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RAT VOM FACH­AN­WALT: ZWEI­FEL AN DER ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Es gibt in der Pra­xis immer wie­der Fäl­le, in denen Arbeit­ge­ber bezwei­feln, ob Arbeit­neh­mer tat­säch­lich arbeits­un­fä­hig sind, obwohl eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AUB) für den frag­li­chen Zeit­raum vor­liegt. Dies ver­deut­li­chen meh­re­re aktu­el­le gericht­li­che Ent­schei­dun­gen. Erst jüngst hat das BAG (Urteil vom 13.12.2023 — 5 AZR 137/23) bestä­tigt, dass der Beweis­wert einer AUB erschüt­tert sein kann, wenn ein Arbeit­neh­mer nach einer Kün­di­gung Attes­te vor­legt, die pass­ge­nau die Dau­er der Kün­di­gungs­frist umfas­sen — jeden­falls, wenn er direkt danach eine neue Stel­le antritt. Nach der Recht­spre­chung ist die ord­nungs­ge­mäß aus­ge­stell­te AUB das gesetz­lich vor­ge­se­he­ne und wich­tigs­te Beweis­mit­tel für das Vor­lie­gen krank­heits­be­ding­ter Arbeits­un­fä­hig­keit und besitzt zunächst einen hohen Beweis­wert. Für den Anspruch des Arbeit­neh­mers auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ist es ent­schei­dend, ob es dem Arbeit­ge­ber gelingt, die­sen hohen Beweis­wert der AUB zu erschüt­tern. Der Arbeit­ge­ber muss hier­für tat­säch­li­che Umstän­de dar­le­gen und im Streit­fall bewei­sen, die erheb­li­che Zwei­fel an der Erkran­kung des Arbeit­neh­mers auf­kom­men las­sen. Sol­che erheb­li­chen Zwei­fel kön­nen u.a. dann bestehen, wenn der Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeits­un­fä­hig­keit vor Aus­stel­lung der Beschei­ni­gung dem Arbeit­ge­ber gegen­über (z. B. nach einem Streit) ange­kün­digt hat oder unmit­tel­bar nach Ableh­nung eines Urlaubs­an­trags arbeits­un­fä­hig wird oder die AUB rück­da­tiert wur­de oder der Arbeit­neh­mer ander­wei­tig Arbeits­leis­tun­gen erbringt oder der Arbeit­neh­mer einer Ein­la­dung zum medi­zi­ni­schen Dienst nicht gefolgt ist. Wenn es dem Arbeit­ge­ber gelingt, den hohen Beweis­wert der AUB zu erschüt­tern, ist es dann Sache des Arbeit­neh­mers, sei­ne Arbeits­un­fä­hig­keit auf ande­re Wei­se zu begrün­den und er muss dann bspw. die Dia­gno­se des Arz­tes, die gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen, die Ver­hal­tens­maß­re­geln des Arz­tes, die ver­ord­ne­ten Medi­ka­men­te usw. offenlegen.

 


Ver­an­stal­tungs­tipp

In der kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung „Zwei­fel an der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung“ erläu­tert Ihnen Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Mitt­woch, 20.03.2024, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP, Fet­scher­stra­ße 29, 01307 Dres­den unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erfolg­ver­spre­chend eine attes­tier­te Arbeits­un­fä­hig­keit hin­ter­fragt wer­den kann.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmel­dung unter 0351 31890–0 oder horn.maria@bskp.de oder über das Event­for­mu­lar.