Rechtsanwälte für Familienrecht bei BSKP
Ihre Vorteile unserer Kanzlei
- schnell: kurzfristige Termine jederzeit möglich
- Vier-Augen-Prinzip: zwei Fachanwälte bearbeiten Ihren Sachverhalt
- Entwicklung einer Lösung nach aktuellster Rechtslage
- fachübergreifendes Arbeiten dank gebündelter Inhouse-Expertisen
- außergerichtliche Konfliktlösung und Mediation
- regelmäßige Veranstaltungen
Auszeichnung vom Magazin FOCUS-SPEZIAL
Bereits seit 2015 erhalten die Rechtsanwälte Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon die Auszeichnung TOP-Anwälte. Das Magazin FOCUS-SPEZIAL verlieh an unsere BSKP-Experten diese beliebte Auszeichnung an Rechtsanwalt Frank Simon im Familien- und Erbrecht und Rechtsanwältin Kerstin Rhinow-Simon im Familien- und Sozialrecht.
Unsere Leistungen
Ehevertrag gestalten
Scheidungsfolgen & Trennungsvereinbarung
Einvernehmliche Scheidung
Vermögen während & nach der Ehe
Internationales Familienrecht
Ehegattenunterhalt
Sorgerecht und Umgangsrecht von Kindern
Kindesunterhalt & Düsseldorfer Tabelle
Adoption
Haager Kinderschutzübereinkommen – Kindesentführung
Anwalt des Kindes
Unsere Leistungen
- Ehevertrag gestalten
- Scheidungsfolgen & Trennungsvereinbarung
- Einvernehmliche Scheidung
- Vermögen während & nach der Ehe
- Internationales Familienrecht
- Ehegattenunterhalt
- Sorgerecht und Umgangsrecht von Kindern
- Kindesunterhalt & Düsseldorfer Tabelle
- Adoption
- Haager Kinderschutzübereinkommen – Kindesentführung
- Anwalt des Kindes
Ehevertrag gestalten - vor und während einer Ehe
Sie möchten Ihre gegenseitige Liebe mit einer Heirat besiegeln? In diesen Momenten des Glücks denken die wenigsten an eine mögliche Scheidung, geschweige denn an einen Ehevertrag. Doch längst sind Eheverträge nicht nur auf Regelungen begrenzt, die eine Scheidung oder Trennung betreffen. Stattdessen können in einem Ehevertrag individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die während einer Ehe, im Falle einer Trennung oder Scheidung oder im Todesfall eines Ehegatten ihre Gültigkeit entfalten.
Empfehlenswert ist ein Ehevertrag beispielsweise für Unternehmer und Selbstständige, für eine Heirat im fortgeschrittenen Alter oder für Ehepartner mit unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder Nationalitäten.
Aufgrund der Vertragsfreiheit bietet ein Ehevertrag zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel
- die Vereinbarung einer Gütertrennung anstelle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft,
- Regelungen über den Versorgungsausgleich,
- den Ehegattenunterhalt und das Ehegattenerbrecht.
Ein Ehevertrag muss nicht zwingend vor der Ehe geschlossen werden. Auch im Laufe einer Ehe sind der Abschluss eines Ehevertrags sowie Änderungen jederzeit möglich. Der Ehevertrag bedarf der Schriftform und einer notariellen Beurkundung.
Was muss bei einer Scheidung geregelt werden?
Wir begleiten Sie mit Fachwissen, Engagement und Einfühlungsvermögen auf dem Weg von einer Trennung bis zur Scheidung, leisten Ihnen Beistand und vertreten Ihre Interessen.
Die Scheidungsfolgen werden in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten. Dazu gehören:
- der Versorgungsausgleich,
- die Aufteilung des Vermögens - sofern nicht Gütertrennung vereinbart wurde oder ein Ehevertrag vorhanden ist –
- nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
- nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt,
- die Aufteilung des Hausrats sowie das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder.
Solange diesbezüglich keine Einigung erzielt wird, verzögert sich das Scheidungsverfahren.
