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Son­der­news­let­ter: Update recht­li­che Aus­wir­kun­gen des Coronavirus

Sehr geehr­te Damen und Herren,

anknüp­fend an unse­ren Son­der­news­let­ter vom 13.3.2020 folgt heu­te ein Update bzgl. der wich­tigs­ten Fra­gen der recht­li­chen Aus­wir­kun­gen des Coronavirus.

Fol­gen­de Sach­ver­hal­te wer­den heu­te thematisiert:

  • Kurz­ar­beit
  • Steu­er­li­che Sonderregelungen
  • Aus­schrei­bun­gen von drin­gend benö­tig­ten Waren/Leistungen
  • Aus­wir­kun­gen auf lau­fen­de & geplan­te Bauvorhaben
  • Miet­recht­li­che Aspekte
  • Staat­li­che Unter­stüt­zung für Unter­neh­men, Selbst­stän­di­ge und Freiberufler

Im Namen Ihrer BSKP-Teams aus Dres­den, Rie­sa und Freiberg

Sebas­ti­an Kaufmann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Han­dels- und Gesellschaftsrecht
Fach­an­walt für Steuerrecht

 


Arbeitsrechtliche Auswirkungen

 

Update Arbeitsrecht: Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfällen wegen des Corona-Virus

Im Kampf gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus haben Bund und Länder am 16.03.2020 Leitlinien zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich vereinbart. In Sachsen werden ab 19.03.2020 fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen geschlossen und alle Veranstaltungen untersagt. Dazu hat das sächsische Kabinett eine Allgemeinverfügung erlassen, die zunächst bis zum 20. April gelten soll. Alle Maßnahmen sollen dazu dienen, "das Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus weiter zu reduzieren", heißt es in einer Mitteilung. Für den Publikumsverkehr werden Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Darüber hinaus sollen Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) den Betrieb einstellen. Auch Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze und sonstige Einzelhandel-Verkaufsstellen seien betroffen.


Restaurants sollen spätestens um 18.00 Uhr geschlossen werden. Der Lebensmittelhandel, Apotheken und Tankstellen seien nicht betroffen. Auch Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Lieferdienste, Poststellen und weitere Einrichtungen sollen geöffnet bleiben. Dies erfolge unter Auflagen zur Hygiene, außerdem solle der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Dienstleister und Handwerker könnten ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.


Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich

Wenn solche staatlichen Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder der Betrieb vorübergehend geschlossen wird, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.


Als eine der ersten Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Virus-Krise hatte die Bundesregierung einen leichteren Zugang zur Kurzarbeit und eine Entlastung der Betriebe bei den Kosten auf den Weg gebracht. Rückwirkend ab 1. März können Betriebe Kurzarbeit bereits anmelden, wenn ein Zehntel ihrer Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen ist.
Die Bundesagentur erstattet mit dem Kurzarbeitergeld nicht nur 60 Prozent (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) des Verdienstausfalls, sondern übernimmt zu 100 Prozent die Sozialabgaben, die Arbeitgeber auch für die Kurzarbeit bisher abführen müssen.


Diese bis 31.12.2021 befristeten Erleichterungen wurden beschlossen:

  • Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde auf bis zu 10 Prozent abgesenkt. Das geltende Recht sah bislang vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. Das geltende Recht sah bislang vor, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden müssen.
  • Dem Arbeitgeber werden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet.
  • Mit einer neuen Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird sichergestellt, dass die Bundesregierung differenzierte und passgenaue Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld ergreifen kann, die im Bedarfsfall auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zugutekommen können.

Kurzarbeit auch für Auszubildende

Auch die Berufsausbildung kann von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen sein. Der Ausbildungsbetrieb wäre zwar zunächst verpflichtet, alle Mittel (Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte, Versetzung in eine andere Abteilung, Rückversetzung in die Lehrwerkstatt, Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen) auszuschöpfen. Sind jedoch – wie bei einer angeordneten Betriebsschließung - alle Möglichkeiten ausgeschöpft, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.


