Bereits im September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG), wie auch zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH)) im Jahr 2019, entschieden, dass Arbeitgeber (m/w/d) verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer (m/w/d) zu erfassen. Im deutschen Recht ergibt sich diese generelle Erfassungspflicht bereits heute aus § 3 Arbeitsschutzgesetz.
Für viele Arbeitsvertragspartner stellt sich jedoch die Frage: „Was ist eigentlich die Arbeitszeit?“. Im deutschen Recht wird Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 ArbZG definiert als „die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen”. Jüngst hatte das BAG Gelegenheit, sich wieder mit Fragen zur Arbeitszeit zu beschäftigen und entschied im April 2024, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Dusch- oder Waschzeiten bezahlte Arbeitszeiten sein können, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung “unmittelbar” zusammenhingen und etwa aus hygienischen Gründen vorgeschrieben seien. Dies gilt insbesondere dann, „wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause (…) ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann”.
Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern herrschen häufig Zweifel, manchmal Streit, zu der Frage, was genau vom Begriff Arbeitszeit umfasst ist, welche Dauer der Leistungserbringung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu erfassen oder vom Arbeitgeber zu bezahlen ist. Ist die reine Anwesenheitszeit im Unternehmen bereits Arbeitszeit? Wann zählen Arbeits- oder Fahrtwege als Arbeitszeit? Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit? Und falls ja: Muss die Rufbereitschaft bezahlt werden? Wodurch können auszugleichende Überstunden entstehen?
Veranstaltungstipp
Diese und viele andere spannende Fragen zur Arbeitszeit beantwortet Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß in der kostenfreien Veranstaltung „Alles Wichtige zur Arbeitszeit“ am Mittwoch, 16.10.2024, 18:00 Uhr in der Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden.
Wir bitten um vorherige Anmeldung unter 0351 31890–0 oder horn.maria@bskp.de oder über das Eventformular.
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