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RAT VOM FACH­AN­WALT: BETRIEBS­BE­DING­TE KÜN­DI­GUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZPROZESS

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Wenn ein Arbeits­ver­hält­nis län­ger als 6 Mona­te besteht und der Arbeit­ge­ber in der Regel mehr als 10 Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt, fin­det das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz Anwen­dung und eine Kündi­gung ist nur dann wirk­sam, wenn u.a. dem Arbeit­ge­ber „wegen drin­gen­der betrieb­li­cher Erfor­dernisse, die einer Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers ent­ge­gen­ste­hen, die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht mög­lich ist“.

Nach Gesetz und Recht­spre­chung müs­sen fol­gen­de vier Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, damit eine sol­che betriebs­be­ding­te Kün­di­gung wirk­sam ist:

1. Es müs­sen betrieb­li­che Erfor­der­nis­se (bspw. Ver­än­de­rung von Arbeits­ab­läu­fen, Schlie­ßung einer Abtei­lung u. ä.) vor­lie­gen, die dazu füh­ren, dass der Bedarf an Arbeits­leis­tung gerin­ger wird.

2. Die Kün­di­gung muss drin­gend sein, d. h. es darf kei­ne ander­wei­ti­ge Mög­lich­keit der Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers geben. Eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses wäh­rend der Kurz­ar­beit ist dann nicht drin­gend und sozi­al­wid­rig, wenn sie auf den­sel­ben Grün­den beruht, die zur Kurz­ar­beit geführt haben.

3. Nach einer Inter­es­sen­ab­wä­gung muss das Arbeit­ge­ber­in­ter­es­se an einer Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses das Arbeit­neh­mer­inter­es­se an einer Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses überwiegen.

4. Schließ­lich muss der Arbeit­ge­ber eine Sozi­al­aus­wahl durch­füh­ren und bei der Aus­wahl des gekün­dig­ten Arbeit­neh­mers sozia­le Gesichts­punk­te (Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, Lebens­al­ter, Unter­halts­pflich­ten, Schwer­be­hin­de­rung) aus­rei­chend berücksichtigen.

Fehlt auch nur eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen, ist die Kün­di­gung unwirk­sam. Wenn Sie als Arbeit­neh­mer eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung erhal­ten, müs­sen Sie sich inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung ent­schei­den, ob Sie dage­gen eine Kla­ge erhe­ben. Wird die­se Kla­ge­frist ver­säumt, gilt die Kün­di­gung als von als von Anfang an rechts­wirk­sam und es besteht kei­ne Mög­lich­keit, ent­we­der die wei­te­re Beschäf­ti­gung durch­zu­set­zen oder über eine Abfin­dung zu verhandeln.

Die Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht von BSKP bera­ten Sie, bevor Sie als Arbeit­ge­ber kün­di­gen müs­sen oder nach­dem Sie als Arbeit­neh­mer eine Kün­di­gung erhal­ten haben. Bespre­chun­gen in unse­rer Kanz­lei sind unter Beach­tung der Coro­na-Ver­hal­tens­re­geln auch wäh­rend des Lock­down möglich.


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