Bereiten Sie sich als Arbeitgeber auf Kurzarbeit vor und schließen Sie mit Ihren Mitarbeitern - oder im Falle der Mitbestimmung mit Ihrem Betriebsrat – eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit. Die BSKP-Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen umgehend.


Christian Rothfuß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Steuerzahlungen

 

Steuerliche Sonderregelungen wegen des Coronavirus

Soweit Unternehmen auf Grund personeller Engpässe nicht in der Lage sind, die Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich zu erstellen, können dafür Fristverlängerungen beantragt werden. Schenkt man den Ankündigungen der Politik Glauben, sollen diese Anträge großzügig behandelt werden.


Es ist davon auszugehen, dass, ähnlich zu Zeiten der Flut, mit den abgabenrechtlichen Instrumenten Verspätungs- und Säumniszuschlägen sehr zurückhaltend umgegangen wird. Gleiches gilt für Vollstreckungsmaßnahmen. Alle diese sollen, sofern durch Corona verursacht, bis 31.12.2020 ausgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass im Moment derartige Zugeständnisse bei der Lohnsteuer (noch) nicht zu erwarten sind, da die Lohnsteuer Abzüge vom Lohn der Arbeitnehmer darstellen.


Unternehmer sollten prüfen, ob die festgesetzten quartalsweisen Vorauszahlungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie für die Einkommensteuer unter den aktuellen Entwicklungen noch angemessen sind. Falls nicht, können Herabsetzungsanträge unter Angabe der zu erwartenden Einkünfte gestellt werden, ggf. bis auf Null. Fällige festgesetzte Steuerzahlungen für vergangene Zeiträume können auf Antrag gestundet werden.


Die bisher durch verschiedene Bundesländer veröffentlichten Vordrucke sind erfreulich kurz gehalten, ob diese jedoch auch so in Sachsen Anwendung finden, ist noch nicht abschließend geklärt. Bis zur nächsten Zahlung 15. Mai (Gewerbesteuer) bzw. 10. Juni (ESt und KSt) dürften dann die Anpassungen durch Finanzamt bzw. Kommune (für die Gewerbesteuer) erfolgt sein.


Im Falle angekündigte Betriebsprüfungen sollte überlegt werden, ob diese nicht sinnvollerweise verschoben werden, da dies in der Regel Personal bindet, welches vermutlich wegen geschlossener Schulen und Betreuungseinrichtungen knapp ist. Finanzämter und SV-Träger gehen bereits großzügig damit um.


Für die konkrete Beratung und Umsetzung stehen wir Ihnen gerne in der gewohnten Form zur Verfügung.

Falk Schneider

Steuerberater


Thilmann Horn

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater


Vergaberecht

 

Aufwendige Ausschreibung für dringend benötigte Waren/Leistungen in Zeiten des Coronavirus?

Grundsätzlich nein!

In der derzeitigen Situation, in welcher Leistungen und Waren (bspw. medizinisches Gerät, Schutzbekleidung für medizinisches Personal, Desinfektionsmittel, etc.) schnellstmöglich beschafft werden müssen, um Engpässe zu verhindern, stellt sich die Frage, wie damit aus vergaberechtlicher Sicht umzugehen ist.


Die Vergabeverordnung sieht in § 14 VgV, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, grundsätzlich die Möglichkeit vor, ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen (d.h. der Auftraggeber kann sich an Unternehmen wenden und mit diesen direkt in Verhandlungen treten), wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, welche der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Einhaltung der Mindestfristen nicht zulassen und die Umstände, welche zur Dringlichkeit geführt haben, dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sind.


Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um einen äußerst dringlichen und zwingenden Grund, welcher für den Auftraggeber nicht vorhersehbar gewesen sein dürfte. Insoweit dürfte dem Auftraggeber auch nicht entgegengehalten werden können, dass mit einer verkürzten Angebotsfrist ein Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen, denn auch dieses nimmt einen erheblichen Zeitraum in Anspruch (Angebotsfrist 10 Tage, Unterrichtung der unterlegenen Bieter 10 Tage vor Erteilung des Zuschlags).


