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RAT VOM FACH­AN­WALT: EIN­STEL­LUNG, AUS­BIL­DUNG UND BIN­DUNG VON AZUBIS

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Moder­ni­sie­rung des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes (BBiG)

Aus­bil­der müs­sen kei­ne Juris­ten sein, aller­dings soll­ten sie die wich­tigs­ten recht­li­chen Rege­lun­gen ken­nen, die bei der Aus­bil­dung von Azu­bis gel­ten. Nur so las­sen sich Feh­ler bei der Ein­stel­lung, Aus­bil­dung und Been­di­gung bzw. Über­nah­me vermeiden.

Das Berufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) wur­de zum Jah­res­an­fang 2020 moder­ni­siert und sieht nun erst­mals in § 17 n.F. eine Min­dest­aus­bil­dungs­ver­gü­tung vor: Der nicht mehr zu unter­schrei­ten­de gesetz­li­che Betrag ist nun­mehr fest­ge­schrie­ben und beträgt — begin­nend ab dem Aus­bil­dungs­start 1.1.2020 — 515 Euro brut­to für das ers­te Aus­bil­dungs­jahr. Die Zuwäch­se für das zwei­te, drit­te und vier­te Aus­bil­dungs­jahr wer­den in Pro­zent­punk­ten im Ver­hält­nis zum ers­ten Aus­bil­dungs­jahr angegeben.

Über­nah­me eines Auszubildenden

Gelingt es Arbeit­ge­bern, Aus­zu­bil­den­de ein­zu­stel­len und mit erheb­li­chen zeit­li­chen und finan­zi­el­len Mit­teln aus­zu­bil­den, besteht meist das Inter­es­se, die gut Aus­ge­bil­de­ten im Unter­neh­men zu hal­ten. Den wenigs­ten Aus­bil­dern ist bekannt, dass nach § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG die Mög­lich­keit besteht, inner­halb der letz­ten sechs Mona­te des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses eine Ver­pflich­tung des Azu­bis zu ver­ein­ba­ren, nach der Been­di­gung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses ein Arbeits­ver­hält­nis ein­zu­ge­hen. Recht­lich zuläs­sig wäre sogar, in einen sol­chen Ver­trag eine Klau­sel auf­zu­neh­men, die eine Ver­trags­stra­fe für den Fall vor­sieht, dass die Stel­le nicht ange­tre­ten wird.

Chris­ti­an Rothfuß
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

 


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