Eine Trennung muss nicht zwingend eine sofortige Scheidung nach sich ziehen. Dennoch ist es wichtig, die Folgen einer Trennung in Form einer Trennungsvereinbarung festzuhalten. Häufige Inhalte sind beispielsweise Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt sowie das Sorge- und Umgangsrecht. Insoweit sind die Inhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung und einer Trennungsvereinbarung nahezu gleich, die jede für sich wichtig sind, um Ihre Zukunft zu sichern.
Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung
In der Regel haben Sie zwei Möglichkeiten, eine Ehe zu beenden: mit einer streitigen oder einer einvernehmlichen Scheidung. Einvernehmlich ist eine Scheidung, wenn Sie und Ihr Ehepartner in allen zur Klärung stehenden Punkten einig sind. Häufig wenden wir hier sehr erfolgreich das Mediationsverfahren an, dessen Ziel von beiden Ehepartnern gemeinsam erarbeitete Regelungen sind. Einvernehmliche Scheidungen sparen Zeit, Nerven und Kosten. Voraussetzung ist, dass Sie die in § 1566 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgeschriebene einjährige Trennungszeit einhalten.
Der Scheidungsantrag, mit dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, kann bereits kurz vor Ende des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden. Dies geschieht regelmäßig durch Ihren Anwalt, denn in Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es jedoch aus, dass nur einer der beiden Eheleute anwaltlich vertreten ist, wenn der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt. Die Einvernehmlichkeit wirkt sich auf die Dauer des Scheidungsverfahrens aus, die sich erfahrungsgemäß zwischen zwei und zwölf Monaten bewegt.
Vermögen während & nach der Ehe
Vermögen während & nach der Ehe
Bis auf den gesetzlichen Güterstand müssen alle anderen Güterstände durch einen Ehevertrag vereinbart werden und heißen daher auch vertragliche Güterstände. Anwaltliche Beratung wird empfohlen und eine notarielle Beurkundung des Ehevertrages ist notwendig.
Die Wahl des Güterstandes ist wesentlich für die Ausgestaltung und auch die Auseinandersetzung einer Ehe, sei es bei Beendigung der Ehe zu Lebzeiten (z. B. Scheidung) oder durch den Tod eines Ehegatten und die damit möglicherweise einhergehende Erhöhung seines Erbteils. Während die Gütergemeinschaft nur noch sehr selten vereinbart wird, ist die Vereinbarung einer Gütertrennung oder die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft gängige Praxis.
Gerade in Ehen, in denen ein Unternehmen involviert ist, ist eine ehevertragliche Regelung zur Behandlung des Unternehmens im Scheidungsfall essenziell.
Unsere Leistungen im internationalen Familienrecht
Immer häufiger gibt es bi-nationale Ehen, die dazu führen, dass auch das internationale Familienrecht an Bedeutung gewinnt. Wir beraten Sie und vertreten engagiert und mit dem erforderlichen Fachwissen Ihre Interessen, wenn es um internationale Sachverhalte im Familienrecht geht.
Diesbezüglich müssen nicht nur die Vorschriften der einzelnen Staaten berücksichtigt werden. Auch völkerrechtliche Abkommen sowie EU-Verordnungen spielen, abhängig vom jeweiligen Sachverhalt, eine maßgebliche Rolle. Wir prüfen anhand Ihres individuellen Sachverhalts, welche Rechtsordnung Anwendung findet und welches Gericht zuständig ist.
Unsere Leistungen im internationalen Familienrecht
Wir beraten und vertreten Sie auch, wenn es um die Durchsetzung von Unterhaltszahlungen, um die Bestimmung des Aufenthaltsortes oder um Sorgerechtsverletzungen geht. Sollte bereits eine gerichtliche Entscheidung außerhalb Deutschlands ergangen sein, klären wir, inwieweit ausländische Gerichtsentscheidungen im Inland anerkannt sind und umgekehrt. Ebenso wie bei nationalen Ehen ist es auch bei Ehen mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten sinnvoll, einen Ehevertrag aufzusetzen. Ein Vertragsschluss vor der Eheschließung ist empfehlenswert, wobei wir Sie bezüglich der Inhalte beraten.
Weitere Informationen zum internationalen Familienrecht finden Sie unter https://bskp.de/l/rechtsanwalt-internationales-familienrecht-dresden/.
Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Beim Unterhalt wird zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden. Nach einer Trennung und bis zur rechtskräftigen Scheidung tragen Eheleute auch weiterhin finanziell füreinander Verantwortung, das durch den in § 1361 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierten Trennungsunterhalt sichergestellt wird.
Sofern Sie lediglich über ein geringes Einkommen verfügen oder kein Einkommen haben, können wir für Sie einen Antrag auf Trennungsunterhalt stellen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nicht auf das Trennungsjahr begrenzt. Stattdessen endet Ihr Anspruch erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Vom Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt zu unterscheiden, der nach einer rechtskräftigen Scheidung gewährt werden kann. In § 1569 BGB ist der Grundsatz der Eigenverantwortung festgeschrieben, wonach jeder Ex-Ehegatte eigenverantwortlich für seinen Lebensunterhalt sorgen muss.
Anderes gilt nur, wenn Sie aufgrund Ihres Alters, Ihres Gesundheitszustandes oder aufgrund fehlender Fähigkeiten dazu nicht mehr in der Lage sind, minderjährige Kinder im jungen Alter zu betreuen. Regelmäßig machen wir als Anwälte den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Verbund mit dem Scheidungsverfahren geltend.
Sorgerecht und Umgangsrecht von Kindern
Nicht selten passiert es, dass Kinder getrenntlebender Paare zum Spielball werden, sodass eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf das Sorgerecht oder Umgangsrecht unmöglich scheint. Sorgerecht und Umgangsrecht haben eines gemeinsam: Immer steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Das Sorgerecht ist gesetzlich streng reguliert und hat eine angemessene Versorgung des Kindes zum Ziel.
Im Gegensatz dazu können Sie als Eltern das Umgangsrecht beziehungsweise Aufenthaltsregelungen nach Ihren Vorstellungen vereinbaren. Vor allem zunehmend Mütter fordern nach einer Trennung ein größeres Engagement der Väter in Bezug auf die Aufteilung von Betreuung und Erziehung ein. Aber auch immer mehr Väter wollen sich selbst mit der Rolle des Besuchsvaters am Wochenende nicht mehr zufriedengeben. Wir unterstützen Sie darin, sich auch auf ein Wechselmodell zu verständigen, das eine annähernd gleiche Aufteilung der Kindererziehung und Kinderbetreuung zwischen beiden Elternteilen anstrebt.
Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
Sie möchten einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil durchsetzen? Sie glauben, dass Sie zu viel Unterhalt zahlen oder möchten Ihre Vaterschaft anfechten oder anerkennen lassen? Ob Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung oder Unterhaltsansprüche - wir beantworten Ihre Fragen und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Minderjährige Kinder und aufgrund einer Krankheit dauerhaft nicht erwerbsfähige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Kindesunterhalt.
Unterhaltspflichtig ist der Elternteil, der nicht die Kinderbetreuung übernommen hat. Anderes gilt für das Wechselmodell, wenn Sie sich als Eltern die Kinderbetreuung zu gleichen Anteilen aufteilen. In diesen Fällen kann sich ein Ausgleichsbetrag wegen unterschiedlichen Einkommens ergeben.
Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Volljährigen in der Ausbildung sind beide Eltern zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, wobei der Volljährige Kindergeld erhält.
Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
Düsseldorfer Tabelle
Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab 1.1.2024 mit folgenden Änderungen:
- Anhebung des Mindestunterhalts und damit der Bedarfsbeträge
- Anhebung der Selbstbehalte
- Anhebung der Einkommensgruppen
Monatlicher Mindest-Kinderunterhalt (ohne Abzug KiG)
Altersgruppe 0-5 Jahre | |
2023: 437 € | 2024: 480 € |
Altersgruppe 6-11 Jahre | |
2023: 588 € | 2024: 551 € |
Altersgruppe 12-17 Jahre | |
2023: 588 € | 2024: 645 € |
Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils | |
bis 1.900 € | bis 2.100 € |
Zusammenwirkung von Kindergeld & Unterhalt
Von den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist das hälftige Kindergeld abzuziehen, um den Zahlbetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Wegen des einheitlichen Kindergeldes von 250 € erfolgt die Ermittlung des Zahlbetrages unabhängig davon, um das wievielte Kind es sich handelt, z. B. 0–5 Jahre, Mindestunterhalt:
- 2023 (bei Nettoeinkommen bis 1.900 €): jedes Kind = 312 €
- 2024 (bei Nettoeinkommen bis 2.100 €): jedes Kind = 355 €
Kindergeld seit 01.01.2023
jedes Kind 2023: 250 €
Adoptionsverfahren: Was sind die Voraussetzungen einer Adoption?
