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RAT VOM FACH­AN­WALT: PFLICHT ZUR ARBEITSZEITERFASSUNG

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Bis Sep­tem­ber 2022 wur­de in Deutsch­land davon aus­ge­gan­gen, dass eine Pflicht zur Erfas­sung der täg­li­chen Arbeits­zeit nur in Aus­nah­me­fäl­len (z.B. nach § 17 I MiLoG für die in § 2 a des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­set­zes genann­ten Wirt­schafts­be­rei­chen) besteht. Für den über­wie­gen­den Teil der Beschäf­tig­ten galt nur § 16 II ArbZG, wonach die werk­täg­lich über acht Stun­den hin­aus­ge­hen­de Arbeits­zeit auf­zu­zeich­nen ist.

Die­se Auf­fas­sung änder­te sich durch einen Pau­ken­schlag am 13.09.2022. Das BAG ent­schied, dass Unter­neh­men die Arbeits­zeit der Beschäf­tig­ten sys­te­ma­tisch erfas­sen und auf­zeich­nen müs­sen. Die­se Pflicht wird aus § 3 II Nr. 1 ArbSchG abge­lei­tet, wonach Arbeit­ge­ber „für eine geeig­ne­te Orga­ni­sa­ti­on (…) sor­gen und die erfor­der­li­chen Mit­tel (bereit­stel­len) müs­sen“, um die erfor­der­li­chen Maß­nah­men des Arbeits­schut­zes zu tref­fen. Durch den Beschluss des BAG waren Arbeit­ge­ber ab sofort und ohne Umset­zungs­frist ver­pflich­tet, ein Arbeits­zeit­er­fas­sungs­sys­tem ein­zu­rich­ten. Bei der Aus­ge­stal­tung der Zeit­er­fas­sung mach­te das BAG weni­ge Vor­ga­ben und gab Arbeit­ge­bern kaum Hand­lungs­an­wei­sun­gen. Nach BAG, sei es „nicht aus­ge­schlos­sen“, die „Auf­zeich­nung der betref­fen­den Zei­ten als sol­che an die Arbeit­neh­mer zu dele­gie­ren“. Daher muss der Arbeit­ge­ber die Arbeits­zeit nicht selbst erfas­sen, eine Dele­ga­ti­on der Auf­zeich­nung auf die Arbeit­neh­mer ist zuläs­sig und die Ver­trau­ens­ar­beits­zeit bleibt wei­ter möglich.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um (BMAS) hat nun am 18.04.2023 den ers­ten Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Arbeits­zeit­ge­set­zes (ArbZG‑E) vor­ge­legt. Mit dem Ent­wurf sol­len unter Berück­sich­ti­gung der Ent­schei­dung des BAG und des „Stech­uhr-Urteil“ des EuGH vom 14.5.2019 Rege­lun­gen zur Auf­zeich­nung der gesam­ten Arbeits­zeit geschaf­fen wer­den. Arbeit­ge­ber sol­len u.a. ver­pflich­tet sein, Beginn, Ende und Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit der Arbeit­neh­mer jeweils am Tag der Arbeits­leis­tung elek­tro­nisch zu erfassen.


Ver­an­stal­tungs­tipp

In der kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung „Update zur Arbeits­zeit­er­fas­sung“ gibt Ihnen Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Mitt­woch, 24.05.2023, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP, Fet­scher­stra­ße 29, 01307 Dres­den einen Über­blick zum aktu­el­len Rechts­stand und einen Aus­blick in die Zukunft.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmel­dung: 0351 31890–0 oder horn.maria@bskp.de oder über das Event­for­mu­lar


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