Beispiel: Aufgrund der aktuellen Situation wird dringend Schutzbekleidung benötigt. Die vorhandenen Schutzbekleidungen reichen nicht mehr wie geplant für 6 Monate, sondern nur noch maximal 1 Woche. Der öffentliche Auftraggeber muss nun nicht erst ein aufwändiges Vergabeverfahren durchführen.
Auch die Errichtung von Containerkrankenhäusern ist auf diese Weise vergaberechtlich gesehen grundsätzlich denkbar, wenn die Kapazität der vorhandenen Krankenhäuser überschritten ist und auf einen andere Weise keine schnelle Erhöhung der zur Verfügung stehenden Betten zur Behandlung von Infizierten oder Intensivpatienten möglich ist.


ACHTUNG! Dies betrifft jedoch nur Leistungen, welche dringend benötigt werden. Für alle weiteren Leistungen gilt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens auch weiterhin erforderlich ist, wenn nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist.


Sollten Sie vergaberechtliche Fragen haben, stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Bernd Morgenroth sowie Frau Rechtsanwältin Ann-Kathrin Abt gern zur Verfügung.



Bau- & Immobilienrecht

 

Rechtliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für laufende Bauvorhaben

Auch, wenn derzeit die meisten Menschen andere Themen beschäftigen dürften, als die Frage, ob und, wenn ja, wie sich das Coronavirus auf Bauverträge auswirkt, sollte diese Frage dennoch nicht unbeachtet bleiben, da die Folgen nicht zu unterschätzen sind.
Die meisten Verträge arbeiten mit Ausführungsfristen und Vertragsstrafen im Falle der Nichteinhaltung der Fristen. Dazu kommen unter Umständen schon geschlossene Mietverträge bei der Errichtung von Gebäuden.


Sind die Unternehmen allerdings aufgrund der inzwischen von der WHO als Pandemie eingestuften Situation geschlossen oder die Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt, so kann dies zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von Bauvorhaben führen. Eine solche Verzögerung ist auch aufgrund von Lieferengpässen möglich, welche durch die Pandemie eintreten, und damit einhergehend mit der Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Mietbeginns.


Verhältnis Bauherr – Auftragnehmer

Die Mitarbeiter sind in Quarantäne und/oder es kommt zu Lieferengpässen, was muss man beachten?

Im Verhältnis zwischen Bauherr und Auftragnehmer ist bei VOB/B - Verträgen zunächst zu beachten, dass der Auftragnehmer unverzüglich eine schriftliche Behinderungsanzeige an den Bauherrn richten muss. Diese muss er entsprechend begründen (Mitarbeiter in Quarantäne und keine anderweitige Personalbeschaffung möglich, Ausfall der Lieferung, Betrieb vom Gesundheitsamt geschlossen, etc.). Nach Wegfall der hindernden Gründe muss der Auftragnehmer die Arbeiten unverzüglich wieder aufnehmen und den Bauherrn davon unterrichten.


Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Probleme auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen sein müssen. Hat der Auftragnehmer bei der Materialplanung Fehler gemacht oder vergessen, rechtzeitig und ausreichend zu bestellen, so ist dies kein Grund für eine entschuldigte Unterbrechung der Arbeiten. Auch die Angst, sich auf der Baustelle anzustecken oder eventuell später keine Vergütung zu erhalten, berechtigt nicht dazu, die Arbeiten zu unterbrechen. Hinsichtlich der Vergütung sollte geprüft werden, ob eine Bauhandwerkersicherung verlangt werden kann und, sofern dies der Fall ist, diese Variante genutzt werden, um die Vergütungsansprüche zu sichern.


Kann eine Anpassung des Vertrages gefordert werden, wenn nun anderweitig Personal oder Material besorgt werden muss?

Grundsätzlich nein. Von der Rechtsprechung wurden grundsätzlich auch extreme Preissteigerungen der Risikosphäre des Auftragnehmers zugeordnet. Ob und, wenn ja, wo an dieser Stelle eine Grenze zu ziehen ist, mit der Folge, dass der Auftragnehmer eine Vertragsanpassung fordern kann, bleibt abzuwarten.


