Coronahilfen: Förderinstrumente auf einen Blick
In der unten stehenden Infografik des BmWi sind die aktuellen Coronahilfen aufgeführt.
Weitere Informationen zur Unterstützung von Unternehmen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
03.04.2020
Zuschuss des Bundes
1. Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
2. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
3. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.
4. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein — Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
5. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.
6. Versteuerung Zuschuss: Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. Der Zuschuss wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.
Corona-Hilfen für Unternehmen aus Baden-Württemberg
Auch Baden-Württemberg gewährt finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Kleinst- und kleine Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Die Unterstützung besteht in einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss und dient der Liquiditätsüberbrückung. Von diesem Mittwoch an (25. März) können Anträge gestellt werden: Richtlinie „Soforthilfe Corona“ Baden-Württemberg
Wer erhält den Zuschuss?
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Hauptsitz in Baden-Württemberg. Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Voraussetzung ist eine unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage. Die Liquiditätsengpässe / Umsatzeinbrüche / Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen (siehe unten) zu bestätigen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige
9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen
15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen
30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Wie kann ich den Zuschuss beantragen?
Antragsformulare und notwendigen Erklärungen werden ab Mittwoch auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums zu finden sein: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
Anträge können bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L‑Bank zur Bewilligung weiter.
Überweisung der Finanzhilfe erfolgt durch die L‑Bank unmittelbar auf die Konten der antragstellenden Soloselbstständigen, Kleinst- und kleine Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe.
Weitere Unterstützungsangebote (auch für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten)
Steuerliche Erleichterungen: Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus betroffen sind. Zentrale Maßnahmen zur Liquiditätssicherung sind:
Stundung von Steuerzahlungen. Im Fall einer Stundung ist das SEPA-Lastschriftmandat rechtzeitig zu widerrufen. Hierfür steht Ihnen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Kennziffer 26 zur Verfügung.
Anpassung der Vorauszahlungen
Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen
Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet. Das Formular ist auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus
Förderinstrumente der L‑Bank: Den Unternehmen – sowohl der gewerblichen Wirtschaft als auch der freien Berufe – stehen darüber hinaus zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen die etablierten Förderinstrumente der L‑Bank zur Verfügung. Dieses Instrumentarium kann jederzeit und in erforderlichem Umfang genutzt werden. Eine Übersicht der Hilfsangebote der L‑Bank für Unternehmen, die durch das Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unter nachfolgendem Link abgerufen werden. Dort finden Sie auch alle Nummern der Informations-Hotline bei der L‑Bank: https://www.l‑bank.de/artikel/lbank-de/tipps_themen/programmangebot-der-l-bank-bei-abflauender-konjunktur-und-krisensituationen.html
Update: Sonderprogramm für “kleine Unternehmen” und Selbstständige
Am Montag, den 23.03.2020, startete das Programm „Sachsen hilft Sofort“, welches sich an alle Unternehmen richtet, mithin auch an Solo-Selbständige und Freiberufler.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Der Jahresumsatz darf dabei einen Betrag von 1 Mio. EUR nicht übersteigen. Dies bezieht sich auf den Jahresumsatz per 31.12.2019.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann bei der sächsischen Aufbaubank Förderbank (SAB) gestellt werden: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular unter www.sab.sachsen.de.
Müssen Voraussetzungen erfüllt werden?
Ja, der Antragsteller muss zum 31.12.2019 wirtschaftlich „gesund“ gewesen sein. Für das laufende Geschäftsjahr muss ein Umsatzrückgang von mindestens 20% sowie darüber hinaus die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Laufzeit zu erwarten sein. Wie hoch die Anforderungen an die Darlegung dieser Voraussetzungen sind, insbesondere, welche Anforderungen an das Kriterium des wirtschaftlich „gesunden“ Unternehmens sowie an den zu erwartenden Umsatzrückgang gestellt werden, bleibt abzuwarten. Nach dem derzeit vorliegenden Antragsformular scheint hier eine einfache Angabe des ursprünglich geplanten Umsatzes sowie des nunmehr erwarteten Umsatzes ausreichend zu sein.
Was beinhaltet das Programm?
