Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Ausbilder müssen keine Juristen sein, allerdings sollten sie die wichtigsten rechtlichen Regelungen kennen, die bei der Ausbildung von Azubis gelten. Nur so lassen sich Fehler bei der Einstellung, Ausbildung und Beendigung bzw. Übernahme vermeiden.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde zum Jahresanfang 2020 modernisiert und sieht nun erstmals in § 17 n.F. eine Mindestausbildungsvergütung vor: Der nicht mehr zu unterschreitende gesetzliche Betrag ist nunmehr festgeschrieben und beträgt — beginnend ab dem Ausbildungsstart 1.1.2020 — 515 Euro brutto für das erste Ausbildungsjahr. Die Zuwächse für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr werden in Prozentpunkten im Verhältnis zum ersten Ausbildungsjahr angegeben.
Übernahme eines Auszubildenden
Gelingt es Arbeitgebern, Auszubildende einzustellen und mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Mitteln auszubilden, besteht meist das Interesse, die gut Ausgebildeten im Unternehmen zu halten. Den wenigsten Ausbildern ist bekannt, dass nach § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG die Möglichkeit besteht, innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses eine Verpflichtung des Azubis zu vereinbaren, nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Rechtlich zulässig wäre sogar, in einen solchen Vertrag eine Klausel aufzunehmen, die eine Vertragsstrafe für den Fall vorsieht, dass die Stelle nicht angetreten wird.
Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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