Die Ausführungsfristen können aufgrund der Pandemie nicht einhalten werden, ist nun eine Vertragsstrafe zu beführchten?

Grundsätzlich nein. Bezüglich Ausführungsfristen wird man wohl vorliegend davon ausgehen können, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, mit der Folge, dass diese entsprechend zu verlängern sind und eine Vertragsstrafe/ein Schadensersatz mithin nicht zu zahlen ist. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten und genau zu prüfen, worauf die Nichteinhaltung der Ausführungsfristen zurückzuführen ist.


Was gilt im Fall eines BGB–Vertrages?

Bei BGB Bauverträgen gilt im Ergebnisbezüglich Vertragsstrafen sowie Ausführungsfristen grundsätzlich das gleiche. Bei dem Ausbruch einer Pandemie handelt es sich letztlich um einen Umstand, welchen der Schuldner nicht zu vertreten hat. In der Folge werden auch hier die Verzugsfolgen (Vertragsstrafe aufgrund Nichteinhaltung der Frist) sowie die Folgen bei Lieferengpässen nur eintreten, wenn der Auftragnehmer hier falsch geplant oder zu wenig/zu spät bestellt hat.


Können Verträge aufgrund der Pandemie gekündigt werden?

Nicht ohne weiteres. Ob eine Kündigung des Bauvertrages erfolgen kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich kann im VOB/B-Vertrag eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn eine Unterbrechung der Bauausführung länger als 3 Monaten andauert. Aufgrund der Folgen, welche mit einer Kündigung, gleich ob außerordentliche oder ordentliche Kündigung, einhergehen, sollte dieser Schritt jedoch vorher dringend mit einem Anwalt besprochen werden. Ist die Kündigung einmal ausgesprochen gibt es rechtlich gesehen „kein zurück“ mehr.


Bitte beachten Sie, dass dies nur einen groben Überblick darstellt und eine Prüfung in jedem Einzelfall gesondert erfolgen sollte, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass vertragliche Regelungen sowie Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall keine Berücksichtigung finden können.



Mietrechtliche Aspekte der Coranapandemie

Gewerbliches Mietrecht

Geschlossene Freizeiteinrichtungen, leere Hotels und Gaststätten – das Coronavirus hat mittlerweile auch auf gewerbliche Mieter und ihre Vermieter massive Auswirkungen. Welche Rechte und Pflichten haben beide Parteien jetzt?


Das Coronavirus breitet sich rasant aus und stellt zunehmend auch gewerbliche Mieter und Vermieter vor große Probleme. Betreiber von Sportstätten, Freizeiteinrichtungen Hotels und gastronomischen Einrichtungen müssen durch die derzeitige Stilllegung des öffentlichen Lebens signifikante Umsatzeinbußen hinnehmen, deren Dauer aufgrund der Einmaligkeit der derzeitigen Situation schwer vorauszusagen ist. Viele Vermieter und Mieter fragen sich daher, welche Auswirkungen die sich immer noch ausweitende Corona-Krise auf ihre vertraglichen Pflichten in den laufenden Mietverträgen hat: Bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet oder kann er die Miete mindern? Kann eine Vertragsanpassung verlangt werden? Bestehen besondere Pflichten infolge des Coronavirus?


Auch in Krisenzeiten gilt der rechtliche Grundsatz „pacta sunt servanda” unverändert – Verträge sind einzuhalten. Die Parteien bleiben folglich ungeachtet der Corona-Pandemie weiterhin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet. Der Vermieter ist also weiterhin zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache und der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.


Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter die Mietsache nicht zur Verfügung stellen kann. Das kann der Fall sein, wenn Personal, das zum Betrieb des Gebäudes erforderlich ist, quarantäne- oder krankheitsbedingt ausfällt oder sich die Fertigstellung von derzeit in der Bauphase befindlichen Mieträumen verzögert. Sofern hierdurch die Nutzung der Mietsache nicht möglich ist, entfällt auch die Mietzahlungspflicht. Sollten personelle Engpässe beim Vermieter lediglich zur Beeinträchtigung der Nutzung führen, beispielsweise durch eingeschränkte Reinigungs- oder Hausmeisterleistungen, steht dem Mieter das gesetzliche Mietminderungsrecht zu.


