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STAAT­LI­CHE UNTERSTÜTZUNG

* Allgemein Ratgeber

07.01.2021

Coro­na­hil­fen: För­der­instru­men­te auf einen Blick

In der unten ste­hen­den Info­gra­fik des BmWi sind die aktu­el­len Coro­na­hil­fen aufgeführt.
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Unter­stüt­zung von Unter­neh­men fin­den Sie auf der Home­page des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Ener­gie.

coronahilfen förderinstrumente

 


03.04.2020

Zuschuss des Bundes

 

1. Antrags­be­rech­tig­te: sind Solo­selb­stän­di­ge, Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe und klei­ne Unter­neh­men ein­schließ­lich Land­wir­te mit bis zu 10 Beschäf­tig­ten (Voll­zeit­äqui­va­len­te), die wirt­schaft­lich am Markt als Unter­neh­men tätig sind. Sie müs­sen ihre Tätig­keit von einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te oder einem inlän­di­schen Sitz der Geschäfts­füh­rung aus aus­füh­ren und bei einem deut­schen Finanz­amt ange­mel­det sein.

2. Nach­weis des Liqui­di­täts­eng­pas­ses durch Coro­na-Kri­se: Der Antrag­stel­ler muss ver­si­chern, dass er durch die Coro­na-Pan­de­mie in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten ist. Antrag­stel­len­de Unter­neh­men dür­fen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten befun­den haben.

3. Aus­zah­lung über die Län­der: Län­der haben die Umset­zung und Aus­zah­lung der Hil­fen übernommen.

4. Unbü­ro­kra­ti­sches Antrags­ver­fah­ren: Das Sofort­hil­fe-Pro­gramm ver­zich­tet bewusst auf ein büro­kra­ti­sches Antrags­ver­fah­ren, um eine rasche und unbü­ro­kra­ti­sche Aus­zah­lung zu gewähr­leis­ten. Die Anga­ben zum Antrag müs­sen aber rich­tig sein — Falsch­an­ga­ben kön­nen den Tat­be­stand des Sub­ven­ti­ons­be­trugs erfül­len und zu ent­spre­chen­den straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen füh­ren. Anträ­ge kön­nen bei den zustän­di­gen Ansprech­part­nern in den Län­dern in Kür­ze elek­tro­nisch gestellt werden.

5. Kumu­lie­rung mit ande­ren Bei­hil­fen und steu­er­li­che Rele­vanz: Eine Kumu­lie­rung mit ande­ren Hil­fen im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Pan­de­mie ist grund­sätz­lich mög­lich. Eine Über­kom­pen­sa­ti­on ist aber zurückzuzahlen.

6. Ver­steue­rung Zuschuss: Zwar ist der Zuschuss grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steu­er­erklä­rung für 2020 ein­ge­reicht wer­den muss, also frü­hes­tens im nächs­ten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein posi­ti­ver Gewinn erwirt­schaf­tet wur­de, wird dann auf den Zuschuss der indi­vi­du­el­le Steu­er­satz fäl­lig. Der Zuschuss wird er bei den Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für 2020 nicht berücksichtigt.

 

Quel­le: Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Energie

 

Mus­ter­an­trag

Über­sicht der zustän­di­gen Behör­den in den Bundesländern

 


 

24.03.2020

Coro­na-Hil­fen für Unter­neh­men aus Baden-Württemberg

Auch Baden-Würt­tem­berg gewährt finan­zi­el­le Sofort­hil­fen für Solo­selbst­stän­di­ge, Kleinst- und klei­ne Unter­neh­men sowie Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe, die unmit­tel­bar durch die Coro­na-Pan­de­mie wirt­schaft­lich geschä­digt sind. Die Unter­stüt­zung besteht in einem ein­ma­li­gen, nicht rück­zahl­ba­ren Zuschuss und dient der Liqui­di­täts­über­brü­ckung. Von die­sem Mitt­woch an (25. März) kön­nen Anträ­ge gestellt wer­den: Richt­li­nie „Sofort­hil­fe Coro­na“ Baden-Württemberg

Wer erhält den Zuschuss?

