RAT VOM FACHANWALT: DISKRIMINIERUNG VON TEILZEITBESCHÄFTIGEN BEI ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGEN
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Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine tarifvertragliche Regelung von Überstundenzuschlägen, die pauschal an eine Vollzeittätigkeit anknüpft, unwirksam ist. Aufgrund fehlender Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit behandelt eine solche Regelung teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Diese verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Die Klägerin ist bei dem Beklagten, einem ambulanten Dialyseanbieter, als Pflegekraft in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Tarifvertrag Anwendung. Dieser gewährt der Klägerin einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag nur, wenn die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitet.
Mit ihrer Klage beanspruchte die Klägerin, ihrem Arbeitszeitkonto als Überstundenzuschläge weitere geleistete Arbeitsstunden gutzuschreiben sowie die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klägerin die verlangte Zeitgutschrift zugesprochen und ihr darüber hinaus eine Entschädigung iHv. 250,00 Euro zuerkannt.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die tarifliche Regelung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, der gebietet, dass ein Vollzeitbeschäftigter die Voraussetzungen für einen Überstundenzuschlag ab der ersten Überstunde erfüllt, ein Teilzeitbeschäftigter hingegen – abhängig vom Anteil der Arbeitszeit – erst bei mehr geleisteten Überstunden einen entsprechenden Überstundenzuschlag erhält.
Da der Anteil von Frauen in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten bei dem Beklagten in Höhe von 90 % besteht, habe die Klägerin infolge der Anwendung der tarifvertraglichen Regelung auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts erfahren. Aus diesem Grund wurde ihr eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen. Der Entschädigungsbetrag iHv. 250,00 EUR sei erforderlich, um einerseits den der Klägerin durch die mittelbare Geschlechtsbenachteiligung entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen und andererseits gegenüber dem Beklagten die gebotene abschreckende Wirkung zu entfalten.
Quelle: BAG, Urteil vom 05.12.2024 — 8 AZR 370/20
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