Denkbar ist auch, dass die Nutzung der Mietsache durch Engpässe oder Ausfälle bei externen Versorgern wie beispielsweise für Wasser, Strom und Heizung, eingeschränkt ist. Ob der Vermieter hierfür einstehen muss, hängt davon ab, ob er diese Leistungen mietvertraglich schuldet oder der Mieter diese selbst beauftragt. In gewerblichen Mietverträgen ist die Haftung des Vermieters für Ausfälle externer Versorger jedoch regelmäßig vertraglich ausgeschlossen.


Was aber gilt, wenn der Vermieter die Mietsache zwar im geschuldeten Umfang zur Verfügung stellt, der Mieter diese aber nicht nutzen kann? Dies könnte passieren, wenn der Mieter oder seine Mitarbeiter einer Quarantäneanordnung unterliegen, die Mietsache aufgrund von behördlich angeordneten Gebietsabriegelungen nicht erreichbar ist oder die mietvertragliche Nutzung aufgrund genereller Veranstaltungs- oder Betriebsverbote gänzlich untersagt wird. In diesen Fällen fehlt es letztendlich an einem Mangel der Mietsache, der Voraussetzung für ein Minderungsrecht des Mieters ist. Persönliche Nutzungshindernisse wie im Fall der Quarantäneanordnung begründen keine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache.


Einschränkungen wie Ausgangssperren oder Gebietsabriegelungen beeinträchtigen zwar den Gebrauch, stellen jedoch als Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters nur dann einen mietrechtlichen Mangel dar, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinflussen und bei Vertragsschluss nicht fernliegend waren. Das trifft bei Gebietsabriegelungen infolge des Coronavirus regelmäßig nicht zu.

Auch generelle Veranstaltungs- oder Betriebsverbote begründen keinen Mangel der Mietsache, da sie ihren Ursprung in der Art des Geschäftsbetriebs des Mieters haben, nicht in der Art und Beschaffenheit der Mietsache. Dies entspricht letztlich auch der üblichen mietvertraglichen Risikoverteilung. Während der Vermieter das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache trägt, trägt der Mieter ihr Verwendungsrisiko – also das Risiko mit der Mietsache Gewinne zu erzielen.


Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung aus. Ein solcher käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, ein Spezialfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach kann bei einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, die Anpassung des Vertrages verlangt werden. Dazu zählen beispielweise auch Natur- oder Zivilkatastrophen. Jedoch kann sich eine Partei nicht auf die veränderten Umstände berufen, wenn diese nach der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung gerade in den Risikobereich der betroffenen Partei fallen – wie eben das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko der Mietsache. Dies betrifft nicht nur die Mietzahlungspflicht, sondern auch eine Anpassung der sonstigen vertraglichen Regelungen.


Wohnungsmietrecht

Auch der Wohnungsmietmarkt ist von der derzeitigen Situation betroffen. Zahlreiche Kleinunternehmer, Mitarbeiter im Gastronomie- oder Messewesen, Künstler verlieren derzeit ihr Einkommen. Es drohen daher Zahlungsausfälle für zahlreiche Wohnungsmietverträge. Nach geltendem Recht können Vermieter aber nach zwei ausbleibenden Monatsmieten den Vertrag kündigen. Covid-19 stellt keinen Grund zur Mietminderung dar. Auch die Mietzahlungspflicht des Mieters besteht unabhängig von der jetzigen Situation weiter.


Sollte sich der derzeitige Ausnahmezustand über mehrere Monate oder noch länger hinziehen, ist also damit zu rechnen, dass zahlreiche Wohnungsmieter aufgrund des fehlenden Einkommens ihre Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können.