Antrags­be­rech­tigt sind Solo­selbst­stän­di­ge (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und klei­ne Unter­neh­men (inkl. Sozi­al­un­ter­neh­men, sofern die­se aktiv am Wirt­schafts­le­ben teil­neh­men) sowie Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe mit bis zu 50 Beschäf­tig­ten (Voll­zeit­äqui­va­len­te) und Haupt­sitz in Baden-Würt­tem­berg. Solo­selb­stän­di­ge sind inso­weit antrags­be­rech­tigt, als dass sie mit ihrer selb­stän­di­gen Tätig­keit das Haupt­ein­kom­men oder zumin­dest ein Drit­tel des Net­to­ein­kom­mens eines Haus­halts bestreiten.
Vor­aus­set­zung ist eine unmit­tel­bar infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie ent­stan­de­ne exis­tenz­be­droh­li­che Wirt­schafts­la­ge. Die Liqui­di­täts­eng­päs­se / Umsatz­ein­brü­che / Hono­ra­r­aus­fäl­le sind durch Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung schrift­lich auf den amt­lich vor­ge­se­he­nen Antrags­for­mu­la­ren (sie­he unten) zu bestätigen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

  • 9.000 Euro für antrags­be­rech­tig­te Soloselbstständige
  • 9.000 Euro für Antrags­be­rech­tig­te mit bis zu 5 Beschäftigen
  • 15.000 Euro für Antrags­be­rech­tig­te mit bis zu 10 Beschäftigen
  • 30.000 Euro für Antrags­be­rech­tig­te mit bis zu 50 Beschäftigen

Die Ober­gren­ze für die Höhe der För­de­rung ent­spricht dem unmit­tel­bar infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie ver­ur­sach­ten Liqui­di­täts­eng­pass oder ent­spre­chen­den Umsatz­ein­bruch, maxi­mal jedoch den oben genann­ten Förderbeträgen.

Wie kann ich den Zuschuss beantragen?

  • Antrags­for­mu­la­re und not­wen­di­gen Erklä­run­gen wer­den ab Mitt­woch auf der Home­page des baden-würt­tem­ber­gi­schen Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums zu fin­den sein: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
  • Anträ­ge kön­nen bei der sach­lich und ört­lich zustän­di­gen Kam­mer ein­ge­reicht wer­den – bei der jewei­li­gen Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (sach­lich zustän­dig auch für alle Solo­selbst­stän­di­gen, Ange­hö­ri­gen der Frei­en Beru­fe und Unter­neh­men ohne Kam­mer­mit­glied­schaft) sowie bei der jewei­li­gen Hand­werks­kam­mer. Die Kam­mern über­neh­men die Vor­prü­fung der Antrags­be­rech­ti­gung und lei­ten die Anträ­ge anschlie­ßend an die L‑Bank zur Bewil­li­gung weiter.
  • Über­wei­sung der Finanz­hil­fe erfolgt durch die L‑Bank unmit­tel­bar auf die Kon­ten der antrag­stel­len­den Solo­selbst­stän­di­gen, Kleinst- und klei­ne Unter­neh­men oder Ange­hö­ri­gen der Frei­en Berufe.

