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RAT VOM FACH­AN­WALT: CORO­NA IM ARBEITSRECHT

* Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Die Pan­de­mie führt zu vie­len arbeits­recht­li­chen Fra­gen. Wir geben Ihnen einen kur­zen Über­blick über eini­ge aktu­el­le Ent­schei­dun­gen der Arbeitsgerichte:

 

Pflicht zum Tra­gen eines Mund-Nasen-Schutzes:

Das ArbG Ber­lin (42 Ga 13034/20) bestä­tig­te in einem einst­wei­li­gen Ver­fah­ren die Pflicht zum Tra­gen eines vom Arbeit­ge­ber bereit­ge­stell­ten Mund-Nasen-Schu­t­­zes. Eine Arbeit­neh­me­rin woll­te bei ihrer Arbeit als Flug­si­cher­heits­as­sis­ten­tin am Flug­ha­fen statt eines Mund-Nasen-Schu­t­­zes einen Gesichts­schutz­schirm tra­gen. Die Kla­ge wur­de abge­wie­sen. Der Arbeit­ge­ber habe die Beschäf­tig­ten und das Publi­kum vor Infek­tio­nen zu schüt­zen. Ein Gesichts­vi­sier sei für den Schutz Drit­ter weni­ger geeig­net als der vor­ge­schrie­be­ne Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tra­gen eines Mund-Nasen-Schu­t­­zes aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht zumut­bar sei, habe die Arbeit­neh­me­rin nicht aus­rei­chend glaub­haft gemacht. Das LAG Köln (2 SaGa 1/21) geht noch einen Schritt wei­ter und ent­schied, dass ein Arbeit­ge­ber durch das Direk­ti­ons­recht unter Ein­hal­tung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­VO v. 21.01.2021 eine Beschäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers in sei­nen Räum­lich­kei­ten ver­wei­gern kann, selbst wenn die­ser durch ärzt­li­ches Attest nach­wei­sen kann, dass er vom Tra­gen der Mas­ke befreit ist. Der Arbeit­neh­mer sei in die­sem Fall arbeitsunfähig.

 

Betriebs­be­ding­te Kündigungen:

Allein ein Hin­weis auf „Coro­na“ oder einen Umsatz­rück­gang auf­grund der Pan­de­mie reicht nicht aus, um eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung zu rechtfertigen.
Ein Arbeit­ge­ber muss anhand sei­ner Auf­­­trags- und Per­so­nal­pla­nung im Ein­zel­nen dar­stel­len, war­um nicht nur eine kurz­fris­ti­ge Auf­trags­schwan­kung vor­liegt, son­dern ein dau­er­haf­ter Auf­trags­rück­gang zu erwar­ten ist. Wird im Betrieb Kurz­ar­beit geleis­tet, spricht dies gegen einen dau­er­haft gesun­ke­nen Beschäf­ti­gungs­be­darf (ArbG Ber­lin, 38 Ca 4569/20). Allei­ne die Begrün­dung, wegen eines star­ken Umsatz­rück­gangs habe der Arbeit­ge­ber nicht anders als durch Kün­di­gun­gen reagie­ren kön­nen, ist nicht aus­rei­chen­d, eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung zu recht­fer­ti­gen (ArbG Ber­lin, 34 Ca 6664/20 und 34 Ca 6667/20 und 34 Ca 6668/20).

 

Ver­kür­zung des Urlaubs­an­spruchs auf­grund von Kurz­ar­beit „Null“:

Im Hin­blick auf die anste­hen­de Urlaubs­zeit ist das Urteil des LAG Düs­sel­dorf (6 Sa 824/20) von Inter­es­se. Nach Auf­fas­sung des LAG füh­re „Kurz­ar­beit Null“ zu einer Kür­zung des Urlaubs­an­spruchs. Für jeden vol­len Monat der Kurz­ar­beit Null kön­ne der einem Arbeit­neh­mer an sich zuste­hen­de Urlaub des­halb um ein Zwölf­tel gekürzt werden.

 

Ihre Fra­gen zum The­ma Coro­na im Arbeits­recht beant­wor­ten Ihnen die erfah­re­nen Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht von BSKP kurz­fris­tig und kom­pe­tent. Der Besuch unse­rer Kanz­lei ist auch wäh­rend des Lock­down unter Beach­tung der Coro­na-Ver­hal­tens­re­geln möglich.


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