Die Bundesregierung erklärt dazu, man habe auch die wirtschaftlichen Folgen des Ausnahmezustandes für den Wohnungsmietmarkt im Blick. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft nach eigenen Angaben derzeit, inwieweit man Möglichkeiten schaffen kann, Wohnungsmieter, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, vor einer Kündigung ihrer Wohnung zu schützen. Konkrete Verordnungen oder gesetzliche Vorlagen gibt es dazu noch nicht, diskutiert wird aber bereits darüber, ob man für einen begrenzten Zeitraum das Kündigungsrecht Vermieters wegen Zahlungsverzuges aussetzt.


Als Ansprechpartner im Bereich des privaten und öffentliches Bau- und Immobilienrechts stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Bernd Morgenroth und Frau Rechtsanwältin Ann-Kathrin Abt und in den Bereichen des Miet- und Immobilienrechts Herr Rechtsanwalt Matthias Kaltofen gern zur Verfügung.


Staatliche Hilfe

 

Sonderprogramm für Freiberufler und Selbstständige mit bis zu 5 Mitarbeitern



Die Schlagwörter der Woche sind „Kurzarbeit“ und „Entschädigung nach § 56 IfSG“. In Bezug auf § 56 IfSG stellt sich aufgrund der am 19.03.2020 vorübergehend in Kraft tretenden Allgemeinverfügung die Frage, ob die umfassende Einschränkung des öffentlichen Lebens verbunden mit Betriebsschließungen ein „berufliches Tätigkeitsverbot“ i. S. des § 56 IfSG darstellt oder nicht. Die Meinungen hierüber gehen auseinander.


In diesem Zusammenhang ist ungeklärt, auf welche finanziellen Hilfen Selbstständige und Freiberufler zählen können, die nicht erkrankt sind, aber von der Verbotsverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gleichwohl betroffen sind. Meines Erachtens dürften die Betriebsschließungen aufgrund der Allgemeinverfügung des Ministeriums kein berufliches Tätigkeitsverbot im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstellen, weshalb diese „Betroffenen“ keine Entschädigung nach § 56 IfSG geltend machen können.


Für diese derzeitige Auffassung spricht einerseits, dass der Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG nicht auf „nicht-erkrankte“ Selbstständige oder Freiberufler zugeschnitten ist. Voraussetzung des § 56 IfSG ist ein berufliches Tätigkeitsverbot im Sinne des § 31 IfSG, wonach „die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen kann“. Präventive Maßnahmen des Ministeriums zum Allgemeinschutz in Bezug auf „Nicht-Erkrankte“ sind davon gerade nicht umfasst. Im Übrigen werden im Antragsformular Informationen zum Krankheitszustand erfragt, die der „Nicht-Erkrankte“ schlicht nicht beantworten kann.


Für diese Auffassung dürfte auch die jüngste Ankündigung des Staatsministeriums sprechen, kurzfristig ein „Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen“ zu erstellen, „die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit Umsatzrückgängen konfrontiert sind und dadurch unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten.“ Ansprechpartner in Sachsen ist die Sächsische Aufbaubank (SAB).


Geplant sind ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen bis zu 50.000 €, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 €, mit einer Laufzeit von bis zu 8 Jahren, wobei die ersten 3 Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt werden sollen.


Wie schnell dieses Programm nunmehr umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten. Bei der Gewährung derartiger Zuschüsse handelt es sich grundsätzlich um Beihilfen im Sinne des Europarecht. Beihilfen sind nach den Regelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) von der europäischen Kommission zu genehmigen, wenn keine Regelungen bestehen, welche eine derartige Beihilfe erlauben. Das Gesetz selbst sieht jedoch vor, dass Beihilfen, die dazu dienen, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden zu kompensieren, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt vereinbar sein müssen. Die Kommission hat gewisse Beihilfen bereits genehmigt, bspw. für Unternehmen, welche öffentliche Veranstaltungen absagen oder verschieben müssen und hierdurch finanzielle Schäden erleiden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die nunmehr geplanten Beihilfen schnell durch die Kommission geprüft werden, wobei einiges dafür spricht, dass die Beihilfen genehmigt werden.


Bei weiteren Entwicklungen werden wir berichten.


Patrick Müller

Rechtsanwalt


Ann-Kathrin Abt

Rechtsanwältin






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