Wei­te­re Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te (auch für Unter­neh­men mit mehr als 50 Beschäftigten)

Steu­er­li­che Erleich­te­run­gen: Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat zusam­men mit den Lan­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­en steu­er­li­che Maß­nah­men zur Unter­stüt­zung von Unter­neh­men beschlos­sen, die von der Aus­brei­tung des Virus betrof­fen sind. Zen­tra­le Maß­nah­men zur Liqui­di­täts­si­che­rung sind:

  • Stun­dung von Steu­er­zah­lun­gen. Im Fall einer Stun­dung ist das SEPA-Last­schrift­man­dat recht­zei­tig zu wider­ru­fen. Hier­für steht Ihnen in der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung die Kenn­zif­fer 26 zur Verfügung.
  • Anpas­sung der Vorauszahlungen
  • Die Son­der­vor­aus­zah­lung zur Umsatz­steu­er für das Jahr 2020 kann auf Antrag teil­wei­se oder voll­stän­dig (d.h. auf 0,- Euro) her­ab­ge­setzt wer­den. Die gewähr­te Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bleibt dabei bestehen

Wer sich Steu­ern stun­den lässt, zahlt kei­ne Zin­sen und muss auch kei­ne Voll­stre­ckung fürch­ten. Das gilt für die Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er und die Umsatz­steu­er. Säum­nis­zu­schlä­ge wer­den eben­falls erlas­sen. Stun­dun­gen der Gewer­be­steu­er wer­den von der jewei­li­gen Gemein­de bear­bei­tet. Das For­mu­lar ist auf der zen­tra­len Home­page der Finanz­äm­ter Baden-Würt­tem­berg abruf­bar unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

För­der­instru­men­te der L‑Bank: Den Unter­neh­men – sowohl der gewerb­li­chen Wirt­schaft als auch der frei­en Beru­fe – ste­hen dar­über hin­aus zur kurz­fris­ti­gen Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­eng­päs­sen die eta­blier­ten För­der­instru­men­te der L‑Bank zur Ver­fü­gung. Die­ses Instru­men­ta­ri­um kann jeder­zeit und in erfor­der­li­chem Umfang genutzt wer­den. Eine Über­sicht der Hilfs­an­ge­bo­te der L‑Bank für Unter­neh­men, die durch das Coro­na-Virus in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten sind, kön­nen unter nach­fol­gen­dem Link abge­ru­fen wer­den. Dort fin­den Sie auch alle Num­mern der Infor­ma­ti­ons-Hot­line bei der L‑Bank: https://www.l‑bank.de/artikel/lbank-de/tipps_themen/programmangebot-der-l-bank-bei-abflauender-konjunktur-und-krisensituationen.html

Infor­ma­tio­nen zum The­ma Kurz­ar­beit fin­den Sie auf der Home­page der Bun­des­agen­tur für Arbeit unter fol­gen­den Links:
Kurz­ar­bei­ter­geld — Infor­ma­tio­nen für Arbeitgeber
Merk­blatt — Kurz­ar­bei­ter­geld Arbeitgeber
Anzei­ge über Arbeits­aus­fall — Kurzarbeitergeld
Video zum Kurzarbeitergeld

Wei­te­re Nachrichten …

News­ti­cker zum Coronavirus …


24.03.2020

Update: Son­der­pro­gramm für “klei­ne Unter­neh­men” und Selbstständige

 

Am Mon­tag, den 23.03.2020, star­te­te das Pro­gramm „Sach­sen hilft Sofort“, wel­ches sich an alle Unter­neh­men rich­tet, mit­hin auch an Solo-Selb­stän­di­ge und Freiberufler.

Wer kann den Antrag stellen?

Antrags­be­rech­tigt sind alle Unter­neh­men mit Betriebs­stät­te im Frei­staat Sach­sen. Der Jah­res­um­satz darf dabei einen Betrag von 1 Mio. EUR nicht über­stei­gen. Dies bezieht sich auf den Jah­res­um­satz per 31.12.2019.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann bei der säch­si­schen Auf­bau­bank För­der­bank (SAB) gestellt wer­den: Pirnai­sche Stra­ße 9, 01069 Dres­den. Dort erhal­ten Sie auch das Antrags­for­mu­lar unter www.sab.sachsen.de.

Müs­sen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt werden?