Durch das Programm werden Darlehen bis zu 50.000,00 €, in Ausnahmefällen bis zu 100.000,00 €, ausgegeben.
Welche Laufzeit gilt für das Darlehen?
Das Darlehen wird für eine Laufzeit von 10 Jahren zinslos vergeben. Die ersten 3 Jahre sind dabei tilgungsfrei, d.h. in diesem Zeitraum muss das Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Sondertilgungen sind möglich. Weiterhin ist das Darlehen nachrangig, das heißt, dass das Darlehen erst zu bedienen ist, wenn alle anderen Forderungen bedient wurden. Der Wirtschaftsminister Martin Dulig stellt darüber hinaus klar, „dass das Soforthilfe-Darlehen keine neue Last“ für Unternehmen darstellen soll. So kommt nach Ablauf der 10-jährigen Laufzeit unter anderem ein (Teil-)Erlass in Betracht, wenn andernfalls die Existenz gefährdet ist.
Sind Besonderheiten zu beachten?
Ja, bei Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und/oder Versicherungsleistungen sind diese zuerst in Anspruch zu nehmen. Nur für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf wird das Darlehen gewährt.
Aus unserer Sicht sollte der Antrag dennoch gestellt werden: Derzeit ist noch völlig ungeklärt, ob die Ansprüche nach § 56 IfSG aufgrund der erlassenen Allgemeinverfügungen bestehen, unter Juristen werden hier unterschiedliche Ansichten vertreten. Dies darf aus unserer Sicht nicht dazu führen, dass die Risiken auf den Schultern der Unternehmer abgeladen werden. Ziel des Programms ist es, den Umsatzrückgang, mit welchen Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie konfrontiert sind, abzufedern und die Unternehmen an dieser Stelle zu unterstützen. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn Unternehmen an dieser Stelle auf möglicherweise bestehende Ansprüche verwiesen werden, über welche zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht entschieden wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antrag nach § 56 IfSG mutmaßlich mit einer längeren Bearbeitungszeit einhergeht und folglich keinen kurzfristigen Schutz vor Liquiditätsengpässen bieten kann. Wir empfehlen an dieser Stelle, die Erklärung unter Ziffer 8.1 abzugeben, solange über die Entschädigung nach § 56 IfSG noch nicht entschieden ist. Letztlich enthält die Ziffer lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass diese Ansprüche vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und bei einer Überkompensation eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Sollte sodann ein Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG gestellt und positiv verbeschieden werden, ist das Darlehen zurück zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe bei der Beantragung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung
Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler
Die Aufbaubanken der Länder haben unterschiedliche Möglichkeiten, um im Ernstfall betroffenen Unternehmen unter die Arme zu greifen. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) beispielsweise, hat eine Beratungshotline eingerichtet, bei welcher sich Unternehmen, welche aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten, beraten lassen können (Tel.: 0351/ 4910 1100).
Darüber hinaus plant der Freistaat Sachsen ein “Sonderprogrammfür kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten, mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen“ welche aufgrund des Coronavirus Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben. Derzeit werden die Bedingungen und Antragsverfahren erarbeitet.
Geplant sind zinslose, nachrangige Liquiditätsdarlehen in Höhe von 50.000,00 €, in Ausnahmefällen von 100.000,00 €, mit einer Laufzeit von 8 Jahren zur Verfügung zu stellen. Die ersten 3 Jahre sollen dabei tilgungsfrei zur Verfügung gestellt werden.
Wie schnell dieses Programm nunmehr umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten. Bei der Gewährung derartiger Zuschüsse handelt es sich grundsätzlich um Beihilfen im Sinne des Europarechts. Beihilfe sind nach den Regelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) von der europäischen Kommission zu genehmigen, wenn keine Regelungen bestehen, welche eine derartige Beihilfe erlauben.
Die Kommission hat gewisse Beihilfen bereits genehmigt, so unter anderem Beihilfen für Unternehmen, welche öffentliche Veranstaltungen absagen oder verschieben müssen und hierdurch finanzielle Schäden erleiden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die nunmehr geplanten Beihilfen schnell durch die Kommission geprüft werden, wobei einiges dafürspricht, dass die Beihilfen genehmigt werden.
Bei weiteren Entwicklungen werden wir berichten.