Wir unterstützen Sie in Ihren Bemühungen, ein Kind zu adoptieren. Im Mittelpunkt von Adoptionen steht immer das Kindeswohl. Deshalb ist es nach § 1741 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wichtig, dass sich zwischen Ihnen als Eltern und dem Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Als Ehepaar können Sie ein Kind gemeinsam annehmen, während bei nicht verheirateten Paaren nur einer von beiden ein Kind adoptieren kann. Auch Alleinstehende können eine Adoption anstreben.
Das gesetzliche Mindestalter für eine Adoption liegt nach § 1743 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bei 25 Jahren, während bei Ehepaaren der jüngere von beiden mindestens 21 Jahre alt sein muss. Das Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings darf der Altersabstand zwischen Ihnen und Ihrem Adoptivkind nicht mehr als 40 Jahre betragen.
Tatsächlich sind die Anforderungen an Sie als Adoptiveltern sehr hoch. Das Jugendamt prüft in einem Adoptionsverfahren beispielsweise Ihre partnerschaftliche Stabilität, Ihre Wohn- und Einkommensverhältnisse, Ihre psychologische Eignung und Ihre gesundheitliche Verfassung.
Haager Kinderschutzübereinkommen – Beratung bei Kindesentführung
Sie sind in Sorge, dass Ihr gemeinsames Kind von Ihrem Partner in ein anderes Land entführt werden könnte, oder Ihr Kind ist bereits entführt worden, und Sie brauchen Unterstützung? Was als exotische Romanze beginnt, kann manchmal im Zusammenspiel mit einem Kind in einem Albtraum münden. Nämlich dann, wenn ein Elternteil das Kind in einer Nacht- und Nebelaktion außer Landes bringt.
Bei einer drohenden Kindesentführung können Maßnahmen ergriffen werden, die helfen, behördliche oder gerichtliche Verfahren zu beschleunigen. Ist Ihr Kind bereits „entführt“ worden, ist es wichtig, möglichst schnell einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wir werden Sie bezüglich weiterer Schritte beraten, mit Behörden und Kollegen im Ausland korrespondieren und gegebenenfalls einen Strafantrag zu stellen.
Innerhalb der Europäischen Union gilt das Haager Kindesentführungsübereinkommen (KSÜ), wonach bis zur Klärung des Falls das Gericht des Landes zuständig ist, in dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sodass wir in Deutschland ein Verfahren auf Rückgabe des Kindes einleiten können.
Der Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes
Nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) muss ein Familiengericht einen Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder bestellen, wenn das Verfahren das Kind und seine Interessen betrifft.
In umgangs- und sorgerechtlichen Streitigkeiten sind Kinder ab dem 14. Lebensjahr nach § 159 FamFG zwingend anzuhören. Jüngere Kinder werden auch dann angehört, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen eines Kindes herauszufinden und sie in einem gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Konkret geht es darum festzustellen, welche Vorstellungen ein Kind in Bezug auf das Sorgerecht oder Umgangsrecht hat. Ergebnis sind ein schriftlicher Bericht und eine mündliche Stellungnahme vor Gericht, in die das objektive Interesse, das sogenannte Kindeswohl, und das subjektive Interesse des Kindes, also sein tatsächlicher Wille, einfließen.
Die Stellungnahme eines Verfahrensbeistands ist für die gerichtliche Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Deshalb raten wir Eltern, mit dem Verfahrensbeistand zu kooperieren, da ein Wechsel des Verfahrensbeistands nahezu unmöglich ist.
Wir helfen Ihnen weiter.
Schildern Sie uns bitte kurz Ihr Anliegen. Ihre Informationen werden absolut vertraulich behandelt. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück.