetzt werden müsste.
Anwendungsbereich des Restrukturierungsverfahrens
Grundsätzlich können nur Unternehmen, welche drohend zahlungsunfähig sind, das außerinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren in Anspruch nehmen. Zahlungsunfähigen (§ 17 InsO) oder überschuldeten (§ 19 InsO) Unternehmen bleibt die Option einer Restrukturierung außerhalb der Insolvenz daher verwehrt. Für diese Fälle ist nach wie vor das Insolvenzverfahren vorgesehen.
Verschärfung der Geschäftsleiterhaftung
Mit Einführung des StaRUG wird eine rechtsformunabhängige Pflicht von Geschäftsleitern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern etabliert.
Danach muss die Geschäftsleitung ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht die Restrukturierungssache mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers″ betreiben und Maßnahmen unterlassen, die das Restrukturierungsziel gefährden (§ 32 Abs. 1 StaRUG). Sie trifft ab diesem Zeitpunkt also eine Pflicht zur Wahrung von Gläubigerinteressen. Im Falle einer Pflichtverletzung kann das Unternehmen Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsleiter geltend machen (§ 43 Abs. 1 StaRUG).
Geschäftsleiterpflichten und -haftung in der Krise – Was bringt der neue präventive Restrukturierungsrahmen?
Bereits bestehende Pflichten und Haftungsrisiken
Neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 GmbHG, §§ 92, 93 AktG, § 34 GenG) treffen den Geschäftsführer im Vorfeld einer Insolvenz auch bestimmte Pflichten zur Krisenfrüherkennung und Krisenbewältigung. Letztere resultieren u.a. aus ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht. Dazu gehört zunächst die Pflicht zur kontinuierlicher Überwachung der finanziellen Lage der Gesellschaft. Sie wird konkretisiert und ergänzt durch eine Pflicht zur ständigen wirtschaftlichen Selbstprüfung, die sich insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht aber auch der Insolvenzordnung ergibt.
Eine Pflicht zur Risikoüberwachung wird für den Vorstand einer Aktiengesellschaft z.B. in § 91 Abs. 2 AktG normiert. Infolge einer „Ausstrahlungswirkung“ dieser Vorschrift ist sie aber auch für die Geschäftsleitungsorgane von Unternehmensträgern anderer Rechtsform anzuwenden. Die Pflicht zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems ergibt sich hierbei bereits aus dem Legalitätsprinzip, das vom Management verlangt, sich bei der Amtsführung gesetzestreu zu verhalten und sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihren Rechtspflichten nachkommt.
Derzeit haften Geschäftsführer in der Unternehmenskrise nur im sog. Innenverhältnis. Das bedeutet, dass Organe (Geschäftsführer und Vorstände) nur ihren Gesellschaften für etwaige entstandene oder entstehende Schäden haften, falls sie nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Eine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten kommt indes nicht zur Anwendung. Das gilt für sowohl für die Vorstände einer Aktiengesellschaft (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG), die Vorstände einer Genossenschaft (§ 34 Abs. 1 S. 1 GenG), als auch für die Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
Der hierbei insoweit bestehende Ermessensspielraum eines Geschäftsführers findet dann seine Grenze, wenn Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung missachtet und damit die Grenzen verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns deutlich überschritten werden (sog. „Business Judgement Rule“).
Neuerungen durch SanInsFoG und StaRUG
Wesentlicher Bestandteil des StaRUG ist die Vorschrift zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement (§ 1 StaRUG). Mit dessen Einführung wird eine rechtsformunabhängige Pflicht von Geschäftsleitern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern etabliert. Insoweit entspricht diese Regelung dem § 91 Abs. 2 AktG. Diese wird nunmehr spezifiziert durch die Pflicht der Geschäftsleitung, den Überwachungsorganen (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat) unverzüglich Bericht zu erstatten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG), wenn sie Anzeichen einer sich anbahnenden Krise erkennt. Die Regelung des § 1 StaRUG fügt sich auch im Übrigen in den Rahmen ein, der durch die spezialgesetzlichen Bestimmungen zum Pflichtenkreis der Leitungsorgane gezählt wird.
Daher bleibt es, was Einzelfragen insbesondere hinsichtlich der Folgen von Pflichtverletzungen angeht, bei den rechtsformspezifischen Regelungen und Grundsätzen. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ergibt sich dann aus den Regelungen zur Einhaltung der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters“ (z. B. § 43 Abs. 1, 2 GmbHG oder § 93 Abs. 1, 2 AktG).
Im Gegenzug werden die Pflichten der Geschäftsleiter ab Einleitung des gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens jedoch erweitert: Ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht haben diese die Restrukturierungssache mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers″ zu betreiben und Maßnahmen unterlassen, die das Restrukturierungsziel gefährden (§ 32 Abs. 1 StaRUG). Sie trifft ab diesem Zeitpunkt also eine Pflicht zur Wahrung von Gläubigerinteressen. Im Falle einer Pflichtverletzung kann das Unternehmen Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsleiter geltend machen (§ 43 Abs. 1 StaRUG).
Die bisherige Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbHG, GmbHG, 92 Abs. 2 AktG, 130a HGB) wurde aus dem GmbH-Gesetz herausgelöst und in die Insolvenzordnung integriert: Unabhängig von der Rechtsform sind nun rechtliche Vertreter aller juristischen Personen, die insolvenzantragspflichtig sind, zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes geleistet wurden (§ 15 b InsO).
Durch den Abs. 2 der Vorschrift sollen Geschäftsführer aber auch entlastet werden. Danach ziehen Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen – insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen – nunmehr trotz Vorliegens einer Überschuldung keine Haftung nach sich. Das gilt jedenfalls dann, wenn entweder die nachhaltige Beseitigung der Antragspflicht oder die Vorbereitung eines Antrags betrieben wird.
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