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RAT VOM FACH­AN­WALT: TREN­NUNG IM EIN­VER­NEH­MEN: IMMO­BI­LI­EN UND VER­MÖ­GEN GERECHT TEI­LEN — EIN ÜBERBLICK

Familien- und Erbrecht Ratgeber Recht

Die Fach­an­wäl­te und Media­to­ren Kers­tin Rhi­now-Simon und Frank Simon (laut Focus gehö­ren sie seit 2015 zu Deutsch­lands Top-Anwäl­ten im Erb‑, Fami­li­en- und Sozi­al­recht) geben prak­ti­sche Tipps und Empfehlungen.

 

Der Ehe­mann ist Allein­ei­gen­tü­mer der Immo­bi­lie, die Kre­di­te wur­den aber gemein­sam auf­ge­nom­men. Wer haftet?

Grund­sätz­lich haf­ten bei­de Ehe­gat­ten auch nach der Tren­nung wei­ter zu glei­chen Tei­len für gemein­schaft­lich auf­ge­nom­me­ne Kre­di­te. Ein Aus­gleich für die von einem Ehe­part­ner ge-zahl­ten hälf­ti­gen Kre­dit­ra­ten ent­fällt aller­dings dann, wenn die Kre­dit­ver­bind­lich­keit aus-schließ­lich im Inter­es­se eines Ehe­part­ners ein­ge­gan­gen wor­den ist, wie hier des Allein­ei­gen-tümers, der aus­schließ­lich von der Rück­zah­lung des Kre­di­tes pro­fi­tiert. Die­se Rege­lung gilt aber erst nach dem Schei­tern der Ehe, in der Regel ab dem Aus­zug aus dem Haus.

 

Den­noch haf­ten bei­de Ehe­part­ner gegen­über der Bank?

Ja, soll­te aller­dings der Ehe­gat­te, der nicht Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie ist, von der Bank zur Zah­lung her­an­ge­zo­gen wer­den, hät­te er ent­we­der einen Frei­stel­lungs­an­spruch oder einen Aus­gleichs­an­spruch für die von ihm gezahl­ten Kreditbeträge.

 

Kann die Immo­bi­lie ver­kauft und der Erlös hälf­tig geteilt werden?

Grund­sätz­lich ist dies mög­lich. Aller­dings soll­te in einem wei­te­ren Schritt auf jeden Fall der Zuge­winn­aus­gleich geprüft wer­den. Dabei wer­den Erb­schaf­ten, Schen­kun­gen oder auch das in die Ehe ein­ge­brach­te Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten geprüft. Außer­dem sind die steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen zu beach­ten. Im Gesamt­ergeb­nis bleibt es sel­ten bei der hälf­ti­gen Teilung.

 

Wird die zur Til­gung an die Bank abge­tre­te­ne Lebens­ver­si­che­rung bei der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung berücksichtigt?

Ja, auf jeden Fall, da sie die bestehen­den Rest­ver­bind­lich­kei­ten redu­ziert. Aller­dings ist zu klä­ren, ob der sog. Rück­kaufs- oder Fort­füh­rungs­wert berück­sich­tigt wer­den muss.


Ver­an­stal­tungs­tipp

Die­se und wei­te­re Fra­gen zum The­ma „Fai­re Ver­mö­gens­ver­tei­lung bei Trennung/Scheidung“ wer­den im Rah­men unse­res Vor­tra­ges am 26.05.2020, 18:00 Uhr in den Räum­lich­kei­ten der Kanz­lei BSKP unter Berück­sich­ti­gung der All­ge­mein­ver­fü­gung mit begrenz­ter Teil­neh­mer­zahl beant­wor­tet. Um Anmel­dung unter 0351/318900, per Online-For­mu­lar oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.

 

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