Die Fachanwälte und Mediatoren Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon (laut Focus gehören sie seit 2015 zu Deutschlands Top-Anwälten im Erb‑, Familien- und Sozialrecht) geben praktische Tipps und Empfehlungen.
Der Ehemann ist Alleineigentümer der Immobilie, die Kredite wurden aber gemeinsam aufgenommen. Wer haftet?
Grundsätzlich haften beide Ehegatten auch nach der Trennung weiter zu gleichen Teilen für gemeinschaftlich aufgenommene Kredite. Ein Ausgleich für die von einem Ehepartner ge-zahlten hälftigen Kreditraten entfällt allerdings dann, wenn die Kreditverbindlichkeit aus-schließlich im Interesse eines Ehepartners eingegangen worden ist, wie hier des Alleineigen-tümers, der ausschließlich von der Rückzahlung des Kredites profitiert. Diese Regelung gilt aber erst nach dem Scheitern der Ehe, in der Regel ab dem Auszug aus dem Haus.
Dennoch haften beide Ehepartner gegenüber der Bank?
Ja, sollte allerdings der Ehegatte, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, von der Bank zur Zahlung herangezogen werden, hätte er entweder einen Freistellungsanspruch oder einen Ausgleichsanspruch für die von ihm gezahlten Kreditbeträge.
Kann die Immobilie verkauft und der Erlös hälftig geteilt werden?
Grundsätzlich ist dies möglich. Allerdings sollte in einem weiteren Schritt auf jeden Fall der Zugewinnausgleich geprüft werden. Dabei werden Erbschaften, Schenkungen oder auch das in die Ehe eingebrachte Vermögen der Ehegatten geprüft. Außerdem sind die steuerlichen Konsequenzen zu beachten. Im Gesamtergebnis bleibt es selten bei der hälftigen Teilung.
Wird die zur Tilgung an die Bank abgetretene Lebensversicherung bei der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt?
Ja, auf jeden Fall, da sie die bestehenden Restverbindlichkeiten reduziert. Allerdings ist zu klären, ob der sog. Rückkaufs- oder Fortführungswert berücksichtigt werden muss.
Veranstaltungstipp
Diese und weitere Fragen zum Thema „Faire Vermögensverteilung bei Trennung/Scheidung“ werden im Rahmen unseres Vortrages am 26.05.2020, 18:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügung mit begrenzter Teilnehmerzahl beantwortet. Um Anmeldung unter 0351/318900, per Online-Formular oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.
weitere Nachrichten …