Rechtsanwälte für internationales Familienrecht
Ihre Vorteile unserer Kanzlei
- Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch
- Länder: insbesondere Deutschland, EU, Schweiz, Österreich, USA, Türkei, Asien
- schnell: kurzfristige Termine jederzeit möglich
- außergerichtliche Konfliktlösung und Mediation
- Entwicklung einer Lösung nach aktuellster Rechtslage
- Begleitung Ihres Falles durch ausgewiesene Experten auf dem Gebiet des Internationalen Familienrechts
Ehen mit Auslandsbezug & Scheidung im Ausland | Umgang, Sorgerecht und Kindesunterhalt im Ausland
Ehen zwischen zwei Menschen unterschiedlicher Nationalität oder mit einem sonstigen Auslandsbezug (z. B. Aufenthalt im Ausland) sowie länderübergreifende Fragen der elterlichen Sorge nehmen im Zuge der fortschreitenden Globalisierung zu. Dies bringt (Rechts-)Fragen mit sich, die vielen Menschen zunächst gar nicht bewusst sind. Unsere Rechtsanwälte für internationales Familienrecht beraten Sie kompetent in derartigen Fallgestaltungen und entwirren den Dschungel aus EU-Normen, Verweisungen und Gerichtszuständigkeiten.
- Ermittlung der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei Involvierung mehrerer Staaten
- Ehen mit Auslandsbezug & Scheidung im Ausland
- Erstellung von Eheverträgen mit Auslandsbezug bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und wechselnden Aufenthaltsorten
- Grenzüberschreitende Vertretung bei der Abwicklung einer internationalen Scheidung und den resultierenden Folgen wie Unterhalt und Zugewinnausgleich
- Unterstützung bei der Anerkennung einer ausländischen Ehe oder ausländischer Scheidung in Deutschland oder umgekehrt
- Umgang, Sorgerecht und Kindesunterhalt im Ausland
- Beratung und Durchsetzung bei länderübergreifenden Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Sorgerechtes, des Aufenthaltes von Kindern und der Abstammung, wobei das Kindeswohl immer an oberster Stelle steht
- Auslandsadoptionen und Folgefragen in Deutschland
Unsere Leistungen
Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Ehevertrag für Ehen mit Auslandsbezug
Trennung und Scheidung im Ausland
Länderübergreifende Scheidung in Abwesenheit
Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland oder einer ausländischen Scheidung in Deutschland
Grenzüberschreitender Ehegattenunterhalt
Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften
Kindesunterhalt im Ausland
Kindesentführung ins Ausland
Umgang und Sorgerecht, wenn das Kind oder ein Elternteil im Ausland lebt
Grenzüberschreitende Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsanfechtung
Unsere Leistungen
- Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe
- Ehevertrag für Ehen mit Auslandsbezug
- Trennung und Scheidung im Ausland
- Länderübergreifende Scheidung in Abwesenheit
- Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland oder einer ausländischen Scheidung in Deutschland
- Grenzüberschreitender Ehegattenunterhalt
- Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften
- Kindesunterhalt im Ausland
- Kindesentführung ins Ausland
- Umgang und Sorgerecht, wenn das Kind oder ein Elternteil im Ausland lebt
- Grenzüberschreitende Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsanfechtung
Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Sie haben Ihre Ehe im Ausland geschlossen? Damit sind Sie nicht automatisch auch in Deutschland wirksam verheiratet. Voraussetzung einer Anerkennung in Deutschland ist, dass die nach dem Heimatrecht der Eheleute geltenden Eheschließungsvoraussetzungen und die vorgeschriebene Form eingehalten wurden. Um dies beurteilen zu können, ist zunächst das Heimatrecht der Eheleute zu bestimmen. In der Folge ist gerade bei bi-nationalen Ehen zu klären, ob auch tatsächlich die Voraussetzungen beider Heimatrechte zusammen erfüllt sind. Ist die Ehe lediglich nach einer Rechtsordnung wirksam, spricht man von einer „hinkenden Ehe“. Die Frage der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe ist stets eine Vorfrage im Zusammenhang mit einer Entscheidung in einer anderen Angelegenheit (z.B. Namenserklärung, Änderung lohnsteuerlicher Merkmale, etc.). Sofern mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann es sich lohnen, die im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister zu beurkunden. Auch die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde ist möglich. Vorzulegen sind in diesem Fall insbesondere die ausländische Eheurkunde, die Geburtsurkunden sowie der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Ehevertrag für Ehen mit Auslandsbezug
Liegt ein Auslandsbezug vor, stellt sich die Frage, welches Recht auf die Ehe und die damit einhergehenden Fragen anwendbar ist. Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden EU-Sachverhalt, richtet sich das anwendbare Recht meist nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute. Gerade dieser kann sich aber schnell ändern, z.B. wenn aus beruflichen Gründen ein Umzug ins Ausland notwendig wird. Man spricht dann von Fällen mit wechselnden Aufenthaltsorten. Überlassen Sie es nicht dem Zufall, welches Recht in Vermögensangelegenheiten oder im Falle einer Scheidung anzuwenden ist. Treffen Sie stattdessen eine Rechtswahl im Rahmen eines Ehevertrages mit der Hilfe eines Anwaltes für internationales Familienrecht. Auf diese Weise bestimmen Sie eigenverantwortlich und für künftig mit entsprechenden Rechtsfragen befasste Gerichte verbindlich, welches Recht Anwendung finden soll. In den relevanten EU-Verordnungen, die in jedem EU-Mitgliedstaat als unmittelbar anwendbares Recht gelten, ist eine von den Ehegatten getroffene Rechtswahl stets vorrangig.
Wir unterstützen Sie beim Entwurf eines entsprechenden Ehevertrages.
Trennung und Scheidung im Ausland
Es ist heutzutage nicht unüblich, dass Eheleute nach der Heirat in Deutschland z.B. aus beruflichen Gründen ins Ausland ziehen. Kommt es dann dazu, dass sich die Eheleute auseinanderleben, stellen sich viele Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung: Kann ich meine deutsche Ehe im Ausland scheiden lassen? Wäre auch eine Scheidung in Deutschland trotz Aufenthalts im Ausland möglich? Welche Vorteile und Risiken ergeben sich bei einer Scheidung in einem anderen Land? Unsere Experten für internationale Scheidungen helfen Ihnen dabei, diese Herausforderung zu meistern, damit Sie sich in dieser ohnehin stressigen Situation auf andere Dinge konzentrieren können. Unter anderem klären wir für Sie,
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- welches Gericht in Anwendung der Brüssel IIb-Verordnung für die internationale Scheidung zuständig ist,
- welches Recht nach der Rom III-Verordnung Anwendung findet und
- welche Schritte nach der Scheidung erforderlich sind, damit die für Sie relevanten Behörden auch die Scheidung akzeptieren.
Trennung und Scheidung im Ausland
Sind beide Eheleute deutsche Staatsangehörige ist eine Scheidung vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg möglich, auch wenn kein Wohnsitz in Deutschland besteht. Umgekehrt ist auch die Scheidung einer deutschen Ehe im Ausland möglich.
Spielt der Fall in der EU und haben die Eheleute eine Rechtswahl zum deutschen Recht getroffen, muss das Gericht nach der Rom III-Verordnung deutsches Recht anwenden. Ohne eine Rechtswahl ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten anzuwenden. Ist einer der Ehegatten wieder zurück nach Deutschland gezogen, kann wiederum das ausländische Recht Anwendung finden, sofern der Wegzug noch kein Jahr zurückliegt.
Länderübergreifende Scheidung in Abwesenheit
In der Regel müssen die Beteiligten im Rahmen einer Scheidung vor dem Familiengericht persönlich angehört werden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Eheleute bereits seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Ist dies nicht der Fall, besteht bei internationalen Ehen mit Auslandsbezug die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung vor einer deutschen Botschaft. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich der Ehepartner weigert, das Notwendige zu tun, damit es zu einer Scheidung kommt. Manchmal ist der Ehepartner auch schlicht nicht erreichbar und man verfügt über keinerlei Kontaktdaten mehr. Dann stellt sich die Frage, ob eine Scheidung in Abwesenheit möglich ist. Lebt der Ehegatte im Ausland oder ist dort untergetaucht, verkompliziert das die Lage zusätzlich. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den unbekannten Aufenthalt des anderen Ehegatten nachzuweisen.
Auch in solchen Fällen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen Sie.
Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland oder einer ausländischen Scheidung in Deutschland
Mit der Scheidung allein ist es in vielen Fällen mit Auslandsbezug noch nicht getan. Häufig bedarf es einer gesonderten Anerkennung der Scheidung, damit diese im jeweiligen Staat auch Wirkung entfalten kann. Ist die Scheidung in einem anderen EU-Staat (außer Dänemark) ergangen, wird sie in den übrigen Mitgliedstaaten regelmäßig ohne ein besonderes gerichtliches Verfahren anerkannt. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Liegt kein EU-Fall vor, ist die förmliche Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland notwendig. Zuständig sind die Landesjustizverwaltungen, wobei von Bundesland zu Bundesland die Zuständigkeiten variieren können. Notwendige Unterlagen sind in jedem Anerkennungsverfahren das Scheidungsurteil oder die -urkunde sowie deren Übersetzung. Auch im umgekehrten Fall bedarf es ohne einen EU-Bezug oftmals der Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland. Das Verfahren richtet sich nach der ausländischen Rechtsordnung.
Grenzüberschreitender Ehegattenunterhalt
Nicht selten stellt sich nach der Trennung die Frage, ob die Exfrau oder der Exmann aus dem Ausland unterhaltspflichtig ist.
Auf diese Frage gibt es zunächst eine klare Antwort: Die Unterhaltspflicht endet nicht an der Ländergrenze.
Dennoch ergeben sich teilweise Schwierigkeiten, Unterhaltszahlungen nach der Trennung einzufordern, gerade bei Unterhaltspflichten über die Grenzen hinweg oder gar Unterhaltsflucht ins Ausland. Innerhalb der EU kann eine Unterhaltspflicht aufgrund der EU-Unterhaltsverordnung direkt vollstreckt werden. Dies ist aber vielfach mit bürokratischem Aufwand verbunden.
Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihres Unterhaltsanspruchs – auch über Grenzen hinweg.
Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften
Viele Länder kennen mittlerweile die Ehe für alle und sehen entsprechende Vorschriften in ihrer Rechtsordnung vor. Dennoch gibt es Ausnahmen und auch Unterschiede in der Ausgestaltung. Vielfach existieren auch noch Vorstufen oder Alternativen zur Ehe, wie z.B. der in Frankreich gleichermaßen für hetero- wie homosexuelle Paare mögliche zivile Solidaritätspakt (PACS – pacte civil de solidarité). Welche Regelungen in den einzelnen Rechtsordnungen existieren, ist oftmals nicht einfach zu durchschauen, obwohl Regenbogenfamilien keine Seltenheit mehr sind. Gerade beim Kinderwunsch gleichgeschlechtlicher Paare besteht häufig Beratungsbedarf: Gibt es eine gemeinsame Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren? Welche Möglichkeiten gibt es, den Kinderwunsch in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu verwirklichen? Vielfach kommt nur eine Stiefkindadoption in Betracht. Teilweise lässt sich aber auch eine gemeinsame elterliche Sorge des homosexuellen Paares begründen.
Wir helfen Ihnen, in diesem Durcheinander den Überblick zu behalten.
Kindesunterhalt im Ausland
Was für den Ehegattenunterhalt gilt, gilt auch für den Kindesunterhalt: Die Unterhaltspflicht endet nicht an der Ländergrenze. Unterhaltspflichtig ist daher auch die Person, deren Kind im Ausland lebt. Dennoch ergeben sich teilweise Schwierigkeiten, Kindesunterhaltszahlungen einzufordern, gerade bei einer Unterhaltsflucht ins Ausland. Wie kann man nun vorgehen, wenn der Expartner im Ausland keinen Unterhalt zahlt? Eine große Hilfe kann hier die direkte Vollstreckbarkeit innerhalb der EU aufgrund entsprechender Verordnungen sein. Auf internationaler Ebene existiert das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen. Wie die mit dem Übereinkommen in Einklang stehende EU-Verordnung soll das Übereinkommen ein System der Zusammenarbeit von zentralen Behörden schaffen, das den Parteien bei grenzüberschreitenden Verfahren assistieren soll. Dennoch ist die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Ausland häufig mit bürokratischem Aufwand verbunden.
Wir unterstützen und beraten Sie bei der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs und bei Fragen rund um den Kindesunterhalt im Ausland.
Kindesentführung ins Ausland
Bi-nationale Elternschaft birgt stets das Risiko, dass sich ein Elternteil nach der Trennung mit dem Kind ins Ausland absetzt. Fehlt es an der Zustimmung des anderen Elternteils, liegt eine Kindesentführung vor, die erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. In derartigen Fällen findet insbesondere das Haager Kindesentführungsabkommen Anwendung. Das Übereinkommen hat etwa 100 Vertragsstaaten und bietet damit in vielen Fällen eine gute Handhabe.
Weil Vorbeugen besser als Heilen ist, beraten wir Sie schon vorab, welche Möglichkeiten Sie haben, um zu verhindern, dass der andere Elternteil mit dem Kind ins Ausland verschwindet.
Umgang und Sorgerecht, wenn das Kind oder ein Elternteil im Ausland lebt
In einer stetig zusammenwachsenden Gesellschaft, in der Grenzen kein Hindernis mehr darstellen, beanspruchen auch Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs mit grenzüberschreitendem Bezug immer häufiger die Aufmerksamkeit der Eltern.
Üben beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus, kann ein Elternteil nicht ohne die Zustimmung des anderen mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland ziehen. Tut es der Elternteil dennoch, setzt er sich dem Vorwurf der Kindesentführung aus, was erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wie aber ist zu verfahren, wenn dringende berufliche Erfordernisse einen Umzug ins Ausland erfordern? Wie kann man den Umgang regeln, wenn ein Elternteil im Ausland lebt? Welche Punkte muss ich beachten?
Zur Planung und Durchführung einer Aufenthaltsveränderung beraten wir Sie gern. Gemeinsam entwickeln wir eine Umgangsvereinbarung, die allen Bedürfnissen bestmöglich Rechnung trägt.
Grenzüberschreitende Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsanfechtung
Leben deutsche Eltern im Ausland und sind nicht miteinander verheiratet, ist anlässlich einer Geburt die Vaterschaftsanerkennung im Ausland notwendig. Vorgenommen werden kann die Anerkennung bei einer deutschen Auslandsvertretung unter Vorlage der Personalausweise oder Pässe sowie der Geburtsurkunden der Eltern. Erfolgt die Anerkennung vor der Geburt, ist der Mutterpass vorzulegen, nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes.
Grenzüberschreitende Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsanfechtung
Denkbar sind aber auch Fälle bi-nationaler Beziehungen. Hier können wegen des Auslandsbezugs mehrere Rechtsordnungen zur Begründung der rechtlichen Mutter- oder Vaterschaft zur Verfügung stehen. Die Anerkennung oder Anfechtung der Elternschaft richtet sich möglicherweise ebenfalls nach verschiedenen Rechtsordnungen. Vorrangig ist stets das Kindeswohl, sodass es sein kann, dass mehrere Personen für ein und dieselbe Elterneigenschaft in Betracht kommen.
Wir helfen Ihnen weiter.
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