Ja, der Antrag­stel­ler muss zum 31.12.2019 wirt­schaft­lich „gesund“ gewe­sen sein. Für das lau­fen­de Geschäfts­jahr muss ein Umsatz­rück­gang von min­des­tens 20% sowie dar­über hin­aus die Rück­zah­lung des Dar­le­hens inner­halb der Lauf­zeit zu erwar­ten sein. Wie hoch die Anfor­de­run­gen an die Dar­le­gung die­ser Vor­aus­set­zun­gen sind, ins­be­son­de­re, wel­che Anfor­de­run­gen an das Kri­te­ri­um des wirt­schaft­lich „gesun­den“ Unter­neh­mens sowie an den zu erwar­ten­den Umsatz­rück­gang gestellt wer­den, bleibt abzu­war­ten. Nach dem der­zeit vor­lie­gen­den Antrags­for­mu­lar scheint hier eine ein­fa­che Anga­be des ursprüng­lich geplan­ten Umsat­zes sowie des nun­mehr erwar­te­ten Umsat­zes aus­rei­chend zu sein.

Was beinhal­tet das Programm?

Durch das Pro­gramm wer­den Dar­le­hen bis zu 50.000,00 €, in Aus­nah­me­fäl­len bis zu 100.000,00 €, ausgegeben.

Wel­che Lauf­zeit gilt für das Darlehen?

Das Dar­le­hen wird für eine Lauf­zeit von 10 Jah­ren zins­los ver­ge­ben. Die ers­ten 3 Jah­re sind dabei til­gungs­frei, d.h. in die­sem Zeit­raum muss das Dar­le­hen nicht zurück­ge­zahlt wer­den. Son­der­til­gun­gen sind mög­lich. Wei­ter­hin ist das Dar­le­hen nach­ran­gig, das heißt, dass das Dar­le­hen erst zu bedie­nen ist, wenn alle ande­ren For­de­run­gen bedient wur­den. Der Wirt­schafts­mi­nis­ter Mar­tin Dulig stellt dar­über hin­aus klar, „dass das Sofort­hil­fe-Dar­le­hen kei­ne neue Last“ für Unter­neh­men dar­stel­len soll. So kommt nach Ablauf der 10-jäh­ri­gen Lauf­zeit unter ande­rem ein (Teil-)Erlass in Betracht, wenn andern­falls die Exis­tenz gefähr­det ist.

Sind Beson­der­hei­ten zu beachten?

Ja, bei Anspruch auf Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und/oder Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen sind die­se zuerst in Anspruch zu neh­men. Nur für den dar­über­hin­aus­ge­hen­den Liqui­di­täts­be­darf wird das Dar­le­hen gewährt.

Aus unse­rer Sicht soll­te der Antrag den­noch gestellt wer­den: Der­zeit ist noch völ­lig unge­klärt, ob die Ansprü­che nach § 56 IfSG auf­grund der erlas­se­nen All­ge­mein­ver­fü­gun­gen bestehen, unter Juris­ten wer­den hier unter­schied­li­che Ansich­ten ver­tre­ten. Dies darf aus unse­rer Sicht nicht dazu füh­ren, dass die Risi­ken auf den Schul­tern der Unter­neh­mer abge­la­den wer­den. Ziel des Pro­gramms ist es, den Umsatz­rück­gang, mit wel­chen Unter­neh­men auf­grund der Coro­na­vi­rus-Pan­de­mie kon­fron­tiert sind, abzu­fe­dern und die Unter­neh­men an die­ser Stel­le zu unter­stüt­zen. Die­ses Ziel wird ver­fehlt, wenn Unter­neh­men an die­ser Stel­le auf mög­li­cher­wei­se bestehen­de Ansprü­che ver­wie­sen wer­den, über wel­che zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung noch gar nicht ent­schie­den wur­de. Dies ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass der Antrag nach § 56 IfSG mut­maß­lich mit einer län­ge­ren Bear­bei­tungs­zeit ein­her­geht und folg­lich kei­nen kurz­fris­ti­gen Schutz vor Liqui­di­täts­eng­päs­sen bie­ten kann. Wir emp­feh­len an die­ser Stel­le, die Erklä­rung unter Zif­fer 8.1 abzu­ge­ben, solan­ge über die Ent­schä­di­gung nach § 56 IfSG noch nicht ent­schie­den ist. Letzt­lich ent­hält die Zif­fer ledig­lich eine Klar­stel­lung dahin­ge­hend, dass die­se Ansprü­che vor­ran­gig in Anspruch zu neh­men sind und bei einer Über­kom­pen­sa­ti­on eine Rück­zah­lung zu erfol­gen hat. Soll­te sodann ein Antrag auf Ent­schä­di­gung nach § 56 IfSG gestellt und posi­tiv ver­be­schie­den wer­den, ist das Dar­le­hen zurück zu zahlen.

Soll­ten Sie Hil­fe bei der Bean­tra­gung benö­ti­gen, ste­hen wir Ihnen gern zur Verfügung

Ann-Kath­rin Abt
Rechts­an­wäl­tin


20.03.2020

Son­der­pro­gramm für klei­ne Unter­neh­men und Freiberufler


Die Auf­bau­b­an­ken der Län­der haben unter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten, um im Ernst­fall betrof­fe­nen Unter­neh­men unter die Arme zu grei­fen. Die Säch­si­sche Auf­bau­bank (SAB) bei­spiels­wei­se, hat eine Bera­tungs­hot­line ein­ge­rich­tet, bei wel­cher sich Unter­neh­men, wel­che auf­grund der Pan­de­mie in Schwie­rig­kei­ten gera­ten, bera­ten las­sen kön­nen (Tel.: 0351/ 4910 1100).

Dar­über hin­aus plant der Frei­staat Sach­sen ein Son­der­pro­gramm für klei­ne Unter­neh­men und Frei­be­ruf­ler mit bis zu 5 Beschäf­tig­ten, mit Sitz oder Betriebs­stät­te im Frei­staat Sach­sen“ wel­che auf­grund des Coro­na­vi­rus Umsatz­rück­gän­ge zu ver­zeich­nen haben. Der­zeit wer­den die Bedin­gun­gen und Antrags­ver­fah­ren erarbeitet.

Geplant sind zins­lo­se, nach­ran­gi­ge Liqui­di­täts­dar­le­hen in Höhe von 50.000,00 €, in Aus­nah­me­fäl­len von 100.000,00 €, mit einer Lauf­zeit von 8 Jah­ren zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die ers­ten 3 Jah­re sol­len dabei til­gungs­frei zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Wie schnell die­ses Pro­gramm nun­mehr umge­setzt wer­den kann, bleibt abzu­war­ten. Bei der Gewäh­rung der­ar­ti­ger Zuschüs­se han­delt es sich grund­sätz­lich um Bei­hil­fen im Sin­ne des Euro­pa­rechts. Bei­hil­fe sind nach den Rege­lun­gen des Ver­tra­ges über die Arbeits­wei­se der euro­päi­schen Uni­on (AEUV) von der euro­päi­schen Kom­mis­si­on zu geneh­mi­gen, wenn kei­ne Rege­lun­gen bestehen, wel­che eine der­ar­ti­ge Bei­hil­fe erlauben.

Die Kom­mis­si­on hat gewis­se Bei­hil­fen bereits geneh­migt, so unter ande­rem Bei­hil­fen für Unter­neh­men, wel­che öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen absa­gen oder ver­schie­ben müs­sen und hier­durch finan­zi­el­le Schä­den erlei­den. Es ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass auch die nun­mehr geplan­ten Bei­hil­fen schnell durch die Kom­mis­si­on geprüft wer­den, wobei eini­ges dafür­spricht, dass die Bei­hil­fen geneh­migt werden.


Bei wei­te­ren Ent­wick­lun­gen wer­den wir berich­ten.

Ann-Kath­rin Abt
Rechts­an­wäl­tin

 

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